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Energietechnik/-Anwendungen | Elektrotechnik

Wärmegesetz - Chance für das Handwerk

ep11/2008, 2 Seiten

Nach Verabschiedung der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Juni 2007 überraschte das Land Baden-Württemberg mit der Einführung eines Wärmegesetzes auf Länderebene. Ziel des Gesetzes ist es, im Interesse des Klimaschutzes eine anteilige Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie bei Wohngebäuden verbindlich als Standard einzuführen.


Wärmegesetz - Chance für das Handwerk Zum sachkundigen Dienstleister profilieren Nach Verabschiedung der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Juni 2007 überraschte das Land Baden-Württemberg mit der Einführung eines Wärmegesetzes auf Länderebene. Ziel des Gesetzes ist es, im Interesse des Klimaschutzes eine anteilige Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie bei Wohngebäuden verbindlich als Standard einzuführen. Die hierfür notwendigen Technologien sollen weiter ausgebaut werden und zu einer nachhaltigen Energieversorgung beitragen, so die Landesregierung. Tatsächlich ist das Potential der CO2-Reduzierung durch erneuerbare Energien (EE) auf dem Sektor der Wärmeenergie bislang in Deutschland noch sehr wenig genutzt. Nach Ansicht des Bundes könnte das technischwirtschaftliche Wärmegesamtpotential erneuerbarer Energien bereits heute 90 % des Bedarfs im Wohnbau decken. Der heutige Anteil liegt aber gerade mal bei 6 %. Bund und Landesregierung müssen Weichen stellen Nachdem Baden-Württemberg das Wärmegesetz (EWärme G) im Frühjahr in Kraft setzte, nahm der Bundestag noch vor der Sommerpause den Entwurf des „Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärme G)“ an. Am 18. August wurde es im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 01.01.2009 in Kraft. Es ist die richtige Weichenstellung für eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung in Deutschland und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien. Letzteres ist vor allem für Qualifizierte im Elektrohandwerk interessant, weil sie ihren Kunden Energiesparlösungen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme, Solarenergie, Biomasse sowie Kraft-Wärme-Kopplung anbieten. Leitstudie In einer Leitstudie zum Ausbau erneuerbarer Energien legte Dr. Nitsch vom Deutschen Luft- und Raumfahrtzentrum dar, welche Anstrengungen Bund und Länder bis zum Jahr 2050 unternehmen müssen, um die Klimagasemissionen derart zu begrenzen, dass man den Herausforderungen des Klimawandels nachhaltig entgegenwirken und die Versorgung mit Energie sicherstellen kann. Die Leitstudie beschreibt die möglichen Auswirkungen aufeinander abgestimmter Teilstrategien, z. B. die „Erhöhte Nutzungseffizienz in allen Sektoren (EFF)“, die „Erhöhte Umwandlungseffizienz durch deutlichen Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und durch effizientere Kraftwerke“ sowie den „Einstieg in die substantielle Nutzung erneuerbarer Energien“. Erneuerbare Energien sind Pflicht In diese Teilstrategie passte auch der Vorstoß aus Baden-Württemberg, durch ein Wärmegesetz den Anteil erneuerbarer Energien im Wärmeverbrauch von Wohngebäuden festzuschreiben - eine herausragende Chance für das Handwerk, sich als Energiespar-Dienstleister zu etablieren. Für Neubauten gilt bereits ab dem 01.04.2008 ein Pflichtanteil von mindestens 20 % des jährlichen Wärmebedarfs, bei Wohngebäuden im Bestand von mindestens 10 % des jährlichen Wärmebedarfs ab dem 01.01.2010, sofern die Heizungsanlage ausgetauscht wird. Um den Pflichtanteil mittelfristig steigern zu können, enthält das Gesetz eine Klausel. Dadurch kann die Landesregierung den Pflichtanteil entsprechend dem Stand der Technik auf 20 % bei Bestandsgebäuden und auf 30 % bei Neubauten anpassen. Der Pflichtanteil gilt als erfüllt, wenn: 1. eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04 m2 Kollektorfläche pro m2 Wohnfläche genutzt wird, 2. bei Ein- oder Zweifamilienhäusern eine Wärmepumpe mit entsprechenden Jahresarbeitszahlen genutzt wird oder 3. der gesamte Wärmebedarf im Neubau durch eine Heizanlage gedeckt wird, bei der mindestens 20 % des Brennstoffbedarfs auf Biogas oder Bioöl und im Altbau mindestens 10 % des Brennstoffbedarfs auf Biogas oder Bioöl entfallen. Es gibt auch hier gewisse Ausnahmen oder es werden ersatzweise vorgenommene Leistungen belohnt. Durch die Inkraftsetzung des EEWärme G in 2009 werden die Anforderungen des EWärme G im Neubaubereich abgelöst, die Anforderungen an den Altbau bleiben jedoch bestehen. Nachweispflichten von Bauherren und Eigentümern Besonders interessant für das qualifizierte Handwerk ist die Tatsache, dass ein Sachkundiger bestätigen muss, dass der Pflichtanteil erfüllt wird, eine Ausnahmeregelung zutrifft oder eine ersatzweise zu erfüllende Maßnahme getroffen wurde (Bilder a, b). Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 11 1038 ELKONET TERMINE Kursbezeichnung U-Std. Termin Bildungszentrum Telefonnummer/E-Mail Sachkundiger 8 UE 05.12.2008 etz Stuttgart 0711 9559160 Wärmegesetz 06.02.2009 www.etz-stuttgart.de info@etz-stuttgart.de (EWärme G) 20.03.2009 a, b Formulare für Nachweisführung der Konformität mit dem EWärme G sowie Informationen zur installierten Anlage bei Neubauten/Wärmepumpe, Bestätigung des Sachkundigen Quellen: etz Stuttgart FORTBILDUNG a) b) Dieser Nachweis ist innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizanlage der zuständigen Behörde vorzulegen. Wenn der Eigentümer bereits eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien zur vollständigen oder teilweisen Deckung des Wärmebedarfs installiert hat - handbeschickte Einzelfeuerstätten fallen hier nicht darunter - oder es aus technischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, eine handelsübliche Anlagentechnik einzubauen, kann dieser Sachkundige ebenfalls entsprechende Nachweise führen. Ab 01.01.2009 wird das Gesetz durch das Bundesgesetz im Neubau ersetzt. „Überwachung“ des Wärmegesetzes Die Kontrolle über die Einhaltung des Wärmegesetzes erfolgt durch Sachkundige und Baurechtsbehörden. Sachkundige Personen haben Hinweispflichten und müssen Bauherren oder Eigentümer rechtzeitig über deren Pflichten und Möglichkeiten aufklären. Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es bereits, wenn der Sachkundige dem Bauherren oder Eigentümer ein entsprechendes Merkblatt übergibt. Die Nachweise müssen den zuständigen Behörden vorgelegt werden . Dies sind im Regelfall die unteren Baurechtsbehörden. Entsprechende Musterformulare findet man dazu auch unter www.elektropraktiker.de. In bestimmten Fällen jedoch sowie bei Entscheidungen über Härtefälle ist die Landesstelle für Bautechnik zuständig. Sachkundige im Sinne dieses Gesetzes sind: 1.die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten - z. B. Gebäudeenergieberater (HWK), 2.Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau-oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben. Qualifizierungsoffensive des etz-Stuttgart Noch immer ist in Gesprächen mit Handwerksunternehmern festzustellen, dass sie sich ihrer neuen Rolle als Sachkundiger gemäß EWärme G nicht immer bewusst sind, und welche Marktchancen daraus entstehen können. Doch das EWärme G ist nur eines der Gesetze, dem sich das Handwerk in Zukunft intensiver annehmen muss. Die kommende Novellierung der EnEV und die Inkraftsetzung des Erneuerbaren Energien Wärmegesetz (EEWärme G) werden das Handwerk 2009 vor neue technische und bürokratische Herausforderungen stellen. Offene Fragen Dem Handwerk stellen sich sich in diesem Zusammenhang viele Fragen, die zu beantworten sind: · Wie sind die Gesetze und die Verordnung untereinander abzugrenzen? · Was sind die Einzelforderungen und Pflichten, die sich für das Handwerk ergeben? · Wer gilt als sachkundig? · Wie werden Pflichtanteile berechnet und dokumentiert? · Wie kommt der Sachkundige den Nachweis- und Hinweispflichten nach? · Wie muss eine Unternehmererklärung ausgestellt werden? · Welche Möglichkeiten hat man als Sachkundiger im Nachweis der Anlageneffizienz? · Was passiert bei falsch abgefassten Nachweisen und Bestätigungen? · Kann der Sachkundige dafür haftbar gemacht werden? Sachkundiger Wärmegesetz Mit einer Qualifizierungsoffensive „Sachkundiger Wärmegesetz“ bereitet das Elektro-Technologie-Zentrum Stuttgart (etz) interessierte Kursteilnehmer auf die Rolle des Sachkundigen (siehe TERMINE) vor und gibt Antworten auf zahlreichen Fragen, die bei der praktischen Umsetzung dieser neuen Gesetze und Verordnung auftreten. Im Rahmen des Seminars lernen die Teilnehmer u. a. die unterschiedlichen Anwendungsbereiche kennen und können die daraus entstehenden Forderungen an das Fachhandwerk klar abgrenzen. Sie erfahren die dort gebräuchlichen Begriffe und erarbeiten anhand exemplarischer Gebäude Nutzungspflichten gemäß den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen aus. Dadurch können sie ihre Kunden kompetent beraten und kommen so der Nachweis- und Hinweispflicht nach - ohne dabei die Haftungsrisiken bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Handeln aus den Augen zu verlieren. Sobald das EEWärme G auch auf Bundesebene umgesetzt wird, wird es in den anderen Elkonet-Bildungszentren deutschlandweit ebenfalls ein ähnliches Kursangebot geben - www.elkonet.de. J. Veit Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 11 1039 FORTBILDUNG Servicecenter Deutschland z. Hd. Leiter Einkauf Gutenbergstraße 21, 68167 Mannheim www.bauhaus.info Unsere Mitarbeiter in 14 Ländern machen zu einem der erfolgreichsten Unternehmen Europas. In 200 Fachcentren stehen je 120.000 Qualitätsprodukte für Werkstatt, Haus und Garten bereit. Motivierte und engagierte Mitarbeiter, die das Versprechen von hervorragendem Service tagtäglich bei unseren Kunden einlösen, sind die Basis unseres langjährigen Wachstums und Erfolgs. 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Autor
  • J. Veit
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