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Elektrotechnik | Arbeits- und Gesundheitsschutz

Reihenfolge der fünf Sicherheitsregeln

ep11/2012, 2 Seiten

Die vierte Sicherheitsregel "Erden und Kurzschließen" an der Abschaltstelle kommt bei Spannungen > 1 000 V zwingend zur Anwendung. Wenn das Erden und Kurzschließen nicht durch in die Schaltanlage eingebaute Erdungsschalter erfolgen kann, muss dies mit einer geeigneten, bei hohen Kurzschlussströmen sehr schweren und unhandlichen Erdungs- und Kurzschließvorrichtung ausgeführt werden (siehe VDE 0683-100, Ortveränderliche Geräte zum Erden oder Erden und Kurzschließen). Hierzu hat sich in unserem Betrieb folgende Frage ergeben: Wenn alle Schaltanlagen oder Sammelschienenführungen, an denen im freigeschalteten Zustand gearbeitet werden soll, gegenüber benachbarten weiter in Betrieb befindlichen Anlagenteilen so abgeschottet oder so weit entfernt sind, dass ortsveränderliche Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen ohne Gefährdung des Personals eingebaut werden können, so ist die Reihenfolge der fünf Sicherheitsregeln praxisgerecht. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann bei bestimmten Anlagen das Anbringen der Erdungs- und Kurzschließvorrichtung zu einem Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile führen. Praktisch besteht dann immer die Möglichkeit, bei dem Hantieren mit der isolierenden Erdungsstange und der Erdungs- und Kurzschließvorrichtung in die benachbarte Gefahrenzone einzudringen oder gar spannungsführende Teile zu berühren. Deshalb zweifle ich daran, dass die Sicherheitsregel "Erden und Kurzschließen" an die vierte Stelle der fünf Sicherheitsregeln gehört. Warum fordert man die Praktiker nicht durch ein Austauschen der jetzt vierten und fünften Regel auf, immer erst über ein Abdecken eventuell vorhandener, benachbarter, unter Spannung stehender Teile nachzudenken, bevor man erdet und kurzschließt?


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Fazit:
„Anlagenverantwortlicher ist eine Person, die beauftragt ist, während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage bzw. der Anlagenteile zu tragen, die zur Arbeitsstelle gehören.
Anmerkung: Er kann die möglichen Auswirkungen der Arbeiten auf die in seinem Zuständigkeitsbereich befi ndlichen Anlagen bzw. der Anlagenteile und die Auswirkungen von diesen auf die vorgesehene Arbeitsausführung beurteilen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden.“


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Literatur

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift – Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997. Aktuelle Nachdruckfassung 2005.

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.


Autor
  • H. H. Egyptien
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