Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Auf die richtige Abstimmung kommt es an: beim Planen des Funktionserhalts steckt die Lösung häufig im Detail
Neben der erforderlichen Sicherheitsstromversorgungsanlage, die bei Ausfall des Allgemeinstroms für den notwendigen Ersatz sorgt, kommt der elektrischen Leitungsanlage mit Funktionserhalt im Brandfall eine besondere Bedeutung zu.
Die Komplexität dieser Planungsdisziplin führt regelmäßig zu Herausforderungen, die erst auf der Baustelle erkannt werden und zu kostenintensiven Nachbesserungen führen (Bild 1). Daher sollte man sich bei der Projektierung frühzeitig im Planerteam abstimmen, weil die Entscheidungen gewerkeübergreifende Auswirkungen auf Architektur und Haustechnik haben.
In vielen Sonderbauten sind sicherheitstechnische Anlagen bauordnungsrechtlich vorgeschrieben, um die gesetzlichen Schutzziele für Nutzer und Einsatzkräfte der Feuerwehr zu gewährleisten. Abhängig von der Art oder Nutzung des Gebäudes kann der Umfang der Sicherheitsanlagen beträchtlich sein, z. B. im Hochhaus sind dies u. a. folgende:
- Brandmeldeanlagen
- Sprachalarmierungsanlagen
- Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
- automatische Feuerlöschanlagen
- Feuerwehraufzug inkl. Druckbelüftungsanlagen
- Druckbelüftungsanlage für Sicherheitstreppenraum
- Brandfallsteuerung für Personenaufzug.
Daneben kann es aufgrund der besonderen Belange des Bauherren erforderlich sein, dass weitere Sicherheitsanlagen vorzusehen sind, z. B. Gaslöschanlagen für Räume mit erhöhten Sachschutzanforderungen (Serverräume).
Gewerkekoordination durch den Architekten
Die Aufzählung verdeutlicht, dass bei der Planung des Funktionserhalts von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall (FE) viele Berührungspunkte der verschiedenen Gewerke vorhanden sind. Alleine dieser Umstand sollte Architekten sensibilisieren, denn „für das Ineinandergreifen der verschiedenen Fachplanungen“ ist er bauordnungsrechtlich verantwortlich. Insofern sollten die Schnittstellen und jeweiligen Planungsaufgaben frühzeitig definiert werden. Die Beteiligten müssen abstimmen, inwieweit und bis zu welchem „Übergabepunkt“ durch den Elektroplaner der FE geplant wird und ab wo der jeweilige Fachplaner „übernimmt“. Dies betrifft neben der Spannungsversorgung natürlich auch die Signalübertragung für Steuerungs- oder Schaltbefehle der Sicherheitsanlagen, die ebenfalls über FE-Leitungsanlagen erfolgen muss. Die benannten Leitungen durchziehen das gesamte Gebäude – vergleichbar dem Ader- und Nervennetz eines lebenden Organismus zur Versorgung seiner lebensnotwendigen Organe. Der Umfang der Sicherheitsanlagen – z. B. in einem Hochhaus – ist im Alltag der Planer ggf. die Ausnahme, aber auch bei „unspektakulären“ Sonderbauten können schnell mehrere Systeme erforderlich sein, beispielsweise in Pflegeheimen, Versammlungs- oder Verkaufsstätten.
Technische Baubestimmung: MLAR
Die qualitativen Anforderungen an Sicherheitsanlagen, die gemäß den jeweiligen Sonderbauvorschriften erforderlich sind, werden u. a. durch die Technische Baubestimmung „Muster-Leitungsanlagenrichtlinie“ (MLAR) konkretisiert. Diesbezüglich muss betont werden, dass sich Planer aus dem Hochbau durch den Begriff „Technische Baubestimmung“ auch angesprochen fühlen müssen – hierbei handelt es sich nämlich um einen Rechtsbegriff für eine Gruppe von Regeln, die durch die am Bau Beteiligten zu beachten sind und keinesfalls um Bestimmungen nur für die „Technikgewerke“. Für alle zugänglich findet sich die MLAR auf der Internetseite der Bauministerkonferenz unter is-argebau.de.
Die MLAR definiert im Kapitel 5 genaue Anforderungen für die Planung/Errichtung des FE. Neben fachspezifischen Informationen sind auch hier gewerkeübergreifende Anforderungen formuliert: So müssen die FE-Leitungsanlagen für bauordnungsrechtliche Anlagen auch in Wechselwirkung mit anderen Einrichtungen und Anlagenteilen funktionieren. Sollen z. B. Leitungsanlagen für die Sicherheitsbeleuchtungsanlage, die einer Funktionserhaltsdauer von 30 min bedürfen, in einer großen Tiefgarage vorgesehen werden, muss der Architekt dies bei Planung der Deckendämmung berücksichtigen. Das Herabfallen der schweren Dämmung, die ggf. mit brennbaren Dübeln verankert ist, darf im Brand nicht zur Zerstörung der empfindlichen Leitungen führen. Herrscht hier bei den Planern in der Entwurfs- spätestens in der Ausführungsplanung die notwendige Sensibilität über Lage der Leitungen, können die erforderlichen Lösungen entwickelt und kostenmäßig eingepreist werden (z. B. nichtbrennbare Befestigung der Deckendämmung).
Gleiches gilt selbstverständlich für die Montage von Tragsystemen des FE an Bauteilen. Werden E-90-Leitungen an feuerhemmenden Bauteilen befestigt, stellt dies eine Abweichung zur MLAR dar und bedarf der besonderen Beurteilung bezüglich der Schutzziele. Regelkonform wären diese Bauteile dann feuerbeständig zu dimensionieren. Das feingliedrige Netz des FE hat im Organismus „Gebäude“ somit überall seine Querungs- und Berührungspunkte und kennt keine Grenzen von Kostengruppen.

