Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Netzanschluss – Probleme und Verantwortlichkeiten (3)
Im Teil 1 [1] wurde die Umsetzungshilfe des Bayerischen Landesinstallateurausschusses „Strom“ bezüglich der Verantwortlichkeiten von Netzbetreiber und Errichter vorgestellt und im Teil 2 [2] die Problemlage aus juristischer Sicht beleuchtet. Der Rechtsbegriff der „anerkannten Regeln der Technik“ aus sachverständiger Sicht und die Problematik fragwürdiger technischer Forderungen von Netzbetreibern mit Praxisbeispielen sind Thema dieses Teils.
Anerkannte Regeln der Technik
Der Begriff der anerkannten Regeln der Technik (a. R. d. T.) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff [3]. Eine noch heute verwendete Umschreibung wurde in einem Strafverfahren erarbeitet und geht auf Urteile des Reichsgerichts Leipzig zurück [4, 5]. Folgende Aspekte sind ausnahmslos zu erfüllen:
- Theoretische Richtigkeit und
- Bekanntheit in betroffenen Fachkreisen und
- Praxisbewährung.
Dies bedeutet, dass eine Regel nicht mehr als richtig anerkannt ist, sobald diese theoretisch widerlegt wurde oder sich in der Praxis nicht bewährt hat. Der Aspekt der Bekanntheit in betroffenen Fachkreisen spielt insbesondere im Strafrecht eine Rolle.
Besteht keine vertragliche Vereinbarung und gibt es mehrere technischen Lösungen, welche alle die Anforderungen einer a. R. d. T.erfüllen, kommt dem Regel-Anwender ein Auswahlrecht zu.
Dies betrifft auch Ausführungen im Umfeld des Anschlusses elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz, so lautet der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. 04. 2015 [6]:
„Dem Netzbetreiber kommt kein „Vorrang“ bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen Anordnungsmöglichkeiten zu.“
Wenn eine technische Regel nicht angewendet wird und sich trotzdem der Werkerfolg einstellt, ist sie unnötig und nicht als a. R. d. T. anzusehen [3]. Anders ausgedrückt dürfen sich Netzbetreiber im Ergebnis nicht willkürlich auf die Anwendung einer bestimmten Technik festlegen und diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Anschlussnehmern fordern, wenn es auch andere geeignete technische Möglichkeiten gibt, um die technische Sicherheit zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Technischen Anschlussbedingungen (TAB), insbesondere, wenn dort vorgesehene Vorgaben kostenintensiv und zur Einhaltung der Anlagensicherheit nachweislich nicht notwendig sind [7].
Der Begriff der a. R. d. T. wird u. a. verwendet:
- in Gesetzen, z. B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG);
- in den Bauordnungen der Länder;
- im Strafgesetzbuch;
- in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und der
- DIN 820-1 (Normengrundsätze).
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Gerade aufgrund der Verweisung in § 49 Abs. 2 EnWG und der damit verbundenen Vermutungswirkung erlangen die VDE-Normen als technische Regeln bei elektrischen Energieanlagen eine besondere Bedeutung:
„§ 49 Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. […] eingehalten worden sind.“
Autor: Martin Schauer
Literatur
[1] Weinbacher, F.: Schauer M.: Netzanschluss – Probleme mit Verantwortlichkeiten, Teil 1: Einführung und Vorstellung einer Umsetzungshilfe zur NAV. Elektropraktiker, Berlin 77 (2023) 2. S. 94f.
[2] Thiele, J.: Netzanschluss – Probleme mit Verantwortlichkeiten, Teil 2: EnWG und Beschwerden-Fallbeispiele. Elektropraktiker, Berlin 77 (2023) 3. S. 185f.
[3] Zöller, M. u. Boldt, A.: Anerkannte Regeln der Technik – Inhalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs; Fraunhofer IRB-Verlag, Heft 8, ISBN 978-3-8167-9949-8, Stuttgart 2017.
[4] RG, Urt. v. 26. 06. 1891 (Az. IV D. 1621/91): „Der Begriff der allgemein anerkannten Regel der Baukunst ist nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Regel bei völliger wissenschaftlicher Erkenntnis sich als richtig und unanfechtbar darstellt, sondern sie muss auch allgemein anerkannt, d. h. durchweg in den Kreisen der betreffenden Techniker bekannt und als richtig anerkannt sein.“ Darauf Bezug nehmend RG, Urt. v. 11. 10. 1910 IV 644/10.
[5] Ziegler, Th.: Eine anerkannte Regel der Technik ist keine anerkannte Regel der Technik. Überlegungen zu Funktion und Feststellung der anerkannten Regeln der Technik im öffentlichen und privaten Baurecht, ZfBR [Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht], Heft 2-2009.
[6] Beschluss des Kartellsenats vom 14. 04. 2015 – EnVR 45/13 – hier ging es um die Installation dezentraler Messeinrichtungen in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage.
[7] Schauer, M.; Thiele, J.: Forderung nach Fundamenterder unberechtigt; In: Der Bausachverständige – Zeitschrift für Bauschäden, Grundstückswert und gutachterliche Tätigkeit; Seiten 30–36; Jahrgang 17; Heft 1/2021; Fraunhofer IRB Verlag, Stuttgart.
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