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Versicherungen in Zeiten von Corona: Was ist zu tun?

Sars-CoV-2 und die Folgen
ep9/2020, 8 Seiten

Kurzarbeit, Stillstand, Geschäftsbeziehungen am seidenen Faden. Das ist inzwischen fast Corona-„Normalität“. Die Pandemie zwingt fast alles auf den Prüfstand. Auch Versicherungen für die Firma, den Chef und die Mitarbeiter sind davon nicht ausgenommen.


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Doch jetzt, da sich der Wind gedreht hat, tun sich nunmehr die Versicherer vielfach schwer. Einige – wie etwa Münchener Verein und HDI – leisten erklärtermaßen bei Betriebsschließung aufgrund des Corona-Virus. Diverse Anbieter lehnen eine Entschädigung ab. Teils beruft man sich dort darauf, dass der aktuelle Virus im Kleingedruckten klar und transparent ausgeschlossen ist. Dies zu Recht, wie auf Versicherungen spezialisierte Anwälte durchaus zugestehen. In anderen Fällen ist die Sachlage nach ihrem Dafürhalten nicht so klar – weil in den Versicherungsbedingungen allgemein und damit weitgefasster auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wird. Das Infektionsschutzgesetz selbst wurde nach Ausbruch der Corona-Pandemie dahingehend erweitert. Aber hat das auch Gültigkeit für die bis dahin vereinbarten Betriebsschließungsversicherungen? Das ist vielfach strittig.

Der Spitzenverband der Assekuranz führt ins Feld: „Viele Betriebe wurden aus generalpräventiven Gründen geschlossen, um Sozialkontakte zum Wohle der allgemeinen Sicherheit zu minimieren, nicht, weil Krankheit oder Krankheitserreger im Betrieb aufgetreten sind. Aus Sicht vieler Versicherer sind diese Fälle daher nicht versichert.“

Versicherungsfachanwälte – u. a. der Kanzlei Wirth aus Berlin – halten dagegen: In den meisten Versicherungsbedingungen sei gerade nicht geregelt, dass sich die behördliche Anordnung bzw. Verfügung unmittelbar an das betroffene Unternehmen richten muss. Von daher sehen die Wirth-Rechtsanwälte und auch andere spezialisierte Kanzleien gute Chance für diejenigen, die mit anwaltlicher Hilfe ihr Recht erstreiten wollen. Dafür bieten sie auf ihren Websites eine kostenlose Ersteinschätzung an.

Willkommener und umstrittener Kompromiss

Auf der anderen Seite signalisiert die Assekuranz in Verbindung mit staatlicher Unterstützung ein gewisses Entgegenkommen. Maßgebend ist dabei ein Kompromiss zwischen dem bayerischen Wirtschaftsministerium, mehreren Versicherern sowie dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Demnach kommen Bund und Länder in Form von Kurzarbeitergeld und Soforthilfen für 70 % des Schadens auf. Die restlichen 30 % teilen sich Versicherung und Betrieb. Somit übernimt die Gesellschaft 10 bis 15 % des Schadens, den Rest der versicherte Betrieb. Dem folgen mittlerweile bundesweit viele Versicherer – auch in anderen Branchen. Wie seitens der Versicherungswirtschaft verlautbart, haben viele Kunden diese Angebote angenommen

Damit sollte sich der Betrieb allerdings nicht in jedem Fall zufriedengeben, so Tobias Strübing, Partner der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Denn die Vergleiche seien oft angreifbar, so der Versicherungsfachanwalt, der viele Betroffene vertritt.

Neues Absicherungsmodell in der Diskussion

Der Neuabschluss einer Betriebsschließungsversicherung erscheint vor diesem Hintergrund und auch nach allem, was dazu bisher öffentlich wurde, augenblicklich nicht möglich. Doch wie könnte eine Pandemie-Versicherung als privat-staatliches Absicherungsmodell aussehen?

Damit befasst sich inzwischen eine Arbeitsgruppe des GDV. Der Verband hat dazu jüngst ein entsprechendes Diskussionspapier veröffentlicht. „Unsere Vorschläge für einen PPP-Fonds richten sich dabei vor allem an kleine und mittlere Unternehmen. Dieser kann staatliche Leistungen nicht ersetzen, aber ergänzen“, twitterte dazu Jörg Asmussen, Mitglied der GDV-Geschäftsführung, der die Arbeitsgruppe leitet.

Diskutiert werden derzeit zwei Modelle. Dabei stehen neben einer Beteiligung von Assekuranz und öffentlicher Hand auch Katastrophenanleihen, sogenannte Cat-Bonds, sowie eine Pflichtversicherung für Unternehmen zur Debatte.

Die Entwicklung hier sollten Unternehmer aus Handwerk, Handel und Gewerbe auf jeden Fall im Auge behalten.

Schutzschirm für Lieferketten

Staatliche Unterstützung gibt es bereits für die Kreditversicherer und ihre Kundschaft, zu der auch kleine und mittelständische Unternehmen gehören. Der hier aufgespannte milliardenschwere Schutzschirm hat vor allem das Ziel, die Lieferketten aufrechtzuerhalten und damit Insolvenzen ansonsten gesunder Betriebe als Folge der Pandemie verhindern zu helfen. Das ist insofern ein Novum, als dass Warenkreditversicherungen zu allererst ja dafür da sind, um Betriebe/Dienstleister/Lieferanten vor Zahlungsausfällen ihrer Auftraggeber zu schützen. Das bleibt natürlich auch weiterhin der Fall. Aber hier soll staatliche Unterstützung außerdem dafür sorgen, dass Unternehmen ihre Auftraggeber weiter mit Waren beliefern bzw. Dienstleistungen für sie ausführen können.

Hintergrund: Kreditversicherer prüfen natürlich, bevor sie Versicherungsschutz geben, auch die Bonität der belieferten Unternehmen und legen abhängig auch von Branchen- oder Länderrisiken, Liquidität und Marktposition sowie weiteren Parametern jeweils Limits für die versicherten Lieferantenkredite fest. Nicht einmalig. Verschlechtert sich das Risiko, werden diese Kreditlimits gekürzt oder ganz gestrichen, oftmals sehr kurzfristig.

Der Knackpunkt: Daumen hoch, Daumen runter. Limits anpassen, nach oben und unten – was zum normalen Tagesgeschäft eines Kreditversicherers gehört, erreicht unter Corona-Vorzeichen eine ganz andere Dimension und Signalwirkung. Es könne letztlich dazu führen, dass infolge des weltweit steigenden Ausfallrisikos Betriebe ihre Abnehmer nicht mehr beliefern können, so Michael Kolb, Chef Maklervertrieb bei Euler Hermes Deutschland. Eben deshalb ruhen viele Hoffnungen auf dem staatlichen Schutzschirm.


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Autor
  • C. Fritz
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