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Brandschutzmaßnahmen in Decken und Wänden (Foto: flukesamed/stock.adobe.com)
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Feuer in der Elektroinstallation

Fachgerechte Brandschutzmaßnahmen in Decken und Wänden

18.10.2018

Ziel baulicher Brandschutzmaßnahmen ist es, die Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandfall zu verhindern. So bleiben Flucht- und Rettungswege geschützt und ermöglichen die rasche Rettung von Menschenleben. Eingebrachte Elektroinstallationen in der Trockenbauweise dürfen dabei keine Schwächung der Feuerwiderstandsklasse einer Brandschutzwand oder einer Brandschutzdecke darstellen. Gleichzeitig müssen die Funktionstüchtigkeit und der Nutzerkomfort der Elektroinstallation im alltäglichen Betrieb gewährleistet sein.

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Neben der Brandschutzfunktion können weitere bauphysikalische Funktionen, wie der Schallschutz oder die Luftdichtheit gefordert sein. Bei Gebäudetrennwänden von Reihenhäusern wird beispielsweise nach DIN 18 015-5 (Luftdichte und wärmebrückenfreie Elektroinstallation) die Luftdichtheit gefordert sowie der Schallschutz nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) bzw. VDI 4100 (Schallschutz im Hochbau – Wohnungen – Beurteilung und Vorschläge für erhöhten Schallschutz).

In Deutschland ist der Brandschutz in den Bauordnungen der Bundesländer definiert, die ergänzt werden durch Richtlinien, Verordnungen, technische Baubestimmungen und bauaufsichtlich eingeführte Normen, wie die DIN 4102, DIN EN 13 501, die DIN EN 1363, die DIN EN 1364 und DIN EN 1366 sowie die Leitungsanlagenrichtlinien der Bundesländer (LAR, RbALei). Hier sind die Anforderungen an die Brennbarkeit von Baustoffen, Feuerwiderstandklasse, Feuerwiderstandsdauer sowie an Aufbauten von Wänden und Decken geregelt.

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen Gebäude normaler Art und Nutzung (Wohngebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung) und Gebäude besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) für die es zusätzliche Anforderungen zu beachten gilt. Zu den Verordnungen und Richtlinien gehören unter anderem die Industriebaurichtlinie, die Krankenhausbauverordnung, die Versammlungsstättenverordnung, die Schulbaurichtlinie, die Holzbaurichtlinie oder die Hochhaus-Richtlinie. Für Sonderbauten, für die es keine Sonderbauverordnungen gibt, müssen die Brandschutzmaßnahmen in einem Brandschutzkonzept definiert werden.

Installationsöffnungen in den Raumbegrenzungsflächen, wie zum Beispiel in Decken für die Installation von Einbauleuchten bzw. Lautsprechern oder aber Öffnungen in der Wand für z. B. Schalter, Steckdosen und andere Geräte sowie die Leitungsführungen durch Brandschutzwände und Brandschutzdecken müssen so ausgeführt sein, dass im Falle eines Brandes Feuer und Rauch nicht in benachbarte Bereiche oder Räume gelangen können. Eine unzureichend ausgeführte Elektroinstallation könnte so Auslöser sein, um Menschenleben zu gefährden oder Sachwerte zu zerstören. Damit die Elektroinstallation nicht zur Gefährdung von Menschenleben und Sachwerten führt, ist eine zentrale Forderung, die Übertragung von Rauch und Feuer möglichst vollständig zu vermeiden – quasi als wäre keine Elektroinstallation vorhanden.

Neben der Verantwortung für die Sicherheit sind Planer und Ausführende, auch vor dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit, gut beraten, auf eine sach- und fachgerechte Ausführung zu achten. Denn eine mängelbehaftete Elektroinstallation ohne Gewissheit der bestimmungsgemäßen Anwendung, kann mitunter zu einer verzögerten Bauabnahme oder zu aufwendigen Nachbesserungs- oder Kompensationsmaßnahmen führen.


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