Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Bestätigung bei einer Anlagenlieferung
Welche Begriffe und Definitionen bezüglich Anlagen sind in der Kommmunikation mit Lieferanten und Behörden zu verwenden?
Frage:
Bei einer Anlagenlieferung wurde bisher eine „Errichterbestätigung mit Bezug auf die DGUV § 5 Abs. 4“ ausgestellt. Bei einer der letzten Abnahmen wurde behördenseitig angemerkt, dass hier die Begriffe vermischt wurden. Ich kann mir nur vorstellen, dass hier einerseits eine Konformitätserklärung gefordert wird, zum anderen eine Bestätigung nach DGUV. Vielleicht können Sie hier Klarheit schaffen.
Antwort:
So wenig prickelnd auch die Terminologie, also die Kenntnis und Beachtung der in einem Fachgebiet zu verwendenden Begriffe und Definitionen, wahrscheinlich ist, umso mehr zeigt die obige Fragestellung die Bedeutung des einheitlichen Verständnisses der Fachtermini.
Welcher Begriff wie definiert wird. § 5 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [1] regelt, dass der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen darf, die den für diese geltenden Rechtsvorschriften – einschließlich der umgesetzten europarechtlichen Vorgaben – entsprechen.
Hier wird also eine Verwobenheit zwischen einerseits arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen und andererseits produktrelevanten Herstellervorgaben an bereitgestellte Arbeitsmittel deutlich.
Wilrich (Thomas Wilrich, Praxisleitfaden Betriebssicherheitsverordnung, VDE Schriftenreihe Band 166, 2020, S. 33) [2] erkennt die folgende Lösungsformel: Betriebssicherheit = Produktkonformität + Gefährdungsbeurteilung + betriebliche Schutzmaßnahmen + Betriebsanweisung + Unterweisung + Prüfung des Arbeitsmittels + Instandhaltung des Arbeitsmittels, all dies auf dem Niveau des Stands der Technik.
Der Hersteller einer Maschine ist im Rahmen der von ihm geschuldeten Produktsicherheit verpflichtet, das Produkt normenkonform herzustellen. Hierzu hat er durchgängig, also von der Planung bis zur etwaigen späteren Außerbetriebnahme durch den Nutzer, die Produktkonformität zu bewerten. Teil dieser Bewertung ist u. a. eine Risikobeurteilung und eine Betriebsanleitung.
Die Konformitätserklärung, die der Hersteller ausstellen muss, ist dessen Zusicherung, dass die Maschine normenkonform ist, sicher verwendet werden kann und gemäß dem Stand der Technik hergestellt wurde.
„Konformitätserklärung: Erstellen einer Bestätigung (Bestätigung = Konformitätsaussage auf der Grundlage einer Entscheidung, die der Bewertung folgt, dass die Erfüllung festgelegter Anforderungen dargelegt wurde) durch den Anbieter“ (ISO/IEC 17000 [3]).
Bezüglich der Errichterbestätigung ist auf den Erläuterungstext in der Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 3 [4] zu verweisen: „Die Bestätigung des Herstellers oder Errichters bezieht sich auf betriebsfertig installierte oder angeschlossene Anlagen, Betriebsmittel und Ausrüstungen. Sie kann in der Regel nur vom Errichter abgegeben werden, da nur er die für den sicheren Einsatz der Anlage maßgebenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen kennt. Zu unterscheiden von der hier geforderten Bestätigung ist die Lieferbestätigung des Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln. Für diese Lieferbestätigung reicht es aus, wenn der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist, dass der gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz entspricht, z. B. durch eine Konformitätserklärung, in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt wird.“
Nun gilt es zu klären, welche „Bescheinigung“ oder „Bestätigung“ tatsächlich gemeint ist.
Der Anfragende gibt an, mit einer Behörde zu tun zu haben. Dies lässt den Schluss zu, dass es sich um ein baurechtliches Thema handeln könnte. Die Errichterbestätigung nach DGUV Grundsatz 303-003 [5] (ehem. BGG 960; bzw. DGUV Grundsatz 303-004 [6] ehem. GUV-G 960) ist ein Dokument hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes.
Die aktuelle Musterbauordnung benennt unterschiedliche Übereinstimmungserklärungen und Nachweise für Bauarten und Bauprodukte. Auch wird bei Bauprodukten und Bauarten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen abhängig ist, ein Sachkundenachweis benannt.
Die Musterbauordnung führt in § 55 (2) [7] auf, dass der Unternehmer auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde einen Eignungsnachweis erbringen muss (sog. Fachunternehmererklärung). Es könnte sich also auch um eine derartige „Bestätigung“ handeln.
Im Bereich des Brandschutzes werden auch Übereinstimmungsnachweise aufgeführt (z. B. DIN 4102-12 [8]). Dies wäre insofern auch eine „Bestätigung“.
Der § 51 MBO [7] ermöglicht es der Baubehörde, bei Sonderbauten vorhabenbezogene Erleichterungen festzulegen. Es können aber auch besondere Anforderungen gestellt werden. Zu erwähnen sei hier Nr. 20 „weitere zu erbringende Bescheinigungen“. Es besteht also auch die Möglichkeit, dass durch die Baugenehmigung weitere Bescheinigungen erforderlich werden.

