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(Bild: Lochthofen/ep)
Elektrosicherheit | Messen und Prüfen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Ausschreibung von Prüfdienstleistungen

14.07.2020

Welche Hinweise müssen für eine rechtsichere Durchführung von Prüfungen elektrischer Betriebsmittel in einer Ausschreibung gegeben werden?

Frage: Unsere Kommune muss die vorgeschriebene, regelmäßige Prüfung unserer ortsveränderlichen sowie ortsfesten elektrischen Betriebsmittel und Anlagen neu ausschreiben. Auf welche Voraussetzungen müssen wir bezüglich der rechtssicheren Durchführung dieser Prüfungen in der Ausschreibung hinweisen? Antwort: Um eine Prüfung zu beauftragen (auch über eine Ausschreibung), muss der Auftraggeber vorgeben, was für eine Art Prüfung gewünscht wird. Einfach nur „ein Stück Prüfung, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben“ in Auftrag zu geben, wird ungefähr das gleiche Ergebnis bringen, wie „Licht“ zu bestellen. Der Anfragende erhält dann entweder eine Kerze oder eine Straßenlaterne. Vielleicht wollte der Anfragende aber eigentlich eine Designer-Leuchte für eine Eingangshalle haben. Wenn der Anfragende nicht spezifiziert, was für eine Prüfung er haben möchten, bekommt er das, was der Prüfdienstleister kann, oder für das vereinbarte Geld geben möchte – nicht aber unbedingt das, was erforderlich ist, um den Forderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, den DIN-VDE-Normen, der Brandschutzversicherer sowie der Bauordnung etc. nachzukommen. Der Unternehmer gibt vor, welche Prüfungen von wem durchzuführen sind. Ein Fremddienstleister kann ja gar nicht wissen, welche Geräte, Maschinen, Anlagen beim Anfragenden zu prüfen sind. Der Dienstleister kann auch nicht wissen, wie die Gefährdungsbeurteilungen des potentiellen Auftraggebers zur Ermittlung von Art, Umfang und Frist für die Prüfung von Arbeitsmitteln lauten. Ein Prüfdienstleister weiß genauso wenig, welche Art von Anlagen ihn erwarten, und innerhalb welcher Frist der Kunde diese nach Gefährdungsbeurteilung prüfen möchten. Er weiß auch nicht, ob es z. B. überwachungsbedürftige Anlagen gibt, bei denen besondere Anforderungen an den Prüfer gestellt werden, ob es medizinische Geräte gibt, Schweißgeräte, Stromerzeuger, ortsfeste oder ortsveränderliche Arbeitsmittel, Aufzüge, Anlagen und Räume besonderer Art u.s.w. Allgemein spricht man bei der gesamtheitlichen Organisation von einem Prüfkonzept, dessen Erstellung und Umsetzung die Aufgabe des Arbeitgebers/Unternehmers ist. Mit diesem gibt der Unternehmer vor: was, wo, wann, wie oft, von wem, wie geprüft werden muss. Die Erstellung und Umsetzung des Prüfkonzeptes ist eine der Aufgaben der verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK), die für den Arbeitgeber/Unternehmer im Bereich Elektrotechnik die fachlichen Entscheidungen übernimmt. Die VEFK wäre auch der richtige Ansprechpartner hinsichtlich Umfang der Ausschreibung, Anforderungen z. B. an das Prüfpersonal oder ob und in welcher Form eine Dokumentation der Prüfungen zur Verfügung gestellt werden soll. Wenn es in der Kommune des Anfragenden keine VEFK gibt, ist der Anfragende darauf angewiesen, dass ihm jemand zur Seite steht und hilft, die Prüfanforderungen zu formulieren. Diese Hilfestellung bieten Firmen, Ingenieurbüros, vertrauenswürdige Prüfdienstleister selbst, die dem Anfragenden beratend zur Seite stehen können, oder aber vielleicht auch andere Kommunen, die diesen Prozess schon durchlaufen haben. Die Erfahrung sagt, dass es absolut nicht zielführend ist, allgemein „eine Prüfung“ zu beauftragen. Sondern es sollten vorher über eine Bedarfsermittlung die Rahmenbedingungen abgesteckt werden. Eine gute Zusammenfassung des Themas findet sich auch in der VDE-Schriftenreihe Band 135 [1]. Bevor der Anfragende also eine Prüfung ausschreibt, muss er sich darüber im Klaren sein, was genau er ausschreiben möchte. Ganz gleich, ob diese Bedarfsermittlung intern stattfindet oder ob der Anfragende diese extern vergibt, erst nachdem er seinen Bedarf ermittelt hat, kann er sauber ausschreiben und konkrete Vorgaben für die Durchführungen der Prüfung und das Prüfpersonal machen. Im Grunde genommen ist diese Ausschreibung mit herkömmlichen Ausschreibungen vergleichbar. Es wird ein Lasten-/Pflichtenheft erstellt, das die Rahmenbedingungen des Auftrages enthält. Diese sind jedoch derart stark von den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten abhängig, sodass es leider keine allgemeingültige Anleitung gibt. Autor: K. Rohlof Literatur: [1] Ensmann, R. (Hrsg.); Euler, S.; Eber, C.: Anlagenbetreiber Elektrotechnik und verantwortliche Elektrofachkraft – Grundzüge und praktische Aspekte beim Aufbau einer rechtssicheren Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik nach DIN VDE 0105- 100 und DIN VDE 1000-10 – richtig organisieren, delegieren, kontrollieren und dokumentieren. Dieser Artikel wurde unserem Facharchiv entnommen.