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Versicherungen in Zeiten von Corona: Was ist zu tun?

Sars-CoV-2 und die Folgen
ep9/2020, 8 Seiten

Kurzarbeit, Stillstand, Geschäftsbeziehungen am seidenen Faden. Das ist inzwischen fast Corona-„Normalität“. Die Pandemie zwingt fast alles auf den Prüfstand. Auch Versicherungen für die Firma, den Chef und die Mitarbeiter sind davon nicht ausgenommen.


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Komplexe Sachlage und viele Interpretationen

Doch jetzt, da sich der Wind gedreht hat, tun sich nunmehr die Versicherer vielfach schwer. Einige – wie etwa Münchener Verein und HDI – leisten erklärtermaßen bei Betriebsschließung aufgrund des Corona-Virus. Diverse Anbieter lehnen eine Entschädigung ab. Teils beruft man sich dort darauf, dass der aktuelle Virus im Kleingedruckten klar und transparent ausgeschlossen ist. Dies zu Recht, wie auf Versicherungen spezialisierte Anwälte durchaus zugestehen. In anderen Fällen ist die Sachlage nach ihrem Dafürhalten nicht so klar – weil in den Versicherungsbedingungen allgemein und damit weitgefasster auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wird. Das Infektionsschutzgesetz selbst wurde nach Ausbruch der Corona-Pandemie dahingehend erweitert. Aber hat das auch Gültigkeit für die bis dahin vereinbarten Betriebsschließungsversicherungen? Das ist vielfach strittig.

Der Spitzenverband der Assekuranz führt ins Feld: „Viele Betriebe wurden aus generalpräventiven Gründen geschlossen, um Sozialkontakte zum Wohle der allgemeinen Sicherheit zu minimieren, nicht, weil Krankheit oder Krankheitserreger im Betrieb aufgetreten sind. Aus Sicht vieler Versicherer sind diese Fälle daher nicht versichert.“

Versicherungsfachanwälte – u. a. der Kanzlei Wirth aus Berlin – halten dagegen: In den meisten Versicherungsbedingungen sei gerade nicht geregelt, dass sich die behördliche Anordnung bzw. Verfügung unmittelbar an das betroffene Unternehmen richten muss. Von daher sehen die Wirth-Rechtsanwälte und auch andere spezialisierte Kanzleien gute Chance für diejenigen, die mit anwaltlicher Hilfe ihr Recht erstreiten wollen. Dafür bieten sie auf ihren Websites eine kostenlose Ersteinschätzung an.

Willkommener und umstrittener Kompromiss

Auf der anderen Seite signalisiert die Assekuranz in Verbindung mit staatlicher Unterstützung ein gewisses Entgegenkommen. Maßgebend ist dabei ein Kompromiss zwischen dem bayerischen Wirtschaftsministerium, mehreren Versicherern sowie dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Demnach kommen Bund und Länder in Form von Kurzarbeitergeld und Soforthilfen für 70 % des Schadens auf. Die restlichen 30 % teilen sich Versicherung und Betrieb. Somit übernimt die Gesellschaft 10 bis 15 % des Schadens, den Rest der versicherte Betrieb. Dem folgen mittlerweile bundesweit viele Versicherer – auch in anderen Branchen. Wie seitens der Versicherungswirtschaft verlautbart, haben viele Kunden diese Angebote angenommen

Damit sollte sich der Betrieb allerdings nicht in jedem Fall zufriedengeben, so Tobias Strübing, Partner der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Denn die Vergleiche seien oft angreifbar, so der Versicherungsfachanwalt, der viele Betroffene vertritt.


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Autor
  • C. Fritz
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