Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Organisationswege zur Befähigung von Arbeiten
Können Personen, die keine EFk sind durch eine EFKffT- oder EuP-Schulung befähigt werden, kleinere Schaltmaßnahmen durchzuführen?
Frage:
In unserem Kraftwerk gibt es Personal auf Schicht, das heute die Funktion „Heizer“, „Maschinist“ oder „ Schichtleiter“ ausübt. Drei dieser Personen haben früher als Elektriker gearbeitet. Nun sollen diese Personen kleinere Schaltmaßnahmen durchführen dürfen, sodass nicht immer die Elektrikerbereitschaft herbeigerufen werden muss. Wie kann man das rechtlich organisieren? Sollten wir diese Mitarbeiter zur EFKffT oder EuP berufen und jährlich unterweisen? Diese Personen üben im normalen Alltag keine Elektrikertätigkeiten mehr aus, sind also nach meinem Verständnis keine Elektrofachkräfte mehr.
Antwort:
Nach der Definition einer Elektrofachkraft hat der Anfragende vollkommen Recht: ohne begleitende Weiterbildungsmaßnahmen und der zeitnahen Tätigkeit im elektrotechnischen Bereich können die Personen nicht mehr grundsätzlich als eigenverantwortlich tätige Elektrofachkraft anerkannt werden. Dies gilt vor allem, wenn es sich um Schalthandlungen handelt, bei denen elektrische Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden können und der Einsatz von Schutz- und Hilfsmitteln sowie persönlicher Schutzausrüstung notwendig ist.
Dennoch haben sie eine elektrotechnische Grundqualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung nachgewiesen. Folgende Organisationswege zur Befähigung zur Durchführung bestimmter elektrotechnischer Tätigkeiten geeigneten Personen (DGUV Vorschrift 1 § 7 [1]) wären denkbar:
Vollständiges Auffrischen der elektrotechnischen Ausbildung im betriebseigenen Ausbildungsbereich (oder durch externe Ausbildungsträger) nach notwendigen betriebsinternen Vorgaben. Nach Überprüfung und Feststellung der erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse durch eine Elektrofachkraft könnte das Kriterium des aktuellen Kenntnisstandes etc. angepasst werden und die Mitarbeiter könnten als Elektrofachkräfte eingesetzt werden. Siehe die Durchführungsanweisungen [2] zur DGUV Vorschrift 3 § 2 [3].
Betriebsintern könnte es ausreichend sein, die Personen für die bestimmte elektrotechnische Tätigkeit zu unterweisen und sie damit als elektrotechnisch unterwiesene Personen tätig werden lassen. Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde. Um Tätigkeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln mit elektrischer Gefährdung sachgerecht und sicher mit elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchführen zu können, haben EuP unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu stehen. Die Forderung „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ bedeutet die Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung durch die Elektrofachkraft. Siehe Durchführungsanweisung DGUV Vorschrift 3 § 3).
Letztlich entscheidend für die Qualifikationsanforderung an den Mitarbeiter ist die Abwägung des Ausbildungs- und Qualifikationsbedarfs, der zur sicheren Durchführung der Arbeitsaufgabe benötigt wird und der folgende Weiterbildungs- und/oder Unterweisungsaufwand.
Anmerkung. Eine Ausbildung zur EFKffT (Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten) kann im vorliegenden Fall zur Aktualisierung der theoretischen Kenntnisse herangezogen werden, der Praxisanteil muss vielfach dennoch vom Betrieb geleistet werden. Zur Auffrischung des theoretischen Fachanteils können auch andere Weiterbildungsveranstaltungen in Betracht kommen.
Autor: S. Boesen
Literatur
[1] DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention, November 2013.
[2] DGUV Vorschrift 3 DA Durchführungsanweisungen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel; vom April 1997, aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005.
[3] DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997.
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