Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
RCD nachrüsten für maschinelle Anlage
Ist der Einsatz von RCDs für Steckdosen bei Neubauten auch innerhalb einer Anlage notwendig?
Frage:
Wir stellen computergesteuerte Anlagen für die Landwirtschaft her. Nach Kundenauftrag erweitern wir gerade eine Anlage im Kleinspannungsbereich. Es werden lediglich Ein-/Ausgangsmodule im 24-V-Bereich erweitert und angeschlossen. Weitere Arbeiten im und außerhalb des Schaltschrankes im Bereich von 230/400 V werden hier nicht vorgenommen. Müssen bei Neubauten Steckdosen auch innerhalb einer Anlage mit einem RCD versehen werden?
Antwort:
Vorweg. Eine Anpassung vorhandener elektrischer Anlagen an neuere Normen wird, bis auf ganz wenige Ausnahmen, nicht gefordert. Das gilt sowohl für die Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) als auch für die DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) [1].
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen für Steckdosen an/in Maschinen/maschinellen Anlagen. Fakt ist, dass seit 2019-06, mit einer Übergangsfrist bis 14. 09. 2021, nach Abschnitt 15.1 von DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) [1], die Stromkreise für Steckdosen, die bestimmungsgemäß für Zubehör (z. B. handgehaltene kraftbetriebene Werkzeuge, Prüfausrüstung) vorgesehen sind, mit einem Nennstrom nicht größer als 20 A u. a. mit einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA zusätzlich geschützt werden müssen. Hinweis: Die Forderung, dass der Stromkreis von solchen Steckdosen mit dem zusätzlichen Schutz versehen werden muss, weicht von der Forderung in DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410) [2] ab, wo es im Allgemeinen auch ausreichend ist, nur die Steckdosen mit dem zusätzlichen Schutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) zu versehen, z. B. mit sogenannten Steckdosen-FIs. (SRCDs) nach DIN VDE 0664-50 (VDE 0664-50) [3].
Aber es gibt in DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) [1] auch keine Forderung, dass bei Änderungen, Erweiterungen die gesamte elektrische Anlage/Maschine an die neuen Normen anzupassen ist. Die neue Norm muss jedoch immer berücksichtigt werden für die Erweiterungen, d. h. würden im Nachhinein eine oder mehrere neue Steckdosen/Anlagenteile hinzugefügt werden, dann müsste dieser Stromkreis/ggf. dieser Anlagenteil mit einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA geschützt werden.
Da sich die Erweiterungen bei den Maschinen/maschinellen Anlagen des Anfragenden nur auf Steuerstromkreise bezieht, besteht keine Notwendigkeit, vorhandene Steckdosenstromkreise nachzurüsten. Allerdings ist es notwendig für diese Steuerstromkreise ggf. die Anforderungen aus der nun gültigen Norm zu berücksichtigen.
Wie weit sich dabei Änderungen durch die neue Norm ergeben haben, kann ich nicht beurteilen, da Details zu den durchgeführten Ergänzungen nicht bekannt sind.
Fazit. Auch wenn die Nachrüstung von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) für Steckdosenstromkreise an/in Maschinen nicht gefordert wird, wäre eine Nachrüstung zu empfehlen.
Die Auftraggeber des Anfragenden könnten darauf hinweisen, dass für den Betrieb dieser Anlagen die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [4] zutreffend sein wird. Insbesondere sei auf die Abschnitte 5 und 6 von § 4 der BetrSichV verwiesen, wo folgendes festgelegt ist: „(5) Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden. Satz 3 gilt auch bei Arbeitsmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach § 14 oder § 16 vorgeschrieben sind.
(6) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl und beim Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitsmittel alle mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der psychischen, ausreichend berücksichtigt werden.
Schlusshinweis. Nicht in die Betrachtung einbezogen habe ich die DIN VDE 0100-705 (VDE 0100-705) [5], die sich mit der Errichtung elektrischer Anlagen von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebsstätten befasst, die allerdings an der Netzanschlussstelle an/in der Maschine endet. In dieser Norm gibt es gewisse Forderungen nach Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) für bestimmte Stromkreise. Letztlich ist dies aber Sache des Errichters der elektrischen Anlage.
Autor: W. Hörmann
Literatur
[1] DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2019-06 Sicherheit von Maschinen Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen.
[2] DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2018-10 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 4-41: Schutzmaßnahmen Schutz gegen elektrischen Schlag.
[3] DIN VDE 0664-50 (VDE 0664-50):2015-11 Fehlerstrom-/Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit oder ohne Überstromschutz für Steckdosen für Hausinstallationen und für ähnliche Anwendungen.
[4] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49); zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28. 05. 2021 I 1224.
[5] DIN VDE 0100-705 (VDE 0100-705):2007-10 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 7-705: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Elektrische Anlagen von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebsstätten.
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