Recht | Normen und Vorschriften | Elektrosicherheit
Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Kunde fordert, von den Normen abzuweichen
09.08.2022
Wie verhält sich ein Unternehmen, von dem Kunden z. B. den nicht normkonformen Verzicht auf Not-Aus-Schaltungen verlangen?
Frage:
Wir als Schaltschrankbauer werden von unseren Kunden verstärkt damit konfrontiert, Verteilungen zu fertigen, die nach unserem Verständnis nicht vollständig den gültigen Normen entsprechen. Während der gewünschte Verzicht auf einzelne Bauteile mit einer nach wie vor unklaren Normenlage vielleicht noch begründet werden kann, ist diese bei Not-Aus-Schaltungen aber unseres Erachtens ziemlich eindeutig. Wie verhalten wir uns bezüglich einer zu erstellender Konformitätserklärungen, wenn einzelne Umsetzungen nicht vollständig den Normen entsprechen? Ist eine Einschränkung der Erklärung möglich? Antwort:
Es ist schwierig, Fragen dieser Art zu beantworten, ohne gleich die Keule des Strafrechts herauszuholen – dazu etwas später mehr. Vorab ist glasklar zu sagen, dass der Hersteller/Inverkehrbringer verantwortlich ist für die Regelwerks- und Gesetzeskonformität des Produktes, er also die diesbezüglich erforderliche Konformitätserklärung uneingeschränkt zu erstellen hat. Der Fragesteller lässt erkennen, dass es ihm in seiner Fachlichkeit möglich scheint, Interpretationsspielräume zu nutzen. Dieses ist möglich und auch rechtlich zulässig. Natürlich müssen aber Abweichungen von den Normen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens anhand entsprechender Risikobeurteilungen tragfähig belegt werden. Unzulässig ist es, willentlich eine Gefährdungslage herbeizuführen oder zu dulden! Maschinenrichtlinie. Da die Frage des Lesers hier auch so verstanden wird, dass es ebenfalls um das Unterlassen des Einbringens von Not-Halt-Einrichtungen geht, ist eine weitere Argumentation aus den Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu führen. Der Hersteller einer Maschine ist verantwortlich dafür, dass diese nur dann in Verkehr gebracht wird, wenn sie nach den Kriterien des Anhangs 1 der Maschinenrichtlinie [1] als sicher anzusehen ist, also die geforderte Sicherheit von zum Beispiel gut funktionierenden Not-Aus oder Not-Halt-Funktionen gewährleistet wird. Hierbei hat der Hersteller gemäß der Drei-Stufen-Methode zunächst zu beachten, dass Gefahren durch inhärent sichere Konstruktionen sicher vermieden werden. Danach sind technische Schutzmaßnahmen vorzuhalten, die vor konstruktiv nicht zu beseitigenden Gefahren schützen und schließlich sind Benutzerinformationen über bestehende Restrisiken vorzuhalten und zu kommunizieren. Daraus kann nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der in der Fragestellung beschriebene Verzicht auf die Not-Aus-Schaltungen gegen die Rechtslage und das grundlegende Verständnis des Risikomanagements verstoßen. Betriebssicherheitsverordnung. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Arbeitsschutzverordnung und resultiert aus den Anforderungen und Pflichten des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Hinsichtlich des Schutzniveaus ist der Stand der Technik zu erreichen und zu erhalten. Der Stand der Technik wird verkörpert durch die Kenntnisse, die dem Jetztstand des Wissens der Fachleute entsprechen und bei deren Einhaltung und Anwendung es als gesichert anzusehen ist, dass absehbar eintretenden Schadenereignissen erfolgreich präventiv entgegengewirkt wird. In § 6 der Betriebssicherheitsverordnung [2] (Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln) wird ausgeführt, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass vorhandene Schutzeinrichtungen verwendet werden und diese auch funktionsfähig sind. Zu § 8 der BetrSichV (Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen) wird ausgeführt, dass Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel haben, insbesondere als solche deutlich erkennbar, sicher beschaffen und auf vorhersehbare Störungen ausgelegt sowie gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Betätigen gesichert sein müssen. Somit ist ohne Zweifel erkennbar, dass der Gesetzgeber Not-Aus-Befehlseinrichtungen eine besondere Bedeutung im Zusammenhang mit dem Erhalt des Arbeitsschutzes beimisst. Diese Pflichterfüllung obliegt dem Arbeitgeber bzw. dem Betreiber. Strafrecht. Warum war nun oben die Rede von der strafrechtlichen Keule? Im § 13 des Strafgesetzbuchs (StGB) [3] wird ausgeführt, dass dann eine Verantwortlichkeit für das Unterlassen einer Handlung gegeben ist, wenn eine Pflicht zum Handeln bestand und durch diese Handlung ein Schadenseintritt verhindert oder dessen Auswirkungen wesentlich minimiert worden wären. Kommt es also zu einem Schadensfall und wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass das Fehlen einer Befehlseinrichtung zum Not-Aus oder zum Not-Halt maßgeblich dafür verantwortlich war, dass sich dieser Schaden ereignet hat oder in diesem Ausmaß darstellt, dann wird der beschriebene Verzicht auf die Not-Aus-Schaltung haftungsrechtlich ursächlich dafür gemacht, dass der Schaden überhaupt eingetreten ist, beziehungsweise sich in diesem Maße darstellt. Zur Darstellung der haftungsrechtlichen Zuordnung passt ein sehr trauriger Schadenfall, den das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 20. September 2013 (Aktenzeichen 10 KLs 16/13) strafrechtlich abgeschlossen hat. Verfahrensgegenständlich war der Todesfall eines 19-jährigen Auszubildenden. Bei der Bedienung einer computergesteuerten Glaskantenschleifmaschine wurde der junge Mann von dem beweglichen Maschinenkopf an der Metallwand der Schleifmaschine erfasst, weil durch eine gewollte elektrische Manipulation (Überbrückung einer als Schutzvorrichtung vorgesehenen Lichtschranke) Sicherheitsmaßnahmen fehlten. Verurteilt wurden die verantwortlichen Angeklagten (der Geschäftsführer, ein technischer Aufsichtsbeamter, der Produktionsleiter und der Leiter der Instandhaltung) wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen der in diesem technischen Anforderungsbereich einzuhaltenden Sorgfaltspflichten (nachzulesen in [4]). Eingeschränkt sicheres Produkt. Verlassen wir die rein rechtliche Betrachtung, die zweifelsfrei aussagt, dass es ein eingeschränktes CE und ein eingeschränkt sicheres Produkt auf dem EU Markt nicht geben darf. Hierzu haben wir das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) [5] sowie z. B. die Erste Verordnung zum ProdSG (Umsetzung der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU in deutsches Recht) [6] als auch die 9. Verordnung zum ProdSG (Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in deutsches Recht) [7]. Hier sind die Minimalanforderungen an die Produktsicherheit beschrieben, welche bei deren Umsetzung die Vermutungswirkung für ein CE-konformes Produkt auslösen. Das wichtigste in der Praxis als Schaltschrankbauer ist erst einmal zu definieren, welcher Richtlinie die zu fertigende Niederspannungs-Schaltgerätekombination unterliegt, um die Anforderungen der zutreffenden harmonisierten Normen zur Richtlinie zu ermitteln und deren Vorgaben umzusetzen. Autoren: S. Euler, H. Hardt Literatur: [1] Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung); Amtsblatt der Europäischen Union, 9.6.2006. [2] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49); zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2019 I 554. [3] Strafgesetzbuch (StGB) vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322); zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 15.11.2019 I 1604. [4] Hardt, H.: Instandhaltungsverträge, Beuth Verlag, 2018. [5] Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131); geändert durch Art. 435 V v. 31.8.2015 I 1474. [6] Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV) vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502). [7] Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704); zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.11.2011 I 2178. Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.
Wir als Schaltschrankbauer werden von unseren Kunden verstärkt damit konfrontiert, Verteilungen zu fertigen, die nach unserem Verständnis nicht vollständig den gültigen Normen entsprechen. Während der gewünschte Verzicht auf einzelne Bauteile mit einer nach wie vor unklaren Normenlage vielleicht noch begründet werden kann, ist diese bei Not-Aus-Schaltungen aber unseres Erachtens ziemlich eindeutig. Wie verhalten wir uns bezüglich einer zu erstellender Konformitätserklärungen, wenn einzelne Umsetzungen nicht vollständig den Normen entsprechen? Ist eine Einschränkung der Erklärung möglich? Antwort:
Es ist schwierig, Fragen dieser Art zu beantworten, ohne gleich die Keule des Strafrechts herauszuholen – dazu etwas später mehr. Vorab ist glasklar zu sagen, dass der Hersteller/Inverkehrbringer verantwortlich ist für die Regelwerks- und Gesetzeskonformität des Produktes, er also die diesbezüglich erforderliche Konformitätserklärung uneingeschränkt zu erstellen hat. Der Fragesteller lässt erkennen, dass es ihm in seiner Fachlichkeit möglich scheint, Interpretationsspielräume zu nutzen. Dieses ist möglich und auch rechtlich zulässig. Natürlich müssen aber Abweichungen von den Normen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens anhand entsprechender Risikobeurteilungen tragfähig belegt werden. Unzulässig ist es, willentlich eine Gefährdungslage herbeizuführen oder zu dulden! Maschinenrichtlinie. Da die Frage des Lesers hier auch so verstanden wird, dass es ebenfalls um das Unterlassen des Einbringens von Not-Halt-Einrichtungen geht, ist eine weitere Argumentation aus den Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu führen. Der Hersteller einer Maschine ist verantwortlich dafür, dass diese nur dann in Verkehr gebracht wird, wenn sie nach den Kriterien des Anhangs 1 der Maschinenrichtlinie [1] als sicher anzusehen ist, also die geforderte Sicherheit von zum Beispiel gut funktionierenden Not-Aus oder Not-Halt-Funktionen gewährleistet wird. Hierbei hat der Hersteller gemäß der Drei-Stufen-Methode zunächst zu beachten, dass Gefahren durch inhärent sichere Konstruktionen sicher vermieden werden. Danach sind technische Schutzmaßnahmen vorzuhalten, die vor konstruktiv nicht zu beseitigenden Gefahren schützen und schließlich sind Benutzerinformationen über bestehende Restrisiken vorzuhalten und zu kommunizieren. Daraus kann nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der in der Fragestellung beschriebene Verzicht auf die Not-Aus-Schaltungen gegen die Rechtslage und das grundlegende Verständnis des Risikomanagements verstoßen. Betriebssicherheitsverordnung. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Arbeitsschutzverordnung und resultiert aus den Anforderungen und Pflichten des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Hinsichtlich des Schutzniveaus ist der Stand der Technik zu erreichen und zu erhalten. Der Stand der Technik wird verkörpert durch die Kenntnisse, die dem Jetztstand des Wissens der Fachleute entsprechen und bei deren Einhaltung und Anwendung es als gesichert anzusehen ist, dass absehbar eintretenden Schadenereignissen erfolgreich präventiv entgegengewirkt wird. In § 6 der Betriebssicherheitsverordnung [2] (Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln) wird ausgeführt, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass vorhandene Schutzeinrichtungen verwendet werden und diese auch funktionsfähig sind. Zu § 8 der BetrSichV (Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen) wird ausgeführt, dass Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel haben, insbesondere als solche deutlich erkennbar, sicher beschaffen und auf vorhersehbare Störungen ausgelegt sowie gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Betätigen gesichert sein müssen. Somit ist ohne Zweifel erkennbar, dass der Gesetzgeber Not-Aus-Befehlseinrichtungen eine besondere Bedeutung im Zusammenhang mit dem Erhalt des Arbeitsschutzes beimisst. Diese Pflichterfüllung obliegt dem Arbeitgeber bzw. dem Betreiber. Strafrecht. Warum war nun oben die Rede von der strafrechtlichen Keule? Im § 13 des Strafgesetzbuchs (StGB) [3] wird ausgeführt, dass dann eine Verantwortlichkeit für das Unterlassen einer Handlung gegeben ist, wenn eine Pflicht zum Handeln bestand und durch diese Handlung ein Schadenseintritt verhindert oder dessen Auswirkungen wesentlich minimiert worden wären. Kommt es also zu einem Schadensfall und wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass das Fehlen einer Befehlseinrichtung zum Not-Aus oder zum Not-Halt maßgeblich dafür verantwortlich war, dass sich dieser Schaden ereignet hat oder in diesem Ausmaß darstellt, dann wird der beschriebene Verzicht auf die Not-Aus-Schaltung haftungsrechtlich ursächlich dafür gemacht, dass der Schaden überhaupt eingetreten ist, beziehungsweise sich in diesem Maße darstellt. Zur Darstellung der haftungsrechtlichen Zuordnung passt ein sehr trauriger Schadenfall, den das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 20. September 2013 (Aktenzeichen 10 KLs 16/13) strafrechtlich abgeschlossen hat. Verfahrensgegenständlich war der Todesfall eines 19-jährigen Auszubildenden. Bei der Bedienung einer computergesteuerten Glaskantenschleifmaschine wurde der junge Mann von dem beweglichen Maschinenkopf an der Metallwand der Schleifmaschine erfasst, weil durch eine gewollte elektrische Manipulation (Überbrückung einer als Schutzvorrichtung vorgesehenen Lichtschranke) Sicherheitsmaßnahmen fehlten. Verurteilt wurden die verantwortlichen Angeklagten (der Geschäftsführer, ein technischer Aufsichtsbeamter, der Produktionsleiter und der Leiter der Instandhaltung) wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen der in diesem technischen Anforderungsbereich einzuhaltenden Sorgfaltspflichten (nachzulesen in [4]). Eingeschränkt sicheres Produkt. Verlassen wir die rein rechtliche Betrachtung, die zweifelsfrei aussagt, dass es ein eingeschränktes CE und ein eingeschränkt sicheres Produkt auf dem EU Markt nicht geben darf. Hierzu haben wir das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) [5] sowie z. B. die Erste Verordnung zum ProdSG (Umsetzung der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU in deutsches Recht) [6] als auch die 9. Verordnung zum ProdSG (Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in deutsches Recht) [7]. Hier sind die Minimalanforderungen an die Produktsicherheit beschrieben, welche bei deren Umsetzung die Vermutungswirkung für ein CE-konformes Produkt auslösen. Das wichtigste in der Praxis als Schaltschrankbauer ist erst einmal zu definieren, welcher Richtlinie die zu fertigende Niederspannungs-Schaltgerätekombination unterliegt, um die Anforderungen der zutreffenden harmonisierten Normen zur Richtlinie zu ermitteln und deren Vorgaben umzusetzen. Autoren: S. Euler, H. Hardt Literatur: [1] Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung); Amtsblatt der Europäischen Union, 9.6.2006. [2] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49); zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2019 I 554. [3] Strafgesetzbuch (StGB) vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322); zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 15.11.2019 I 1604. [4] Hardt, H.: Instandhaltungsverträge, Beuth Verlag, 2018. [5] Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131); geändert durch Art. 435 V v. 31.8.2015 I 1474. [6] Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV) vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502). [7] Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704); zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 8.11.2011 I 2178. Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.