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Sicherheitstechnik | Brand- und Explosionsschutz

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Schulungserfordernis für Prüfung von Ex-Anlagen

27.08.2019

In welchem zeitlich periodischen Abstand müssen befähigte Personen insbesondere in Bezug auf Ex-Anlagen geschult werden?

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Zur Rechtslage: Rechtstexte erschließen sich nicht jedem sofort in voller Tiefe. Das gilt auch für die aktuellen Änderungen im rechtlichen Rüstzeug des Explosionsschutzes, der GefStoffV und der BetrSichV. Beide Verordnungen sind in letzter Zeit mehrfach geändert worden. Dabei haben sich die Anforderungen an eine zPbP erhöht, und das ist nicht nur eine Folge des erweiterten Begriffes „Explosionsgefährdung“. Dass es bei mehreren der zugehörigen Technischen Regeln (TRGS und TRBS) nun Anpassungsbedarf gibt, macht es nicht leichter.

Vieles hängt von einander ab oder steht wechselseitig in Beziehung. Während im Rechtswesen die Deregulierung Fuß fasst, nimmt der Umfang international dominierter Normative weiter zu. Damit steigen der Orientierungs- und der Abstimmungsbedarf. Was greift da außerdem noch ineinander in der Automatisierungstechnik, bei der funktionalen Sicherheit oder wenn Import-Geräte beim Prüfen auffällig werden?

Aus dieser diffizilen Sachlage erklärt sich, weshalb sich die BetrSichV einschließlich der TRBS 1203 [6] bei der Weiterbildung einer zPbP zurückhalten mit konkreten Regularien und Zeitabständen. Zu viele Einflüsse wirken jeweils neben- und gegeneinander, z. B. das Tätigkeitsprofil des Prüfers (fachspezifische Breite und/oder Tiefe, zeitnahe berufliche Tätigkeit, persönliche Kompetenz), Komplexität und Alter des Prüfungsobjektes (zu überblickende Zeitspanne bei wiederkehrenden Prüfungen, Wertigkeit betriebsbegleitender Prüfungen) und vieles mehr.

Zur zeitlichen Weiterbildung: Gemäß BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 3 muss eine im Explosionsschutz tätige zPbP „ihre Kenntnisse im Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden“. Mehr ist dazu rechtlich nicht festgelegt.

Etwas seitab, nicht unmittelbar an die zPbP adressiert, enthält die DIN EN 60079-19 (VDE 0165-20-1) [7] eine auch für die Prüffachleute interessante Orientierung. Auf elektrotechnische Belange ausgerichtet, betrachtet diese Norm die Erfordernisse zur Weiterbildung von Verantwortlichen und Handwerkern der Instandsetzung folgendermaßen: „Geeignete Schulung und Bewertung muss von Zeit zu Zeit in Abständen vorgenommen werden, die von der Häufigkeit des Gebrauchs der Technik oder der Fachkunde und von Veränderungen der Normen oder Vorschriften abhängen. Normalerweise sollten die Abstände drei Jahre nicht überschreiten.“

In analoger Weise helfen diese Kriterien auch den Prüffachleuten, ihren persönlichen Schulungsbedarf zu kontrollieren. Ist der empfohlene Zeitabstand von drei Jahren auch für die Belange der zPbP akzeptabel? Gemessen am Überarbeitungsturnus von Ex-Normen, der fünf Jahre beträgt, erscheinen drei Jahre nicht als zu lang. Bezogen auf das aktuelle Geschehen im Zusammenhang mit der BetrSichV und der GefStoffV samt Regelwerk stellt sich das jedoch deutlich anders dar. Weitere Anlässe für kürzere oder operativ erforderliche Schulungen können sich aus technischer Sicht ergeben, z. B. bei sicherheitsbezogenen anspruchsvollen anlagentechnischen Schutzmaßnahmen (Zündschutzarten eigensicherer Stromkreis, Überdruckbelüftung, Schutz von Einrichtungen mit optischer Strahlung), betriebsbedingt auftreten oder anderweitig entstehen.

 

Tafel 1: Prüfungsspektrum gemäß BetrsichV:2015 bei elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß GefStoffV:2017
1) nach explosionsschutzrelevanter Instandsetzung

Literatur: [1] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV), Ausfertigungsdatum: 03.02.2015, Zuletzt geändert durch Art. 147 G v. 29.3.2017 I 626.
[2] TRBS 1201:2012-08 Technische Regel für Betriebssicherheit, Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen; zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2014 S. 902.
[3] DIN EN 60079-17 (VDE 0165-10-1):2014-10 Explosionsgefährdete Bereiche – Teil 17: Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen.
[4] 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung) – 11. ProdSV) vom 6. Januar 2016 (BGBl. I Nr. 2 S. 39).
[5] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV); „Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist“.
[6] TRBS 1203:2010-03 Befähigte Personen; geändert und ergänzt: GMBl 2012 S. 386 [Nr. 21].
[7] DIN EN 60079-19 (VDE 0165-20-1):2015-09 Explosionsgefährdete Bereiche – Teil 19: Gerätereparatur, Überholung und Regenerierung.

Autor: J. Pester

Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.


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