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(Bild: Lochthofen/ep)
Elektrosicherheit | Messen und Prüfen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Ausschreibung von Prüfdienstleistungen

14.07.2020

Welche Hinweise müssen für eine rechtsichere Durchführung von Prüfungen elektrischer Betriebsmittel in einer Ausschreibung gegeben werden?

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Frage:

Unsere Kommune muss die vorgeschriebene, regelmäßige Prüfung unserer ortsveränderlichen sowie ortsfesten elektrischen Betriebsmittel und Anlagen neu ausschreiben. Auf welche Voraussetzungen müssen wir bezüglich der rechtssicheren Durchführung dieser Prüfungen in der Ausschreibung hinweisen?

Antwort:

Um eine Prüfung zu beauftragen (auch über eine Ausschreibung), muss der Auftraggeber vorgeben, was für eine Art Prüfung gewünscht wird. Einfach nur „ein Stück Prüfung, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben“ in Auftrag zu geben, wird ungefähr das gleiche Ergebnis bringen, wie „Licht“ zu bestellen. Der Anfragende erhält dann entweder eine Kerze oder eine Straßenlaterne. Vielleicht wollte der Anfragende aber eigentlich eine Designer-Leuchte für eine Eingangshalle haben. Wenn der Anfragende nicht spezifiziert, was für eine Prüfung er haben möchten, bekommt er das, was der Prüfdienstleister kann, oder für das vereinbarte Geld geben möchte – nicht aber unbedingt das, was erforderlich ist, um den Forderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, den DIN-VDE-Normen, der Brandschutzversicherer sowie der Bauordnung etc. nachzukommen.

Der Unternehmer gibt vor, welche Prüfungen von wem durchzuführen sind. Ein Fremddienstleister kann ja gar nicht wissen, welche Geräte, Maschinen, Anlagen beim Anfragenden zu prüfen sind. Der Dienstleister kann auch nicht wissen, wie die Gefährdungsbeurteilungen des potentiellen Auftraggebers zur Ermittlung von Art, Umfang und Frist für die Prüfung von Arbeitsmitteln lauten. Ein Prüfdienstleister weiß genauso wenig, welche Art von Anlagen ihn erwarten, und innerhalb welcher Frist der Kunde diese nach Gefährdungsbeurteilung prüfen möchten. Er weiß auch nicht, ob es z. B. überwachungsbedürftige Anlagen gibt, bei denen besondere Anforderungen an den Prüfer gestellt werden, ob es medizinische Geräte gibt, Schweißgeräte, Stromerzeuger, ortsfeste oder ortsveränderliche Arbeitsmittel, Aufzüge, Anlagen und Räume besonderer Art u.s.w.


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