Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Netzanschluss – Probleme und Verantwortlichkeiten (2)
Im Teil 1 [1] wurde die Problemlage erörtert und die Umsetzungshilfe des Bayerischen Landesinstallateurausschusses „Strom“ bezüglich der Verantwortlichkeiten zwischen Netzbetreiber, Anschlussnehmer und Errichter gem. Niederspannungsanschlussverordnung (NAV, [2]) vorgestellt. Nun werden zum besseren Verständnis zunächst die Rechtslage, ausgehend vom EnWG, näher betrachtet und dann reale Missbrauchsverfahren der Bundesnetzagentur besprochen.
Zur Historie des Energiewirtschaftsrechts
Das Energiewirtschaftsrecht hat in Deutschland eine sehr lange Tradition. Bereits Mitte der 1930er Jahre erließ der Deutsche Reichstag das „Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft“ vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1421, Bild 1). Ziel des Gesetzes war nach seiner Präambel,
Bild 1: Auszug aus dem Reichsgesetzblatt, Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935
„die Energiewirtschaft als wichtige Grundlage des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im Zusammenwirken aller beteiligten Kräfte der Wirtschaft und der öffentlichen Gebietskörperschaften einheitlich zu führen und im Interesse des Gemeinwohls die Energiearten wirtschaftlich einzusetzen, den notwendigen öffentlichen Einfluss in allen Angelegenheiten der Energieversorgung zu sichern, volkswirtschaftlich schädliche Auswirkungen des Wettbewerbs zu verhindern, einen zweckmäßigen Ausgleich durch Verbundwirtschaft zu fördern und durch all dies die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten [ …].“
Vor diesem Hintergrund enthielt bereits zu dieser Zeit § 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft eine Definition für Energieanlagen:
„Energieanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas dienen. Zu den Energieanlagen gehören solche Anlagen nicht, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.“
sowie von Energieversorgungsunternehmen: „Energieversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind ohne Rücksicht auf Rechtsformen und Eigentumsverhältnisse alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit elektrischer Energie oder Gas versorgen oder Betriebe dieser Art verwalten (öffentliche Energieversorgung). Unternehmen und Betriebe, welche nur teilweise oder im Nebenbetrieb öffentliche Energieversorgung betreiben, gelten insoweit als Energieversorgungsunternehmen.“
Außerdem sicherte § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes die allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht („Versorgt ein Energieversorgungsunternehmen ein bestimmtes Gebiet, so ist es verpflichtet, allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise öffentlich bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen [ …].“). Hinter dem Gesetz stand abgesehen davon freilich im Wesentlichen der Gedanke, zur Sicherung der nationalsozialistischen Herrschaft und in der Vorbereitung des Angriffskrieges eine möglichst sichere und billige Energieversorgung zu garantieren. Die deutsche Energiewirtschaft unterstand dementsprechend nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes der Aufsicht des Reiches.
Indem sich die Energieversorgungsunternehmen, d. h. in der Regel Stadtwerke, durch Konzessionsverträge mit Kommunen Gebietsmonopole bildeten, wurde weitergehender Wettbewerb zugunsten einer insoweit dezentralen Energieversorgung ausgeschlossen.
In diesem Verständnis kann auch § 13 Abs. 1 des Gesetzes gesehen werden, der den Reichswirtschaftsminister ermächtigte, Vorschriften und Anordnungen über die Erhaltung vorhandener und die Errichtung zusätzlicher Energieanlagen sowie über die Abgabe von Energie zu erlassen, soweit solche zur Sicherstellung der Landesverteidigung erforderlich sind und den Unternehmen zugemutet werden können.
Das 1935 erlassene „Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft“ blieb sodann mit geringen Änderungen auch nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft in der Bundesrepublik Deutschland viele Jahre in Kraft.
Ein auf die heutigen Gesetzeszwecke ausdifferenzierte Normierung vollzog der Bundesge-setzgeber erst mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts“, das am 28. November 1997 vom Bundestag beschlossen wurde und am 29. April 1998 in Kraft trat (BGBl. 1998 I S. 730). Als sogenanntes Artikel-Gesetz enthielt es unter anderem das neugefasste „Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung“ (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG).
Mit dem neugefassten EnWG und seinen in den Folgejahren beschlossenen weiteren Ergänzungen wurde die geänderte Zielrichtung des Gesetzgebers deutlich. Bestand der Gesetzeszweck 1935 noch in einer möglichst sicheren und billigen Energieversorgung, wurden in § 1 EnWG 1998 der Zweck der Umweltverträglichkeit der Energieversorgung und mit dem „Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts“ vom 7. Juli 2005 (BGBl. 2005 I S. 1970) die Zwecke einer verbraucherfreundlichen und effizienten Energieversorgung ergänzt [3].
Wesentliche Ziele des EnWG – zum Inhalt von § 1 EnWG
§ 1 Abs. 1 EnWG in der aktuell geltenden Fassung [4] greift die Zweckbestimmung des § 1 EnWG 1998 („möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas“) auf und ergänzt diese um die Merkmale Verbraucherschutz und Effizienz (vgl. BT-Drs. 15/3917, 47) sowie Treibhausgasneutralität (vgl. BT-Drs. 20/1599, 29, 50).

