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Prüfgeräte Bild: M. Lochthofen/ep
Elektrotechnik | Elektrosicherheit | Messen und Prüfen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Notwendigkeit der Prüfung

15.10.2024

Müssen Einheiten wie USB-Steckernetzteile, Netzteile von Funktelefonen etc. regelmäßig durch eine Elektrofachkraft geprüft werden?

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Frage:
Meine Anfrage bezieht sich auf die ortsveränderlichen Elektrogeräte. Es kommt bei uns im Haus immer wieder die Frage auf, ob beispielsweise USB-Steckernetzteile, Netzteile von Funktelefonen etc. regelmäßig geprüft werden müssen? Es gibt zu diesem Thema verschiedene Meinungen. Folgende Aussage ist z. B. weit verbreitet, ein Steckernetzteil welches offensichtlich nicht beschädigt ist, kann elektrotechnisch nicht gefährlich werden und ist somit vom Benutzer prüfbar (Sichtprüfung). Müssen tatsächlich alle Geräte, die mit Netzspannung versorgt werden, durch eine Elektrofachkraft geprüft werden? Wie sieht die Rechtslage aus?

Antwort:
Zunächst muss jedes Arbeitsmittel (also auch alles was mit AC 230 V betrieben wird) vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Bevor ein Arbeitsmittel erstmalig verwendet werden darf, muss es auch eine passende Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 [1] geben, in der nach Absatz 6 auch Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie deren Fristen festgelegt werden.

Die TRBS 1201. Die neue TRBS 1201 [2] konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Umsetzung von Prüfungen an Arbeitsmitteln. Darin wird die Notwendigkeit von wiederkehrenden Prüfungen (messtechnisch, durch befähigte Personen) von vielen Faktoren abhängig gemacht. So wird unter Abschnitt 3.1 Nr. 3 erläutert: „Bei der Festlegung, ob an einem Arbeitsmittel wiederkehrende Prüfungen erforderlich sind, sind die Kriterien des § 14 Absatz 2 BetrSichV unter Berücksichtigung der Gegebenheiten bei der tatsächlichen Verwendung des Arbeitsmittels zu bewerten (siehe auch Anhang 1). Zu den Gegebenheiten der tatsächlichen Verwendung gehören z. B.

  • schädigende Einflüsse durch die Verwendung (Betriebsbedingungen),

  • Arbeitsgegenstände, an denen mit den Arbeitsmitteln gearbeitet wird,

  • die Arbeitsumgebung, in der mit den Arbeitsmitteln gearbeitet wird,

  • Auswahl und Qualifikation der Beschäftigten, die die Arbeitsmittel verwenden,

  • die Gestaltung des Arbeitsablaufs hinsichtlich der zuverlässigen Durchführung von Kontrollen.“

Dabei muss man differenzieren zwischen der Kontrolle (Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel durch den Benutzer) und der Prüfung (messtechnisch, durch eine befähigte Person).

Spielraum. Durch die BetrSichV [1] und die TRBS 1201 [2] ergibt sich nun ein großer Spielraum, der genutzt werden kann. Grundsatz muss jedoch bleiben, dass der Benutzer erkennen können muss, ob das von ihm zu verwendende Arbeitsmittel auch noch aktuell geprüft und sicher ist.


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