Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Gemeinsamer N-Leiteranschlusspunkt für Not- und Normalbeleuchtung
Wie genau sind zur Versorgung einer Notbeleuchtung die Installationsverteiler zu beschalten, insbesondere beim Vorhandensein mehrerer Neutralleiter?
Frage: Ein zur Versorgung von Notbeleuchtungen dienender Installationsverteiler soll erneuert werden. Der neue Installationsverteiler verfügt nach Planungsunterlagen über zwei Einspeisungen, Netz und USV. Die Notleuchte wird über eine vieradrige Leitung versorgt (Außenleiter Netz, Außenleiter USV, N, PE). Die Neutralleiter beider Einspeisungen sind auf eine gemeinsame Neutralleiterschiene aufgelegt. Nach meiner Recherche wäre nach VDE 0100-551, TAB und VDN-Richtlinie Notstromaggregate eine Verbindung der beiden Neutralleiter nicht zulässig, ist dies hier auch der Fall?
Antwort: Vorweg. Da der Anfragende keine Angaben zur Art des Gebäudes macht und für solche Gebäude mit einer Sicherheitsbeleuchtung letztendlich die Bauaufsichtsbehörden Vorgaben machen, sind von meiner Seite genaue Vorgaben kaum möglich.
Außerdem gehe ich davon aus, dass es beim Anfragenden um Sicherheitsbeleuchtungen geht. Notbeleuchtung ist der Sammelbegriff für „Sicherheitsbeleuchtung“ und „Ersatzbeleuchtung“.
Des Weiteren gilt, dass DIN VDE 0100-551 (VDE 0100-551) [1] für die Sicherheitsbeleuchtung nicht relevant ist. In dieser Norm geht es um „Niederspannungsstromerzeugungseinrichtungen“, von den dort angeführten Stromerzeugungseinrichtungen können sicher einige als Sicherheitsstromversorgung verwendet werden, siehe Abschnitt 551.1.1 von [1].
Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungseinrichtungen sind in erster Linie in DIN EN 50172 (VDE 0108-100) [2] ggf. in DIN V VDE V 0108-100 (VDE V 0108-100) [3], soweit zusätzlich vereinbart, und in DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560) [4] enthalten. Außerdem muss vordergründig die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 7/4 und die Musterleitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) berücksichtigt werden.
Fakt ist aber auch, dass grundsätzlich – über die Normen hinaus – die Anforderungen der Bauaufsichtsbehörden zu berücksichtigen sind. Nachfolgend nun zu den einzelnen Punkten.
USV: Die Versorgung von Sicherheitsstromkreisen über eine USV ist nur unter gewissen Bedingungen zulässig, siehe hierzu Abschnitt 560.6.12 von DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560) [4], wo folgendes gefordert wird: „Wird ein unterbrechungsfreies Stromversorgungssystem eingesetzt, so muss dieses
- in der Lage sein, die Schutzeinrichtungen der Stromkreise auszulösen, und
- in der Lage sein, die Einrichtungen für Sicherheitszwecke zu starten und zu betreiben, wenn der Umrichter unter Notbetriebsbedingungen von der Batterie gespeist wird,
- den Anforderungen in 560.6.10 entsprechen und,
- soweit zutreffend, DIN EN 62040-1 (VDE 0558-510) oder DIN EN 62040-3 (VDE 0558-530) entsprechen.“
Ob das erfüllbar ist, kann ich wegen fehlender Daten nicht beurteilen.
Gemeinsame Kabel/Leitungen. Bezüglich der Frage, ob Kabel/Leitungen gemeinsam für den normalen Stromkreis und den Stromkreis der Sicherheitsbeleuchtung zulässig sind, sind insbesondere zwei normative Abschnitte von DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560)[4] von Bedeutung. Entsprechend Abschnitt 560.5.1 von [4] gilt folgendes: „An Einrichtungen für Sicherheitszwecke können die Anforderungen gestellt sein, dass ihre Funktion zu jeder Zeit, auch während eines Ausfalls der Haupt- und lokalen Versorgung und im Brandfall, erhalten bleiben muss. Um diesen Anforderungen zu genügen, sind besondere Stromquellen, Betriebsmittel, Stromkreise und Kabel- und Leitungsanlagen erforderlich.“ Nach Abschnitt 560.7.1 von [4] gilt folgendes: „Stromkreise für Sicherheitszwecke müssen von anderen Stromkreisen unabhängig sein.
Anmerkung:Dies bedeutet, dass ein elektrischer Fehler oder ein Eingriff in ein System oder eine Änderung in einem System die ordnungsgemäße Funktion des anderen Systems nicht beeinträchtigt. Dies kann eine Trennung durch feuerbeständiges Material oder getrennte Trassenführung oder Umhüllungen erforderlich machen.
Die Notwendigkeit, Kabel- und Leitungsanlagen für den Betrieb im Brandfall (mit Funktionserhalt) vorzusehen, und deren Ausführung sind durch gesetzliche Vorschriften der Länder der Bundesrepublik Deutschland geregelt.
In Zweifelsfällen ist die Bauaufsichtsbehörde zu konsultieren.“
Aus beiden Abschnitten ergibt sich eine Verbindung zur Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR). Damit schließt sich eine gemeinsame Verlegung von Normbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung in einem Kabel aus. Aber auch ein gemeinsamer Neutralleiter verbietet sich.

