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Dreiphasenwechselstrom
Elektrosicherheit | Schutzmaßnahmen

Leseranfrage

Neutralleiterauslegung bei Oberschwingungen

24.04.2018

Als Gegenstand häufiger Fachdiskussionen erweist sich das komplexe Thema der Oberschwingungen. Auch im ep wurde schon oft darüber berichtet.

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Frage: In dem Fachbeitrag „Neutralleiterauslegung bei Oberschwingungen“ [1] der ep-Ausgabe 04/2015 wurde sehr ausführlich dargelegt, dass der Neutralleiterstrom das 1,6fache (nahezu Wurzel-3-fache) eines Außenleiters im Drehstromnetz erreichen kann, und dies mit einer herkömmlichen, dem heutigen Standard durchaus angemessenen Elektroinstallation.

Im Fachbeitrag „Der Neutralleiter wird so schnell nicht abbrennen“ [2] in ep 02/15 wurde über ein ähnliches Szenario berichtet. Jedoch heißt es dort: „In der Praxis wird der theoretische Faktor Wurzel 3 für den Neutralleiterstrom gegenüber den Außenleitern kaum jemals erreicht. Das Maximum mag um den Faktor 1 liegen.“

Da aus unserer Sicht diese beiden Artikel kontrovers zu betrachten sind, stellt sich für uns die Frage, welcher der beiden genannten Sachverhalte gültig ist. Wird bereits im Standard-Büro gemäß ep 04/15 der Neutralleiter um nahezu das Wurzel-3-fache überschritten oder ist dieses Szenario nur für Extreme gemäß ep 02/15 zu betrachten?

Da wir in der Planung keine Einzelfall-Messungen beim Kunden veranlassen können und dieser zum Zeitpunkt der Planung keine konkreten Aussagen zu den zum Einsatz kommenden Geräten treffen kann, wäre eine Aussage hierzu äußerst hilfreich.

Antwort: Der Anfragende hat schon sehr genau hingesehen, doch offensichtlich – auch zu meiner eigenen Überraschung – muss man bei diesem Thema noch genauer hinsehen. In dem vom Anfragenden angeführten Absatz im ep 04/15 [1] steht es doch: „Der Neutralleiterstrom lässt sich unmöglich bestimmen, solange die praktische oder theoretische Kurvenform der Lastströme unbekannt ist.“

Dies ist genau das Problem des Anfragenden, wie er ganz richtig erkannt hat. Eine Norm, eine Vorschrift oder dergleichen, die vorgäbe „bei einem Oberschwingungsgehalt von so und so viel ist so oder so zu verfahren“ hat daher keinen Sinn.


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