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Elektrotechnik | Arbeits- und Gesundheitsschutz

Reihenfolge der fünf Sicherheitsregeln

ep11/2012, 2 Seiten

Die vierte Sicherheitsregel "Erden und Kurzschließen" an der Abschaltstelle kommt bei Spannungen > 1 000 V zwingend zur Anwendung. Wenn das Erden und Kurzschließen nicht durch in die Schaltanlage eingebaute Erdungsschalter erfolgen kann, muss dies mit einer geeigneten, bei hohen Kurzschlussströmen sehr schweren und unhandlichen Erdungs- und Kurzschließvorrichtung ausgeführt werden (siehe VDE 0683-100, Ortveränderliche Geräte zum Erden oder Erden und Kurzschließen). Hierzu hat sich in unserem Betrieb folgende Frage ergeben: Wenn alle Schaltanlagen oder Sammelschienenführungen, an denen im freigeschalteten Zustand gearbeitet werden soll, gegenüber benachbarten weiter in Betrieb befindlichen Anlagenteilen so abgeschottet oder so weit entfernt sind, dass ortsveränderliche Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen ohne Gefährdung des Personals eingebaut werden können, so ist die Reihenfolge der fünf Sicherheitsregeln praxisgerecht. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann bei bestimmten Anlagen das Anbringen der Erdungs- und Kurzschließvorrichtung zu einem Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile führen. Praktisch besteht dann immer die Möglichkeit, bei dem Hantieren mit der isolierenden Erdungsstange und der Erdungs- und Kurzschließvorrichtung in die benachbarte Gefahrenzone einzudringen oder gar spannungsführende Teile zu berühren. Deshalb zweifle ich daran, dass die Sicherheitsregel "Erden und Kurzschließen" an die vierte Stelle der fünf Sicherheitsregeln gehört. Warum fordert man die Praktiker nicht durch ein Austauschen der jetzt vierten und fünften Regel auf, immer erst über ein Abdecken eventuell vorhandener, benachbarter, unter Spannung stehender Teile nachzudenken, bevor man erdet und kurzschließt?


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Kommentar zur BGV A3:

  • Freischalten
  • gegen Wiedereinschalten sichern
  • Spannungsfreiheit feststellen
  • Erden und Kurzschließen
  • benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Beispiele:
  • Bei modernen Schaltanlagen – auch in gasisolierter Ausführung – ist unter Umständen das Erden und Kurzschließen mit Erdungsschaltern vor dem Feststellen der Spannungsfreiheit durchzuführen (das Erden und Kurzschließen dient in solchen Fällen dem Feststellen der Spannungsfreiheit).
  • Bei Niederspannungsanlagen kann – wie auch schon in der Anfrage angedeutet – auf das Erden und Kurzschließen an der Abschaltstelle unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden.
„Arbeiten im spannungsfreien Zustand“ „Dieser Abschnitt behandelt die wesentlichen Anforderungen (die fünf Sicherheitsregeln) zum Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustands an der Arbeitsstelle für die Dauer der Arbeit. Dies erfordert die eindeutige Festlegung des Arbeitsbereichs. Nachdem die betroffenen Anlagenteile festgelegt sind, müssen die folgenden fünf wesentlichen Anforderungen in der angegebenen Reihenfolge eingehalten werden, sofern es nicht wichtige Gründe gibt, davon abzuweichen:
  • Freischalten
  • gegen Wiedereinschalten sichern
  • Spannungsfreiheit feststellen
  • Erden und Kurzschließen
  • benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
Der/die Arbeitsverantwortliche/n erhält/erhalten vom Anlagenverantwortlichen die Erlaubnis, die geplanten Arbeiten durchzuführen. Alle an der Arbeit beteiligten Personen müssen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein oder unter Aufsichtführung einer solchen Person stehen.
... 6.2.101 Hat der Arbeitsverantwortliche eine oder mehrere Sicherheitsregeln nicht selbst durchgeführt, so muss er sich deren Durchführung vom Anlagenverantwortlichen bestätigen lassen.“


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Literatur

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift – Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997. Aktuelle Nachdruckfassung 2005.

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.


Autor
  • H. H. Egyptien
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