Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Netzanschluss – Probleme und Verantwortlichkeiten (4)
In diesem letzten Teil der Beitragsreihe werden weitere technische Forderungen von Netzbetreibern unter die Lupe genommen. Außerdem soll die in den Geschäftsbedingungen der Netzbetreiber zugrunde gelegte VDE-AR-N 4100:2019-04 – Technische Anschlussregeln für die Niederspannung – dahingehend untersucht werden, ob die Vermutungswirkung gemäß EnWG § 49 zutreffend ist. Und er kommt zu dem Ergebnis: „Nur ein Traum war das Erlebnis. Weil“, so schließt er messerscharf, „nicht sein kann, was nicht sein darf.“ Mit diesen Worten ließ der Dichter Christian Morgenstern in seinem 1909 verfassten Gedicht „Die unmögliche Tatsache“ seinen Protagonisten Palmström den schmerzhaften Zusammenstoß mit einem damals noch neumodischen Automobil zusammenfassen, dessen Fahrzeugführer sich vermeintlich nicht an die Verkehrsregeln gehalten hatte.
Im Teil 1 [1] wurde die Umsetzungshilfe des Bayerischen Landesinstallateurausschusses „Strom“ bezüglich der Verantwortlichkeiten zwischen Netzbetreiber, und Errichter gemäß Niederspannungsanschlussverordnung vorgestellt.
Teil 2 [2] beleuchtete die Problemlage aus juristischer Sicht und im Hinblick auf die Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG, [3]). Dabei wurden konkrete Entscheidungen der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur kommentiert.
Im Teil 3 wurde der vielfach benutzte und unbestimmte Rechtsbegriff der „anerkannten Regeln der Technik“ (a.R.d.T.) aus sachverständiger Sicht erläutert und anhand von Praxisbeispielen die Problematik fragwürdiger Forderungen von Netzbetreibern dargelegt [4].
In diesem letzten Teil 4 werden weitere und aktuelle technische Forderungen von Netzbetreibern unter die Lupe genommen. Außerdem soll die in den Geschäftsbedingungen der Netzbetreiber zugrunde gelegte VDE-ARN 4100:2019-04, Technische Anschlussregeln für die Niederspannung [5], herausgegeben vom Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), dahingehend untersucht werden, ob die Vermutungswirkung gemäß EnWG § 49 zutreffend ist.
Netzbetreiber in Deutschland
In Deutschland gibt es derzeit etwa 850 bis 900 Netzbetreiber. Viele dieser Netzbetreiber verwenden im Rahmen ihrer Geschäftsbedingungen den Bundesmusterwortlaut für Technische Anschlussbedingungen des BDEW (BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V) [6, 7]. Danach sind die „Netzbetreiber berechtigt, Technische Anschlussbedingungen (TAB) an den Anschluss und den Betrieb von elektrischen Anlagen am Niederspannungsnetz festzulegen. Die TAB sind dann gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) [8] Teil der Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers und werden mit Vertragsschluss Gegenstand des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrags zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer bzw. -nutzer.
Mit dem Bundesmusterwortlaut (siehe Anlage) stellt der BDEW seinen Mitgliedsunternehmen wie in der Vergangenheit eine Formulierungshilfe für die Festlegung der eigenen TAB zur Verfügung. Dies ist als Verbandsdienstleistung für die Netzbetreiber gedacht und soll zu einer Standardisierung im Bereich der Technischen Anschlussbedingungen beitragen.“
Zusätzlich veröffentlichen Netzbetreiber z. B. Ergänzende Hinweise, Checklisten zu Mindestanforderungen, zusätzliche Informationen, ergänzende Bestimmungen bzw. Bedingungen zu den TAB bzw. der VDE-AR-N 4100 [5].
Darüber hinaus werden Anschlussnehmer und Errichter mit weiteren Forderungen von Mitarbeitern der Netzbetreiber bzw. von ihnen beauftragten Unternehmen konfrontiert, welche von den betreffenden Personen bzw. subjektiven Motiven abhängig sind.
Die Thematik ist deshalb von großer Bedeutung, da einige Netzbetreiber bei Verstoß gegen ihre Forderungen Strafpunkte bzw. sonstige Sanktionen aussprechen, die gegebenenfalls zum Verlust bzw. der zeitweisen Sperrung der Ausübungsberechtigung für Elektroinstallationsunternehmen in den jeweiligen Netzgebieten oder die Verweigerung des Netzanschlusses für Anschlussnehmer zur Folge haben können.
Außerdem können unberechtigte Forderungen Haftungsfragen aufwerfen. Problematisch sind auch etwaige Verweise auf die VDE-AR-N 4100 [5], um eine technische Forderung mit einem technischen Regelwerk zu untermauern. Folgende Aspekte sind hierbei zu berücksichtigen:
- Es bestehen Zweifel, ob die Vermutungswirkung des § 49 EnWG auch für Anwendungsregeln gilt, da es die „Unterorganisation“ FNN [9] im VDE zum Zeitpunkt der Formulierung des EnWG noch nicht gab (siehe hierzu auch den Kurzbeitrag von Dr. Jan Thiele im Anschluss auf Seite 354).
- Anwendungsregeln des VDE FNN werden nicht nach den Normengrundsätzen der DIN 820-1 (Normengrundsätze) erarbeitet [10].
- Eine VDE-Anwendungsregel ist im Sinne der Satzung des VDE-Verbandes keine VDE-Bestimmung und nicht Bestandteil des Deutschen Normenwerkes [11].
- Die VDE-Anwendungsregeln sind nicht die einzige, sondern eine Erkenntnisquelle für technisch richtiges Verhalten im Normalfall. Sie können nicht alle möglichen Sonderfälle wiedergeben [12].
- Die VDE-Anwendungsregeln sind lediglich das Ergebnis von Standardisierungsarbeiten, die Festlegungen mit Empfehlungen für spezielle Anwendungsgebiete zusammenfassen [11].
- Die Berechtigung der Netzbetreiber im Hinblick auf die Veröffentlichung von TAB beschränkt sich auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Netzes; die Forderungen der VDE-AR-N-4100 gehen über diesen Aspekt hinaus.
- Es bestehen erhebliche Zweifel, dass einige aufgeführte Festlegungen den a.R.d.T. entsprechen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden.
- Es besten erhebliche Zweifel, dass einige Festlegungen das Ziel des EnWG bzw. der NAV, das besondere Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Lösung, berücksichtigen.
- Es besteht die Besorgnis, dass einige Festlegungen den Zielen der Ressourcenschonung und der Reduzierung des ökologischen Fußabdrucks deutlich entgegenstehen (u.a. das Kreislaufwirtschaftsgesetz [13, 14]).
- Technische Regeln sollten keine Anforderungen an Bauwerke oder deren Ausstattung beinhalten, sondern sich auf die Darstellung technischer Aspekte zur Umsetzung beschränken. Die Aufstellung von Anforderungen an Bauwerke obliegt den gesetzgebenden, bauaufsichtlichen oder anderen gesetzlich legitimierten Stellen; siehe DIN 820, Abs. 7.2 [10].
Autoren: Ferdinand Weinbacher, Martin Schauer, Dr. Jan Thiele
Literatur
[1] Weinbacher, F.: Schauer M.: Netzanschluss – Probleme mit Verantwortlichkeiten, Teil 1: Einführung und Vorstellung einer Umsetzungshilfe zur NAV. Elektropraktiker, Berlin 77 (2023) 2. S. 94f.

