Skip to main content 
(Bild 1) Kabelsalat, aber kein Funktionserhalt (Foto: K.-O.Kaiser)
Sicherheitstechnik | Brand- und Explosionsschutz

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Auf die richtige Abstimmung kommt es an: beim Planen des Funktionserhalts steckt die Lösung häufig im Detail

31.10.2019

Neben der erforderlichen Sicherheitsstromversorgungsanlage, die bei Ausfall des Allgemeinstroms für den notwendigen Ersatz sorgt, kommt der elektrischen Leitungsanlage mit Funktionserhalt im Brandfall eine besondere Bedeutung zu.

Seiten

Insofern: Planungsentscheidungen müssen im Entwurf im Team abgestimmt und koordiniert werden. Dies den Unternehmern auf der Baustelle zu überlassen, ist naiv.

Norm- oder Sonderkonstruktion

Anhand der prinzipiell unterschiedlichen Möglichkeiten für die Dimensionierung des Funktionserhaltes wird offenbar, dass im Entwurf entscheidende Weichenstellungen zu erfolgen haben: Funktionserhalt der Leitungen mittels E-Kanälen, die entsprechenden Platz benötigen oder via Beschaffenheit? Normkonstruktionen, bei denen die Gewichtsbelastung 10 kg/lfd. Meter sein darf oder bauaufsichtliche zugelassene Systeme, bei denen z. B. Gewichtsbelastungen mit 20 kg/lfd. Meter Trasse möglich sind – ergo weniger Platzbedarf erfordern. Werden diese elementaren Planungsentscheidungen des „Ader- und Nervensystems“ der sicherheitstechnischen Anlagen erst in der Leistungsphase 5 diskutiert, dürfte ggf. fehlender Platz für Installationsraum schwerlich zu finden sein (Bild 3). Der Architekt muss also ein Eigeninteresse haben in den Themenkomplex Funktionserhalt eingebunden zu sein.

Umfang von Leitungsanlagen

In der MLAR ist der Umfang der Leitungsanlagen definiert. Im Sinne des Gesetzgebers zählen hierzu neben den reinen Elektroleitungen viele weitere Komponenten. Wie oben erläutert benötigen beispielsweise elektrische Leitungen mit integriertem FE besonders klassifizierte Tragesysteme.

Zur Leitungsanlage zählen somit weiterhin noch z. B.:

  • Befestigungs- und Tragesysteme (Einzelschellen, Kabelrinnen- und -steiger, Sammelschellen etc.)
  • Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen
  • Verteiler.

Bauliche Trennung der Verteiler

Im Geltungsbereich des FE ist daher auch den Verteilern besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Analog zu den Leitungen kann der FE entweder durch bauliche Abtrennung oder Beschaffenheit gewährleistet werden. Insofern muss das Planungsteam frühzeitig abstimmen, welche Planungsvarianten im Gebäude realisiert werden sollen.

Eine Möglichkeit besteht darin, die Verteiler von Sicherheitsanlagen mit FE in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen aufzustellen (siehe MLAR 2005, Abschnitt 5.2.2 a). Bei dieser Lösungsvariante ergeben sich für den Architekten und die Fachplaner jedoch beachtenswerte Implikationen. Seitens des Architekten muss für den jeweiligen Raum entsprechender Flächenbedarf in der Geschossplanung berücksichtigt werden. Abhängig von Art oder Nutzung des Gebäudes und dem Umfang der Sicherheitsanlagen können für die Verteiler somit schnell einige Räume zusammenkommen. Die erforderliche Grundfläche fällt somit in der Mietflächenkalkulation weg, und dies sollte mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Des Weiteren ist durch den Architekten und seine Fachplaner zu beachten, dass für die Grundfläche der Räume ausreichend Platz vorzusehen ist, sodass die elektrischen Einbauten des Verteilers durch Wärme nicht ausfallen. D. h. kritische Temperaturen im Regelbetrieb als auch im Brandfall müssen planerisch ausgeschlossen werden (wenn es z. B. in einem Nachbarraum brennen könnte und die Temperatur entsprechend der Prüfnorm auf der brandabgewandten Seite zulässigerweise schon im Mittel 140 °C betragen darf). Für Verteiler, z. B. in einem Technikgeschoss im Dach darf auch im Sommer eine definierte mittlere Temperaturerhöhung nicht überschritten werden. Der Wert der mittleren täglichen max. Temperatur darf aus elektrotechnischen Gründen nicht mehr als 35 °C betragen! Ebenso gelten für die Luftfeuchtigkeit elektrotechnische Grenzwerte im Raum. Sofern die Überschreitung nicht ausgeschlossen werden kann, sind z. B. Kühlaggregate einzuplanen (dann als Bestandteil der sicherheitstechnischen Anlage auf SV sowie mittels FE-Leitungsanlagen an die USV angeschlossen). Alternativ ist eine entsprechend dimensionierte Lüftungsanlage zu projektieren.

Neben den Anforderungen der MLAR müssen für definierte Sicherheitsanlagen weitere baurechtliche Bestimmungen beachtet werden. Bezüglich der beschriebenen elektrotechnischen Herausforderungen sei daher zum besseren Verständnis an dieser Stelle auf die Muster-Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen hingewiesen. Die EltBauVO gilt für den Bau von elektrischen Betriebsräumen, z. B. für Stromerzeugungsaggregate und zentrale Batterieanlagen von bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Sicherheitsanlagen. Zur Vermeidung der erläuterten Probleme (Erwärmung, kritische Luftfeuchtigkeit etc. im Normal- aber auch im Brandfall in benachbarten Bereichen) wird in der ELTBauVO für die dort geregelten Räume gefordert, dass diese den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden müssen. Und rein technisch gesehen treten diese Probleme eben auch bei Verteilern mit FE auf. Die Forderung der EltBauVO deutet somit eine Analogie zur gesetzlich gedachten Lösung bei Verteilern mit FE an.


Seiten