Arbeits- und Gesundheitsschutz
Aus der Rechtsprechung - Versicherungsschutz bei privater Unterbrechung des Heimwegs
ep10/2004, 1 Seite
Mein Kollege trinkt! - Wie verhalte ich mich richtig? Wir sprechen hier nicht über den Einzelfall, wenn jemand nach seinem runden Geburtstag am nächsten Morgen noch etwas verkatert zur Arbeit erscheint. Falls Ihnen aber ein Kollege oder eine Kollegin wegen häufigen Alkoholkonsums am Arbeitsplatz auffällt, sollten Sie dies nicht als deren Privatproblem ansehen. Denn die Sicherheit am Arbeitsplatz ist in Gefahr, wenn Alkohol oder Drogen ins Spiel kommen. Wichtig für jeden, ob gesund oder krank, ist die Akzeptanz durch die anderen. Für Suchtkranke ist es besonders wichtig, dass sie nicht ausgegrenzt werden. Dies sollte aber nicht dazu führen, alkoholauffällige Kollegen aus falsch verstandener Solidarität heraus zu decken. Sprechen Sie Ihre Kollegen auf den Alkoholkonsum an. Sollte dies keine Änderungen bewirken, sprechen Sie mit dem Vorgesetzten oder dem Betriebsrat, nutzen Sie die Erfahrung von Betriebsärzten und Suchtberatungsstellen. Das ist keine Denunziation, sondern häufig die einzige Möglichkeit, frühzeitig Gefährdungen entgegenzuwirken oder den Suchtverlauf zu unterbrechen und so dem Arbeitskollegen wirklich zu helfen. Die BGFE bietet auch Seminare zum Thema Arbeitssicherheit und Drogen an. Nähere Infos dazu finden Sie in der Seminardatenbank der BGFE in der Rubrik Aus- und Fortbildung unter www.bgfe.de Neue Broschüre Suchtprobleme im Betrieb Die vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und dem deutschen Verkehrssicherheitsrat herausgegebene Broschüre befasst sich vorwiegend mit dem Alkoholmissbrauch und seinen Folgen. Hier haben die Betriebe die beste Möglichkeit, vorbeugend und gestaltend tätig zu werden. Vorgesetzten, Betriebsräten und auch Beschäftigten sollen am konkreten Beispiel des Alkohols Hilfen für die Praxis gegeben werden. Dargelegt wird, wie die Sucht am Arbeitsplatz durch Organisations-, Betreuungs- und Aufklärungsmaßnahmen bekämpft werden kann. Die 112 Seiten umfassende Broschüre kostet 3,32 EUR. Bestelladresse: Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. Beueler Bahnhofsplatz 16, 53222 Bonn, Tel.: 02 28/40 00 -10 Fax: -167. Aus der Rechtsprechung Versicherungsschutz bei privater Unterbrechung des Heimwegs Das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu privaten Unterbrechungen des Heimweges aufgegeben. Der Entscheidung des Bundessozialgerichtes lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin befand sich auf dem Heimweg, als Sie einen Zwischenstopp zum Einkauf einlegte. Sie fuhr an dem an der linken Straßenseite gelegenen Fischgeschäft vorbei und parkte auf der rechten Straßenseite in einer Parkbucht. Beim Zurückgehen des etwa 100 m langen Weges überquerte sie die Fahrbahn und wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Klägerin befand sich auf einer versicherten Heimfahrt. Diese hatte sie zum Unfallzeitpunkt jedoch vorübergehend unterbrochen und wollte mit dem Aufsuchen des Fischgeschäftes eine private Verrichtung einschieben. Eine solche Unterbrechung würde nur dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn die eingeschobene Verrichtung in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Der Einkauf auf dem Heimweg gehört jedoch zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. „Sobald der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt.“ Das BSG stellte auch klar, dass es keine Rolle spielt „ob sie/er das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Geschäfts abstellt oder es in relativ größerer Entfernung - vor oder hinter dem Geschäft - parken kann. Denn das Risiko, zum Einkaufen einen freien Parkplatz zu finden, ist nicht mehr der durch die versicherte Tätigkeit veranlassten Fortbewegung zuzurechnen, sondern allein dem eigenwirtschaftlich geprägten Wunsch, einen Einkauf durchzuführen. Erst dieser Wunsch führt überhaupt dazu, dass sich der Versicherte einen Park- bzw. Abstellplatz suchen muss. Auch das Zurücklegen des Fußweges zwischen dem Fahrzeug und dem Geschäft ist allein von der eigenwirtschaftlichen Verrichtung des Einkaufens bestimmt und dient nicht mehr dem Zurücklegen des versicherten Weges. Ebenso wenig ist es rechtlich bedeutsam, ob die eigenwirtschaftliche Verrichtung im Straßenraum selbst oder außerhalb erledigt werden soll und in welche Richtung sich der Fahrzeugnutzer bewegen muss.“ (BSG vom 09. 12. 2003 - B 2 U 23/03 R) Aus dem Unfallgeschen Monteur stellt Spannungsfreiheit nicht fest Arbeitsauftrag: In einem Ortsnetz sollte ein neuer Kabelring errichtet werden. Das neue Teilstück des Ringes war schon verlegt. Mit einer Verbindungsmuffe sollte nun das neue Kabel mit dem bestehenden Teilstück zu einem Ring verbunden werden. Die Arbeiten führten zwei Monteure des Energieversorgers durch. Unfallhergang: Um die Phasenlage an den Kabelenden bestimmen zu können, hat der schaltberechtigte Monteur am Unfalltage die Kabel am gemeinsamen Verteilerschrank unter Spannung gesetzt. Der andere Monteur sollte dann mit einem Spannungsprüfer in der Muffengrube die Phasenlage feststellen. Der Kabelverteilerschrank befand sich in einer Entfernung von 150 m zur Arbeitsstelle. Somit bestand zwischen beiden Kollegen Sichtkontakt. Nach beendeter Phasenbestimmung signalisierte der Monteur von der Arbeitsstelle aus, dass sein Kollege wieder Freischalten könnte. Der schaltberechtigte Monteur nahm die NH-Sicherungen wieder an den Abgängen des alten und neuen Teilstücks heraus und legte die Erdungs-und Kurzschlussvorrichtung ein. Danach begab er sich zur Arbeitsstelle, um die Freigabe zur Arbeit zu erteilen. In der Muffengrube fand er aber seinen Kollegen bereits bewusstlos vor. Sofort alarmierte er den Notarzt und begann mit den Wiederbelebungsmaßnahmen. Der eintreffende Arzt konnte nur noch den Tod des Monteurs feststellen. Unfallanalyse: Der Monteur muss unmittelbar nach der Signalisierung, dass die Kabel wieder frei geschaltet werden können, in die Muffengrube gestiegen sein und versucht haben, die Kabelenden für die Muffenmontage vorzubereiten. Beim Zusammendrücken der gespreizten Kabelenden (Bild ) hat er dann eine Körperdurchströmung von Hand zu Hand erlitten. Trotz langjähriger Berufserfahrung stellte der Monteur die Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle nicht fest und wartete auch nicht auf die Freigabe zur Arbeit. Damit verstieß er gegen § 6 der BGV A2 und VDE 0105-100 Abschnitt 4.4 Kommunikation: „Freigabe zur Arbeit ... darf nicht auf Grund von Zeichengebung oder vorher getroffener Zeitabsprache erfolgen.“ J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 10 796 BETRIEBSFÜHRUNG ARBEITSSICHERHEIT Gespreizte Kabelenden der zu schließenden Ringleitung Kooperation mit der BG In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit.
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Autor
- J. Jühling
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