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Elektrotechnik | Arbeits- und Gesundheitsschutz

Teilweiser Berührungsschutz in Schaltanlagen

ep3/2010, 2 Seiten

Zu der Nachrüstung eines Berührungsschutzes für Bedienvorgänge in Schaltschränken gemäß Anhang 1 von BGV A3 habe ich folgende Fragen: In der betriebseigenen Schreinerei unserer Einrichtung werden noch etwa fünfzehn Altmaschinen betrieben, deren Schaltschränke noch nicht entsprechend BGV A3, § 4, Abs. 6 nachgerüstet wurden (Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge bis 31.12.1999). Die betreffenden Maschinen werden nur gelegentlich benutzt, sodass eine Nachrüstung aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht vertretbar wäre. Zum Teil werden auch die Mindestvorschriften für Arbeitsmittel laut Anhang 1 der BetrSichV nicht vollständig erfüllt. Ist die BGV A3 hierfür noch gültig oder ist die TRBS 2131 Elektrische Gefährdungen anzuwenden? Kann durch die Anbringung eines auffälligen Warnschilds am Schaltschrank, mit dem Text „Öffnen des Schaltschranks nur durch Elektrofachkräfte. Bedienen und Arbeiten am Schaltschrank nur unter Beachtung der 5 Sicherheitsregeln“, auf die Nachrüstung des teilweisen Berührungsschutzes verzichtet werden?


Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 [1] ist als autonome Rechtsnorm der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach wie vor für Unternehmer und Versicherte gültig. Wann und wie eine Anpassung zwischen der TRBS 2131 [2] und der BGV A3 [1] erfolgen wird, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) dem Unternehmer/Arbeitgeber in erster Linie Beispiele für Maßnahmen nennen, bei deren Beachtung er die Vermutung der Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen kann.
Dem gegenüber sind die Unfallverhütungsvorschriften ebenso wie das Arbeitsschutzgesetz [3] und die Betriebssicherheitsverordnung [4] verbindliche Regelungen. Somit ist die bisher unterlassene Umrüstung der Schaltanlagen als ein Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift zu beurteilen, die zu einem Bußgeld durch die Berufsgenossenschaft führen kann. Sollte sich ein Unfall ereignen, sind die verantwortlichen Führungskräfte unter Umständen dem Vorwurf der Fahrlässigkeit ausgesetzt.
Die vom Anfragenden vorgeschlagenen Ersatzschutzmaßnahmen (Warnschilder, Einsatz von Befähigten Personen etc. sowie auch weitergehende Vorkehrungen) können, wenn überhaupt, nur nach Absprache mit der für den Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft toleriert werden. Der Vorstand dieser Berufsgenossenschaft wird dann im Rahmen einer Einzelausnahmegenehmigung entsprechende Randbedingungen für eine unter Umständen zeitlich begrenzte Tolerierung der Abweichung von einer gültigen Unfallverhütungsvorschrift festlegen.
Die in dem Arbeitsschutzgesetz [3], der Betriebssicherheitsverordnung [4] sowie in den technischen Regeln für Betriebssicherheit [2] beschriebenen und geforderten Maßnahmen bedingen nicht nur eine Gefährdungsbeurteilung, sondern verlangen auch, den Stand der Technik (§ 4, Nr. 3, von [3] und § 4 (2) von [4]) als Kriterium bei der Ausrüstung von Anlagen zu beachten. Dies fordern auch die Unfallverhütungsvorschriften allgemein in BGV A1 [5] und speziell in BGV A3, § 2, Abs. 2 [1].
Für die Maßnahmen des teilweisen Berührungsschutzes sind in der Norm DIN EN 50274 (VDE 0660-514) [5] sowie ihrer Vorgängernorm die Einzelheiten des Standes der Technik für die Auslegung des teilweisen Berührungsschutzes in Niederspannungs- Schaltanlagen seit mehr als zwei Jahrzehnten festgelegt. Diese Norm ist somit auch bei einer Beurteilung der Situation nach [3], [4] und [2] anzuwenden.
Zur Lösung des vorliegenden Problems wird empfohlen, unverzüglich mit der zuständigen Berufsgenossenschaft Verbindung aufzunehmen, die ihrerseits das zuständige Amt für Arbeitsschutz/Gewerbeaufsichtsamt hinzuziehen wird, um eine gemeinsame Beurteilung der Anlagen durchzuführen. Dabei wird dann nach Absprache mit dem Betreiber der Anlagen eine Lösung dazu vereinbart, wie eventuell zeitlich befristet ein Weiterbetrieb der Anlagen toleriert werden kann. Auf der Grundlage dieser Absprache wird die Berufsgenossenschaft bei einer einvernehmlichen Lösung die Einzelausnahmegenehmigung ausfertigen. Im Rahmen der gemeinsamen Besichtigung können dann auch Regelungen hinsichtlich der Abweichungen der Anlagen von Teil 1 der Betriebssicherheitsverordnung [4] vereinbart werden.

Quellen

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit „Elektrische Anlagen“ (BGV A3) in der aktuellen Nachdruckfassung 2005.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) – TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“ vom 12.11.07.

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89, des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002.

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) vom 1. Januar 2004 in der aktuellen Nachdruckfassung vom Januar 2009.

DIN EN 50274 (VDE 0660-514):2002-11 Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen. Schutz gegen elektrischen Schlag – Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile.


Autor
  • H. H. Egyptien
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