Elektrotechnik
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Arbeits- und Gesundheitsschutz
Reihenfolge der fünf Sicherheitsregeln
ep11/2012, 2 Seiten
Die vorgetragenen Bedenken sind nicht
unbegründet. Insbesondere bei älteren
Hochspannungs-Schaltanlagen in offener Bauweise
kann das Anbringen der ortsveränderlichen
Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen
schwierig werden, insbesondere dann, wenn
die Erdungsfestpunkte hoch liegen und
beispielsweise der obere Abgang eines
Schalters freizuschalten ist, während
der untere Bereich u. a. als Kabel-Abgang
bzw. -Zugang unter Spannung
bleibt. Ähnliche Situationen können
aber auch bei modernen Anlagen auftreten,
deren Verwendung bekanntlich
durch die enge Bauweise besondere
Vorteile bei der Planung bietet.
Andererseits sind die fünf Sicherheitsregeln schon seit langer Zeit in der vorliegenden Form unter Berücksichtigung vieler praktischer Erfahrungen abgefasst worden. Letztlich sind bei einem generellen Wechsel der vierten und fünften Sicherheitsregel ebenfalls Schwierigkeiten der vorstehend beschriebenen Art zu erwarten – d.h. beim Anbringen isolierender Abdeckungen oder z. B. Einschiebeplatten für Trennschalter müssen nach den Vorgaben der BGV A3 [1] ebenso wie der Norm DIN VDE 0105-100 [2] die noch nicht geerdeten und kurzgeschlossenen Anlagenteile, an denen anschließend gearbeitet werden soll, als unter Spannung stehend angesehen werden. Das Anbringen von Abdeckungen u. Ä. im Bereich der benachbarten unter Spannung stehenden Teile kann somit ebenfalls schwierig oder auch gefährlich werden.
Die Anwendung der fünf Sicherheitsregeln in der bekannten Reihenfolge ist jedoch nicht absolut zwingend. In den Kommentaren und Erläuterungen zu BGV A3 [1] sowie auch zu DIN VDE 0105-100 [2] sind folgende Hinweise zu finden.
Kommentar zur BGV A3:
In der BGV A3 [1] wird die Einhaltung folgender fünf Sicherheitsregeln vorgeschrieben:
Beispiele:
... 6.2.101 Hat der Arbeitsverantwortliche eine oder mehrere Sicherheitsregeln nicht selbst durchgeführt, so muss er sich deren Durchführung vom Anlagenverantwortlichen bestätigen lassen.“
Aus diesen beispielhaften Kommentierungen bzw. Normtexten ist zu erkennen, dass bei der Durchführung der fünf Sicherheitsregeln entsprechend dem Stand der Technik von der Reihenfolge durchaus abgewichen werden kann, sofern es hierfür wichtige Gründe gibt. Dies zu beurteilen, ist Aufgabe des Anlagenverantwortlichen, der z. B. mit dem Arbeitsverantwortlichen die nötigen Maßnahmen absprechen muss. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn der Arbeitsverantwortliche zu einer Fremdfi rma oder einer anderen Abteilung des eigenen Betriebs gehört.
Fazit: Dem Grundsatz nach sind die fünf Sicherheitsregeln vollständig und in der vorgegebenen Reihenfolge durchzuführen. Diese Lösung hat sich in den meisten praktischen Fällen bewährt. Von diesem Grundsatz kann aus wichtigen Gründen durchaus abgewichen werden, wenn z. B. beim Einlegen der Erdung und beim Kurzschließen eine gefährliche Annäherung an unter Spannung stehende Teile zu erwarten ist. In solchen Fällen muss selbstverständlich vor dem Erden und Kurzschließen die Abdeckung oder Abschrankung der benachbarten unter Spannung stehenden Teile erfolgen. Diese abweichende Regelung ist von dem Anlagenverantwortlichen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes [3] erforderlichenfalls festzulegen. In VDE 0105-100 [2], Abschnitt 3.2.2.102, werden die Aufgaben des Anlagenverantwortlichen u. a. wie folgt beschrieben:
„Anlagenverantwortlicher ist eine Person, die beauftragt ist, während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage bzw. der Anlagenteile zu tragen, die zur Arbeitsstelle gehören.
Anmerkung: Er kann die möglichen Auswirkungen der Arbeiten auf die in seinem Zuständigkeitsbereich befi ndlichen Anlagen bzw. der Anlagenteile und die Auswirkungen von diesen auf die vorgesehene Arbeitsausführung beurteilen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden.“
Aus dieser Definition ist erkennbar, dass der Anlagenverantwortliche in gewissem Umfang die Aufgaben des Anlagenbetreibers übernimmt und die Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung zutreffender Normen und Vorschriften sowie der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten festzulegen bzw. durchzuführen hat.
Andererseits sind die fünf Sicherheitsregeln schon seit langer Zeit in der vorliegenden Form unter Berücksichtigung vieler praktischer Erfahrungen abgefasst worden. Letztlich sind bei einem generellen Wechsel der vierten und fünften Sicherheitsregel ebenfalls Schwierigkeiten der vorstehend beschriebenen Art zu erwarten – d.h. beim Anbringen isolierender Abdeckungen oder z. B. Einschiebeplatten für Trennschalter müssen nach den Vorgaben der BGV A3 [1] ebenso wie der Norm DIN VDE 0105-100 [2] die noch nicht geerdeten und kurzgeschlossenen Anlagenteile, an denen anschließend gearbeitet werden soll, als unter Spannung stehend angesehen werden. Das Anbringen von Abdeckungen u. Ä. im Bereich der benachbarten unter Spannung stehenden Teile kann somit ebenfalls schwierig oder auch gefährlich werden.
Die Anwendung der fünf Sicherheitsregeln in der bekannten Reihenfolge ist jedoch nicht absolut zwingend. In den Kommentaren und Erläuterungen zu BGV A3 [1] sowie auch zu DIN VDE 0105-100 [2] sind folgende Hinweise zu finden.
Kommentar zur BGV A3:
In der BGV A3 [1] wird die Einhaltung folgender fünf Sicherheitsregeln vorgeschrieben:
- Freischalten
- gegen Wiedereinschalten sichern
- Spannungsfreiheit feststellen
- Erden und Kurzschließen
- benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
Beispiele:
- Bei modernen Schaltanlagen – auch in gasisolierter Ausführung – ist unter Umständen das Erden und Kurzschließen mit Erdungsschaltern vor dem Feststellen der Spannungsfreiheit durchzuführen (das Erden und Kurzschließen dient in solchen Fällen dem Feststellen der Spannungsfreiheit).
- Bei Niederspannungsanlagen kann – wie auch schon in der Anfrage angedeutet – auf das Erden und Kurzschließen an der Abschaltstelle unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden.
- Freischalten
- gegen Wiedereinschalten sichern
- Spannungsfreiheit feststellen
- Erden und Kurzschließen
- benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
... 6.2.101 Hat der Arbeitsverantwortliche eine oder mehrere Sicherheitsregeln nicht selbst durchgeführt, so muss er sich deren Durchführung vom Anlagenverantwortlichen bestätigen lassen.“
Aus diesen beispielhaften Kommentierungen bzw. Normtexten ist zu erkennen, dass bei der Durchführung der fünf Sicherheitsregeln entsprechend dem Stand der Technik von der Reihenfolge durchaus abgewichen werden kann, sofern es hierfür wichtige Gründe gibt. Dies zu beurteilen, ist Aufgabe des Anlagenverantwortlichen, der z. B. mit dem Arbeitsverantwortlichen die nötigen Maßnahmen absprechen muss. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn der Arbeitsverantwortliche zu einer Fremdfi rma oder einer anderen Abteilung des eigenen Betriebs gehört.
Fazit: Dem Grundsatz nach sind die fünf Sicherheitsregeln vollständig und in der vorgegebenen Reihenfolge durchzuführen. Diese Lösung hat sich in den meisten praktischen Fällen bewährt. Von diesem Grundsatz kann aus wichtigen Gründen durchaus abgewichen werden, wenn z. B. beim Einlegen der Erdung und beim Kurzschließen eine gefährliche Annäherung an unter Spannung stehende Teile zu erwarten ist. In solchen Fällen muss selbstverständlich vor dem Erden und Kurzschließen die Abdeckung oder Abschrankung der benachbarten unter Spannung stehenden Teile erfolgen. Diese abweichende Regelung ist von dem Anlagenverantwortlichen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes [3] erforderlichenfalls festzulegen. In VDE 0105-100 [2], Abschnitt 3.2.2.102, werden die Aufgaben des Anlagenverantwortlichen u. a. wie folgt beschrieben:
„Anlagenverantwortlicher ist eine Person, die beauftragt ist, während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage bzw. der Anlagenteile zu tragen, die zur Arbeitsstelle gehören.
Anmerkung: Er kann die möglichen Auswirkungen der Arbeiten auf die in seinem Zuständigkeitsbereich befi ndlichen Anlagen bzw. der Anlagenteile und die Auswirkungen von diesen auf die vorgesehene Arbeitsausführung beurteilen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden.“
Aus dieser Definition ist erkennbar, dass der Anlagenverantwortliche in gewissem Umfang die Aufgaben des Anlagenbetreibers übernimmt und die Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung zutreffender Normen und Vorschriften sowie der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten festzulegen bzw. durchzuführen hat.
Quellen
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997. Aktuelle Nachdruckfassung 2005.
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
Autor
- H. H. Egyptien
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