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Streuströme auf leitfähigen Objekten in Gebäudekomplex mit Mehrfacheinspeisung (Quelle: Schauer/ep)
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Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Netzanschluss – Probleme und Verantwortlichkeiten (3)

18.09.2025

Im Teil 1 [1] wurde die Umsetzungshilfe des Bayerischen Landesinstallateurausschusses „Strom“ bezüglich der Verantwortlichkeiten von Netzbetreiber und Errichter vorgestellt und im Teil 2 [2] die Problemlage aus juristischer Sicht beleuchtet. Der Rechtsbegriff der „anerkannten Regeln der Technik“ aus sachverständiger Sicht und die Problematik fragwürdiger technischer Forderungen von Netzbetreibern mit Praxisbeispielen sind Thema dieses Teils.

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Anerkannte Regeln der Technik

Der Begriff der anerkannten Regeln der Technik (a. R. d. T.) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff [3]. Eine noch heute verwendete Umschreibung wurde in einem Strafverfahren erarbeitet und geht auf Urteile des Reichsgerichts Leipzig zurück [4, 5]. Folgende Aspekte sind ausnahmslos zu erfüllen:

  1. Theoretische Richtigkeit und
  2. Bekanntheit in betroffenen Fachkreisen und
  3. Praxisbewährung.

Dies bedeutet, dass eine Regel nicht mehr als richtig anerkannt ist, sobald diese theoretisch widerlegt wurde oder sich in der Praxis nicht bewährt hat. Der Aspekt der Bekanntheit in betroffenen Fachkreisen spielt insbesondere im Strafrecht eine Rolle.

Besteht keine vertragliche Vereinbarung und gibt es mehrere technischen Lösungen, welche alle die Anforderungen einer a. R. d. T.erfüllen, kommt dem Regel-Anwender ein Auswahlrecht zu.

Dies betrifft auch Ausführungen im Umfeld des Anschlusses elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz, so lautet der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. 04. 2015 [6]:

„Dem Netzbetreiber kommt kein „Vorrang“ bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen Anordnungsmöglichkeiten zu.“

Wenn eine technische Regel nicht angewendet wird und sich trotzdem der Werkerfolg einstellt, ist sie unnötig und nicht als a. R. d. T. anzusehen [3]. Anders ausgedrückt dürfen sich Netzbetreiber im Ergebnis nicht willkürlich auf die Anwendung einer bestimmten Technik festlegen und diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Anschlussnehmern fordern, wenn es auch andere geeignete technische Möglichkeiten gibt, um die technische Sicherheit zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Technischen Anschlussbedingungen (TAB), insbesondere, wenn dort vorgesehene Vorgaben kostenintensiv und zur Einhaltung der Anlagensicherheit nachweislich nicht notwendig sind [7].

Der Begriff der a. R. d. T. wird u. a. verwendet:

  • in Gesetzen, z. B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG);
  • in den Bauordnungen der Länder;
  • im Strafgesetzbuch;
  • in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und der
  • DIN 820-1 (Normengrundsätze).

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Gerade aufgrund der Verweisung in § 49 Abs. 2 EnWG und der damit verbundenen Vermutungswirkung erlangen die VDE-Normen als technische Regeln bei elektrischen Energieanlagen eine besondere Bedeutung:

„§ 49 Anforderungen an Energieanlagen

(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. […] eingehalten worden sind.“


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