Skip to main content 
Bild: NilsZ/stock.adobe.com
Heizungs- und Wärmetechnik | Technische Gebäudeausrüstung | Finanzen/Steuern

+++ News +++ Novelle der Heizkostenverordnung

Mehr Transparenz beim Energieverbrauch

02.03.2022

Die seit Anfang Dezember 2021 geltende neue Heizkostenverordnung bringt einige Änderungen für Bewohner:innen mit sich: Mittels Digitalisierung soll mehr Transparenz beim Energieverbrauch hergestellt werden, mit dem Ziel, zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie anzuregen.

In Miet- oder Eigentumswohnungen mit Sammelheizung müssen Heizkosten schon lange nach Verbrauch verteilt werden. Seit Dezember 2021 müssen neu installierte Wärmeverbrauchszähler grundsätzlich fernablesbar sein. Alte Zähler müssen bis 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Ab 2023 müssen neu installierte Geräte an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden. Dahinter verbirgt sich ein Modul, das Zählerdaten empfangen, speichern und senden kann. Für bereits vorhandene fernablesbare Messgeräte gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031.

Monatliches Update über Energieverbrauch

Mieterinnen und Mieter ab 1.1.2022 müssen monatlich zum Beispiel per App, E-Mail oder per Post über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informiert werden, sollten bei ihnen bereits fernablesbare Zähler installiert sein. In der Auflistung müssen enthalten sein:
  • ein Vergleich zum Vormonat und zum Vorjahresmonat,
  • ein Vergleich zum eigenen Durchschnittsverbrauch sowie ein Vergleich mit einem durchschnittlichen Nutzer.
Die monatliche Verbrauchsinformation soll es Privathaushalten ermöglichen, das eigene Heizverhalten zu überprüfen oder anzupassen. In der Jahresabrechnung müssen weitere Informationen mitgeteilt werden. Dies beinhaltet Informationen über
  •  den Anteil der eingesetzten Energieträger und Treibhausgasemissionen sowie
  •  erhobene Steuern und Abgaben.

Fernauslesbarkeit darf nicht zu Mehrkosten führen

Heizkosten ablesen und abrechnen kostet Geld, und soll mit mehr Transparenz erfolgen. Neben der Information zu Entgelten für Messgeräte, Ablesung und Abrechnung und zur leichteren Einschätzung des Verbrauchs müssen in der Jahresabrechnung auch Kontaktangaben zu Beratungsstellen enthalten sein, bei denen sich Mieter:innen zum Energiesparen informieren können. Ob sich mit den neuen Vorgaben zur Fernauslesbarkeit auch wirklich Kostenvorteile für die Verbraucher:innen realisieren lassen, ist laut Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) noch nicht absehbar. Bei Fragen zur Heizkostenabrechnung hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale mit ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt.