Installationstechnik
Aufbau einer Sicherheitsbeleuchtung
Wann ist der Einsatz von Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten und wann für Versammlungsstätten notwendig?
Frage: In unseren verfahrenstechnischen Räumen sind immer zwei Beleuchtungsarten vorhanden: 1. Normalbeleuchtung und 2. eine Beleuchtung zum Verlassen der Arbeitsstätte bei Ausfall der Normalbeleuchtung. Neuerdings schreiben uns Brandschutzgutachten eine Sicherheitsbeleuchtung nach Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.4/3 vor. Danach wird nun der Schluss gezogen, dass die Formulierung in der ASR A3.4/3 Abschnitt 3.1, Ausfall der Normalbeleuchtung, auch einen Brandfall bedeuten kann. Ist dieser kausale Zusammenhang, Forderung Sicherheitsbeleuchtung nach Arbeitsstättenrichtlinie gleich Sicherheitsbeleuchtung mit Funktionserhalt richtig? Wenn dies so sein sollte, muss eine Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten dann genauso aufgebaut werden wie für Versammlungsstätten?
Antwort: Der Anfragende hat seine verfahrenstechnischen Räume mit einer Sicherheitsbeleuchtung nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4/3:2009-05 ausgestattet. Die technischen Anforderungen an eine solche Anlage sind in DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560) [1] zu finden.
Nach Abschnitt 560.8.1 dieser Norm sind Kabel- und Leitungsanlagen für Sicherheitszwecke so zu errichten, dass sie auch im Brandfall funktionieren (sogenannter Funktionserhalt).
Immer wieder findet sich in dieser Norm aber auch folgende Bemerkung: „Die Notwendigkeit, Kabel- und Leitungsanlagen für den Betrieb im Brandfall (mit Funktionserhalt) vorzusehen, und deren Ausführung sind durch gesetzliche Vorschriften der Länder der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Im Zweifelsfall ist die Bauaufsichtsbehörde zu konsultieren.“
Die Frage des Anfragenden, ob die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten genauso aufgebaut werden wie für Versammlungsstätten, ist prinzipiell mit ja zu beantworten, denn die Norm gilt u. a. für beide Anlagenarten.