Elektrotechnik
Verantwortung des Vorgesetzten
ep7/2000, 1 Seite
Leseranfragen Verantwortung des Vorgesetzten ? Inwiefern ist der Vorgesetzte gegenüber dem fachlichen Angestellten haftbar zu machen, wenn etwas vorfällt und der Angestellte keinen Facharbeiterbrief hat? Der Angestellte hat eine dreieinhalbjährige Lehre gemacht, die Prüfung aber leider nicht bestanden. Er arbeitet in seinem Fachbereich seit 19 Jahren, hat sehr gute Erfahrungen und besucht regelmäßig Schulungen. Im Betrieb arbeitet keinen Meister, der „fachliche Vorgesetzte“ ist Architekt. 1.Ist der Vorgesetzte haftbar zu machen, wenn etwas vorfällt? 2.Welche Arbeiten darf der „Elektriker ohne Facharbeiterbrief“ in seinem Fachgebiet ohne Aufsicht durchführen? 3.Gibt es zu den Fragen niedergeschriebene Bestimmungen, wenn Ja, wo kann ich diese beziehen? ! Sie erwähnen, dass in Ihrem Betrieb zurzeit fachliche Probleme bestehen. So, wie Sie den Betriebszustand in Ihrer Anfrage schildern, kann man das sehr wohl so bezeichnen. Ich gehe davon aus, dass es sich in Ihrem Betrieb um einen elektrotechnischen Betriebsteil handelt. Der „fachliche Vorgesetzte“, schreiben Sie, ist Architekt, der „fachliche Angestellte“, der scheinbar den elektrotechnischen Betriebsteil leitet, hat zwar eine Lehre gemacht, aber den Ausbildungsgang nicht abgeschlossen, d. h., er ist damit keine Elektrofachkraft im Sinne der BGV A2 (früher UVV VBG 4) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ sowie im Sinne der DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ sowie im Sinne der DIN VDE 1000 Teil 10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“. Ist der Vorgesetzte haftbar zu machen, wenn etwas vorfällt? Diese Frage ist ganz klar mit Ja zu beantworten. Gemäß Abschnitt 5.3 der DIN VDE 1000 Teil 10 ist für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles eine verantwortliche Elektrofachkraft nach Abschnitt 4.1 dieser Bestimmung erforderlich und grundsätzlich eine Ausbildung nach 5.2 b oder c oder d oder e notwendig, d. h. Techniker, Industriemeister, Handwerksmeister, Ingenieur. Eine Ausbildung als Geselle bzw. Facharbeiter reicht dazu also auch nicht aus. In Betrieben, in denen der Unternehmer nicht selbst verantwortliche Elektrofachkraft ist, muss er die Fach- und Aufsichtsverantwortung einer verantwortlichen Elektrofachkraft nach Abschnitt 4.1 übertragen, wobei je nach Anforderung und Gefahrenpotential die geeignete Fachkraft auszuwählen ist. Dem Unternehmer kommt also - wie auch in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 gefordert - eine hohe Verantwortung bei der Auswahl einer verantwortlichen Elektrofachkraft zu. Wenn in Ihrem elektrotechnischen Betriebsteil etwas vorfällt, d. h. Sach- oder gar Personenschaden entsteht, so wird dem Architekten ein Organisationsverschulden nachgewiesen. Was alles darf der „Elektriker ohne Facharbeiterbrief“ in seinem Fachgebiet ohne Aufsicht tun? Der „Elektriker ohne Facharbeiterbrief“ gilt als elektrotechnisch unterwiesene Person, deren Definition wie folgt lautet: „Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde“ (DIN VDE 1000 Teil 10, Abschnitt 4.3). Nach den einschlägigen Bestimmungen kann und darf der „Elektriker ohne Facharbeiterbrief“ selbständig keine elektrotechnischen Arbeiten ausführen. In der BGV A2 lautet der Absatz 1 des § 3 „Grundsätze“ wie folgt: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.“ Gibt es hierzu Bestimmungen, wenn Ja, wo kann ich diese beziehen? · DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ und die dazugehörigen Erläuterungen im Heft 13 der VDE-Schriftenreihe. 7., aktualisierte Auflage. · DIN VDE 1000 Teil 10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“. · BGV A2 (früher UVV VBG 4) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ in ihrer aktuellen Fassung von 1998 und dazu den Kommentar der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, 2. Auflage 1998 (Herr Gothsch). Letztere sind zu beziehen bei: Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln. Die DIN-VDE-Bestimmungen sind beim VDE-Verlag Gmb H in 10625 Berlin zu bestellen. Organisationsvorschlag: Nun aber - zu guter letzt - noch ein konstruktiver Vorschlag, wie man Ihren derzeitigen Betrieb sauber organisieren könnte. Ihr derzeitiger Betriebsleiter (Architekt) überträgt die verantwortliche fachliche Leitung Ihres elektrotechnischen Betriebsteiles einer verantwortlichen Elektrofachkraft, z. B. Meister eines außenstehenden Elektroinstallationsbetriebes. Der „fachliche Angestellte“ in Ihrem Betrieb arbeitet seit 19 Jahren in seinem Fachbereich, wie Sie schreiben. Hier könnte der Abschnitt 5.4 von DIN VDE 1000 Teil 10 greifen, der wie folgt lautet: „Für den Einsatz als Elektrofachkaft in einem begrenzten Teilgebiet der Elektrotechnik darf im Ausnahmefall an die Stelle der fachlichen Ausbildung nach 5.2 auch eine mehrjährige Tätigkeit mit entsprechender Qualifizierung in dem betreffenden Arbeitsgebiet treten. Die Beurteilung der Qualifikation muss durch eine verantwortliche Elektrofachkraft erfolgen“. Die Durchführungsanweisungen zu § 2 Absatz 3 der BGV A 2 sagen hierzu u. a. aus: „Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B. als Elektromonteur, Elektrotechniker, Elektromeister, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren“. W. Kathrein Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 7 572 Liebe Elektrotechniker/-innen! Wenn Sie mit technischen Problemen kämpfen, wenn Sie Widersprüche entdecken, Meinungsverschiedenheiten klären wollen oder Informationen brauchen, dann richten Sie Ihre Fragen an: ep-Leserservice 10400 Berlin oder Fax: (030) 42 151-251 oder e-mail: elster@elektropraktiker.de oder Internet: www.elektropraktiker.de Wir beraten Sie umgehend. Ist die Lösung von allgemeinem Interesse, veröffentlichen wir Frage und Antwort in dieser Rubrik. Beachten Sie bitte: Die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Für die Umsetzung sind Sie verantwortlich. Ihre ep-Redaktion Eine Sammlung von über 200 Fragen und Antworten finden Sie auf unseren Internetseiten. Fragen an ELEKTRO PRAKTIKER
Autor
- W. Kathrein
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