Frage:
Wir projektieren gegenwärtig die Elektroanlage einer Musikschule. Es handelt sich dabei um ein denkmalgeschütztes Gebäude aus der Gründerzeit. Als Kompensationsmaßnahme soll eine flächendeckende Brandmeldeanlage errichtet werden. Weiterhin ist eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage mit Zentralbatterie geplant. Für diese Anlagen sind teilweise Verlegesysteme und Kabel mit Funktionserhalt erforderlich. Oberhalb der geplanten Unterhangdecken ist die Montage von horizontalen Verlegesystemen (Kabelpritschen, Sammelhalter) aus Platzgründen eingeschränkt (teilweise nur max. 15 cm Höhe). Es ist deshalb angedacht, nur eine horizontale Trasse (teilweise Kabelpritschen, teilweise Sammelhalter) mit Funktionserhalt E30 zu installieren. Hier meine Frage: Kann ich auf Kabelpritschen, Kabelleitern, in Kabelsammelhaltern, in Bügelschellen etc. Kabel mit Funktionserhalt zusammen mit normalen Leitungen/Kabeln ohne Funktionserhalt (z. B. NYM, NYY etc.) verlegen?
Antwort
Die Frage bewegt schon seit mehr als 15 Jahren die Gemüter der Fachleute. Da normative Festlegungen fehlten, wurden in [1], Abschnitt 4.27, Vorschläge gemacht, die eine vernünftige brandschutztechnische Trennung zwischen der Sicherheits- und der allgemeinen Kabel- und Leitungsanlage beschreiben.
DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560) [2] als hierfür geltende Norm für Sicherheitszwecke hält sich auch heute noch mit der Antwort sehr bedeckt und verlangt in Abschnitt 560.8.1 lediglich „Kabel- und Leitungsanlagen müssen so befestigt und errichtet werden, dass die Funktion der Stromkreise im Brandfall nicht beeinträchtigt wird.“
Erst der Normenentwurf E DIN IEC 60364-5-56 (VDE 0100-560) [3] wird deutlicher und hinterlegt die Forderungen nach einer brandschutztechnischen Trennung im Anhang E auch mit einem Bild. Im Abschnitt 560.8.5 heißt es: „Kabel- und Leitungsanlagen von Einrichtungen für Sicherheitszwecke sind von anderen Einrichtungen außer von metallisch geschirmten und feuerbeständigen Kabeln zu trennen und so zu errichten, dass sie von einem Fehler in nicht-sicherheitsrelevanten Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden können und die Auswirkungen eines Brands gemindert werden.“
In einem zugelassenen Tragesystem in Funktionserhalt (Pritschen, Sammelhalter usw.) dürfen also neben den Kabeln/Leitungen mit integriertem Funktionserhalt, z. B. NHX, unmittelbar auch „normale“ Kabel/Leitungen verlegt werden.
Jedoch auf Tragesystemen mit Sicherheitskabeln ohne integrierten Funktionserhalt, z. B. für die Leitungen zu Sicherheitsleuchten innerhalb eines Brandabschnitts, dürfen weitere „normale“ Kabel/Leitungen nur getrennt von den Sicherheitskabeln angeordnet werden, etwa durch Maßnahmen nach E DIN IEC 60364-5-56 (VDE 0100-560) [3], Anhang E.
Als ausreichend erachtet wird eine Trennung zwischen den Kabeln und Leitungen der allgemeinen Stromversorgung und denen mit Sicherheitsanforderungen auch durch folgende Maßnahm
- Verlegung auf gesonderten Kabelpritschen oder in gesonderten Kanälen;
- Verlegung auf gemeinsamer Pritsche mit einem nichtbrennbaren Trennsteg;
- Verlegung in getrennten Sammelhaltern.
Hinweis. Wenn der Normenentwurf E DIN IEC 60364-5-56 (VDE 0100-560) [3] angewendet wird, sollte das mit dem Auftraggeber vereinbart werden.
Autor: F. Schmidt
Literatur:
[1] Schmidt, F.: Brandschutz in der Elektroinstallation, 4. Auflage Berlin: Verlag Technik 2005.
[2] DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560):2013-10 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-56 Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Einrichtungen für Sicherheitszwecke.
[3] E DIN IEC 60364-5-56 (VDE 0100-560):2017-08 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-56: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Einrichtungen für Sicherheitszwecke.
Dieser Artikel wurde unserem Facharchiv entnommen.