Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Öffnen von Hochspannungs-Schaltanlagen
Ist das das Öffnen von luftisolierten Hochspannungsschaltanlagen zum Feststellen der Spanungsfreiheit entsprechend aktuellen Vorschriften möglich bzw. erlaubt?
Frage: Ich bin verantwortlich für die Planung und Durchführung von Arbeiten an elektrischen Hochspannungsschaltanlagen. Neulich kam ein Kollege auf mich zu und sagte, er dürfe die Türen von Hochspannungsschaltanlagen nicht mehr öffnen. Er habe in der Kundenmitteilung eines Herstellers gelesen, dass das Öffnen von luftisolierten Hochspannungsschaltanlagen zum Feststellen der Spanungsfreiheit nach aktuellen Vorgaben nicht mehr möglich sei. Wie muss ich mich verhalten?
Antwort: Die in der auch mir vorliegenden Kundenmitteilung getroffene Darstellung/Einschätzung, dass ältere luftisolierte Hochspannungs-Schaltanlagen heutzutage nur noch mit fest eingebauten Spannungsanzeige-Systemen betrieben werden dürfen, teile ich in der dargestellten Form nicht.
Aus meiner Sicht ist unbestritten, dass Schaltanlagen in luftisolierter Bauweise mit Blick auf die offenliegenden Hochspannungssammelschienen und Betriebsmittel schon lange Zeit am Markt sind und es zum einen technisch weiterentwickelte Schaltanlagenkonzepte in Form von komplett gekapselten Vakuum- oder Schutzgasisolierten-Schaltanlagen (SF6-Gasisolierte Schaltanlagen) gibt und zum anderen geänderte Vorgaben bezüglich der Regelsetzer (beispielsweise nach BetrSichV und DGUV-Informationen) in Hinsicht auf die Störlichtbogensicherheit.
Fakt ist aber auch, dass es für luftisolierte Schaltanlagen älteren Datums zum damaligen Zeitpunkt (Zeitpunkt der Produktion/Errichtung der Schaltanlage) entsprechende normative Vorgaben gab, an denen sich die Produktion und die Errichtung von diesen Hochspannungs-Schaltanlagen orientiert hat. Somit sind die nach altem Stand installierten und bis heute betriebenen Schaltanlagen nicht zwingend als unsicher zu betrachten.
Dies spiegelt auch die DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1] in Punkt 4.1.101 wider. „Elektrische Anlagen sind den Errichtungsnormen entsprechend in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Bei Änderungen der Betriebsbedingungen, z. B. Art der Betriebsstätte (trocken, feucht, feuer- oder explosionsgefährdet), müssen die bestehenden Anlagen den jeweils gültigen Errichtungsnormen angepasst werden.“