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Arbeits- und Gesundheitsschutz | Elektrotechnik

Aus dem Unfallgeschehen - Am Kabel gezogen - Lichtbogen!

ep5/2003, 1 Seite

In einem Gewerbegebiet zerstörte ein Bagger ein NS-Kabel. Kurze Zeit später meldete ein Kunde des Gewerbegebietes eine Versorgungsunterbrechung an das EVU. Daraufhin wurden zwei Monteure beauftragt den Schaden zu beheben. Ein eindeutiger Netzplan stand nicht zur Verfügung, denn der vorherige Grundstückseigner hatte an das EVU keine Unterlagen übergeben.


Aus der Rechtssprechung Versicherungsschutz bei Rettungshandlung Die Klägerin fuhr am Unfalltag mit mehreren Bekannten zu einer Gastwirtschaft. Gegen 23.00 Uhr merkte sie, dass ein Bekannter fehlte. Sie fand ihn stark alkoholisiert in einem Straßengraben liegend vor. Da es ihr nicht gelang, in allein herauszuziehn, kehrte sie in Richtung Gaststätte zurück, um einen PKW zur Bergung vorzubereiten. Beim Überqueren der Landstraße wurde sie von einem PKW erfasst und erheblich verletzt. Die Unfallkasse lehnte eine Entschädigung im Sinne einer Hilfeleistung bei Unglücksfällen ab. Das Verhalten der Klägerin sei nur eine Gefälligkeitsleistung gewesen. Für den im Graben Liegenden habe keine erhebliche Gesundheitsgefahr bestanden. Zudem hätte sich der Betreffende nicht in einem direkten Gefahrenbereich befunden. Das Sozialgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat entschieden, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Begründet wurde dies mit dem Zustand, in dem sich der Betreffende befand. Es bestand zum einen die Gefahr, dass bei ihm eine Alkoholvergiftung vorlag. Daneben war zu befürchten, dass er infolge seines Alkoholgenusses erbrechen musste und an dem Erbrochenen hätte ersticken können. Im Übrigen hätte er in seinem betrunkenen Zustand über die Landstraße laufen, unter ein Auto geraten und sich dabei Verletzungen zuziehen können. Für den Unfallversicherungsschutz ist weiter erforderlich, dass die Handlungstendenz des Hilfeleistenden auf den Schutz eines gefährdeten Dritten gerichtet ist. Diesen inneren Zusammenhang zwischen der Hilfeleistung und dem Unglücksfall hat das Sozialgericht bejaht. Die Klägerin wollte über die Straße, um den PKW herzurichten, um den Betrunkenen in das Auto zu legen. (Sozialgericht Dortmund, 09. 01. 2001, AZ.: S 36 U 350/98) Aus dem Unfallgeschehen Am Kabel gezogen - Lichtbogen! Arbeitsauftrag: In einem Gewerbegebiet zerstörte ein Bagger ein NS-Kabel. Kurze Zeit später meldete ein Kunde des Gewerbegebietes eine Versorgungsunterbrechung an das EVU. Daraufhin wurden zwei Monteure beauftragt den Schaden zu beheben. Ein eindeutiger Netzplan stand nicht zur Verfügung, denn der vorherige Grundstückseigner hatte an das EVU keine Unterlagen übergeben. Unfallhergang: Die Monteure fuhren zu der Trafostation, an der sich der vermutete Anschlusspunkt des Kunden befand. Das entsprechende Versorgungskabel wurde freigeschaltet. Daraufhin fuhren die Monteure zur Störungsstelle. Auch hier sollte die Spannungsfreiheit festgestellt werden. Durch die beschädigte Ummantelung des Kabels konnten die Monteure erkennen, dass es noch einen alten Farbcode (rot-schwarz-blau) besaß. Auch das freigeschaltete Kabel in der Trafostation besaß diesen Farbcode. Die Monteure waren sich deshalb sicher, dass eine eindeutige Zuordnung des Kabels gegeben war. Daraufhin begann ein Monteur das beschädigte Kabel herauszuziehen. Jedoch schon durch das Bewegen des Kabels kam es zu einem inneren Kurzschluss, der dann einen Lichtbogen auslöste (Bild ). Der Monteur zog sich schwere Verbrennungen an der Hand zu. Unfallanalyse: Das Versorgungsnetz wurde zwar vom neuen Betreiber eingemessen, jedoch konnten nicht alle Knotenpunkte ermittelt werden. Die spätere Untersuchung ergab, dass das beschädigte Kabel unterirdisch mit einem anderen verbunden war. Dieses Versorgungskabel hatte einen anderen Farbcode (schwarz-blau-braun) und war an einem benachbarten Schalter angeschlossen. Im Abschnitt 6.2.3.104 der VDE 0105-100 werden zwei Kriterien für die eindeutige Zuordnung von Kabeln angegeben: · das Kabel kann von der Ausschaltstelle bis zur Arbeitsstelle eindeutig verfolgt werden oder · das Kabel wird eindeutig ermittelt, z. B. durch Kabelpläne, Bezeichnungen, Kabelsuchgeräte,. Da ein Lageplan fehlte, war die Zuordnung des Kabels allein auf Grund des Farbcodes zum Ausschaltpunkt noch nicht gegeben. Eine Annäherung an die Störungsstelle darf in solchen Fällen nicht erfolgen. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 5 349 Branche aktuell Zerstörtes Kabelende nach dem Lichtbogenunfall

Autor
  • J. Jühling
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