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Unfallauswertung - Tödlicher Stromunfall an einer Kompaktklemme

ep3/2002, 1 Seite

Eine Elektroinstallationsfirma führte schon seit

längerem Arbeiten für ein EVU

aus. Auch der Unternehmer dieser

Firma führte Installationsarbeiten

aus. So wurde er zu einer Störungsbeseitigung gerufen, als er gerade

planmäßige Arbeiten ausführte.

Das EVU beauftragte ihn eine

Kabelabzweigmuffe zu montieren.

Die Arbeiten sollten im freigeschalteten Zustand ausgeführt

werden. Der Auftragnehmer hatte

die Schaltberechtigung für das

EVU-Netz und besaß den entsprechenden Zugangsschlüssel.


Strafgesetzbuch verurteilt. Die Berufsgenossenschaft sowie das Sozialgericht und das Landessozialgericht lehnten Versicherungsschutz ab, da der Kläger das Unfallereignis durch eine strafbare Handlung herbeigeführt habe und dieses Verhalten als alleinige Ursache des Unfallereignisses anzusehen sei. Der Kläger habe fahrlässig sowohl grob verkehrswidrig als auch rücksichtslos gehandelt, da er sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besonnen habe oder aus eigensüchtigen Beweggründen Hemmungen nicht habe aufkommen lassen. Unbekümmert um die Folgen sei er einfach „drauflos gefahren“. Eine strafrechtliche Verurteilung schließe den inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges aus. Dieser Meinung konnte sich das Bundessozialgericht nicht rückhaltlos anschließen. Nach Ansicht des BSG hat das riskante Überholmanöver des Klägers, bei dem sich der Unfall ereignete, immer noch im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Auch die grob rücksichtslose und verkehrswidrige Fahrweise sei noch der Fortbewegung in Richtung der Arbeitsstätte dienlich gewesen. Die Strafbarkeit des zum Unfall führenden Verhaltens führt, jedenfalls bei Fahrlässigkeitstaten, nicht zum Verlust des Unfallversicherungsschutzes. In vergleichbaren Fällen ist es künftig nicht mehr möglich, einen Wegeunfall allein unter Begründung auf eine rechtskräftige Verurteilung nach dem StGB abzulehnen. Es muss zudem eine auf betriebsfremde Zwecke gerichtete Handlungstendenz des Unfallverletzten festgestellt werden. Unfallauswertung Tödlicher Stromunfall an einer Kompaktklemme Arbeitsauftrag: Eine Elektroinstallationsfirma führte schon seit längerem Arbeiten für ein EVU aus. Auch der Unternehmer dieser Firma führte Installationsarbeiten aus. So wurde er zu einer Störungsbeseitigung gerufen, als er gerade planmäßige Arbeiten ausführte. Das EVU beauftragte ihn eine Kabelabzweigmuffe zu montieren. Die Arbeiten sollten im freigeschalteten Zustand ausgeführt werden. Der Auftragnehmer hatte die Schaltberechtigung für das EVU-Netz und besaß den entsprechenden Zugangsschlüssel. Unfallhergang: Nach der Benachrichtigung über die Störung meldete sich der Elektromonteur zuerst bei der Störungsstelle, holte sich dort die Unterlagen für den Arbeitsauftrag und fuhr dann weiter zur Arbeitsstelle. Etwa eine halbe Stunde später befand er sich an der Störungsstelle. Die Grube war bereits ausgehoben. Der Monteur nahm kein Kontakt mit der zuständigen Schaltwarte auf. Er nahm auch keine Freischaltung an der etwa 20 m entfernten Turmstation vor, obwohl er die Schaltberechtigung besaß. Ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen begann er mit der Kabelmontage. Er entfernte den Kabelmantel und setzte den Kompaktklemmring auf das Hauptkabel. Nach Ablängen des Abzweigkabels begann er mit dem Anklemmen der Adern. Wahrscheinlich für den Monteur unbemerkt, waren die Halbschalen schon so weit angezogen, dass bereits die Anschlussklemmen des Abzweigkabels unter Spannung standen. Zum Anziehen nutzte er einen unzureichend isolierten Innen-Sechskantschlüssel, dadurch erlitt er eine Körperdurchströmung über die linke Hand zum Erdreich. Da keine weitere Person zugegen war, verblieb er im Stromkreis und wurde später leblos in der Grube vorgefunden. Der Monteur verstarb am Unfallort. Unfallanalyse: Es ist davon auszugehen, dass dem Monteur bewusst war, dass das Hauptkabel nicht freigeschaltet war. Er unterlies eine Freischaltung an der nahe gelegenen Turmstation. Trotzdem führte er nicht die für AuS-Montagen erforderlichen Schutzmaßnahmen durch - neben geeignetem Werkzeug fehlte auch die Standortisolierung. Der Monteur missachtete die fünf Sicherheitsregeln. Nach (2) § 6 der BGV A2 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist vor Beginn der Arbeiten der spannungsfreie Zustand herzustellen. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 3 Branche aktuell Halb verschraubte Kompaktklemme, die zu einem tödlichen Stromunfall führte

Autor
  • J. Jühling
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