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Elektrotechnik

Störlichtbogenunfall an Kabelmuffe

ep8/2000, 1 Seite

Arbeitsauftrag: Nachdem am Vormittag eine NS-Kabelmuffe für einen Hausanschluss fertiggestellt

wurde, stellte man am Nachmittag

des gleichen Tages fest, dass am

Hausanschlusskasten zwischen

den Außen- und dem PEN-Leiter

keine Spannung anlag.


rungsschutz fort, weil das Ziel des Weges die Wohnung des Versicherten war. Mit dem Passieren der Autobahnabfahrt, die er auf direktem Weg zu seiner Wohnung hätte befahren müssen, verließ der Versicherte aber den unmittelbaren Weg zu seiner Wohnung. Die rechtlichen Folgen dieser irrtümlichen und zumindest im Unfallzeitpunkt nicht mehr unter Versicherungsschutz stehenden Weiterfahrt muss sich der Kläger zurechnen lassen, obwohl nicht er, sondern der Freund die Weiterfahrt direkt bewirkt hat. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger als Beifahrer auf Fahrtstrecke und Fahrtrichtung durchaus Einfluss hatte. Die Entscheidung: Das BSG führte aus, dass zwar nicht jeder Irrtum über den Weg und der dadurch bedingte irrtümliche Umweg sogleich zu einer Lösung des inneren Zusammenhanges und damit zum Verlust des Versicherungsschutzes führt. So kann zum Beispiel durch Dunkelheit, Nebel oder schlecht beschilderte Wege der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit erhalten bleiben. Wesentliche Ursache für das irrtümliche Weiterfahren über einen längeren Zeitraum und eine längere Strecke (ca. 40 km) mit dem Vorbeifahren an insgesamt fünf Ausfahrten und mit der entsprechenden Anzahl von Möglichkeiten, die richtige Richtung einzuschlagen, war die „rege Unterhaltung“ zwischen dem Fahrer und dem Versicherten, verbunden mit einer völligen Unaufmerksamkeit hinsichtlich des Weges. Damit ist das Verirren und die anschließende Weiterfahrt auf das Verhalten des Versicherten selbst und damit in seiner Person begründete Umstände zurückzuführen, die rechtlich wesentlich dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen sind. Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestand daher zum Unfallzeitpunkt nicht mehr. (BSG-Urteil vom 24.3.1998; Az.: B 2 U 4/1997 R) Unfallauswertung Störlichtbogenunfall an Kabelmuffe Arbeitsauftrag: Nachdem am Vormittag eine NS-Kabelmuffe für einen Hausanschluss fertiggestellt wurde, stellte man am Nachmittag des gleichen Tages fest, dass am Hausanschlusskasten zwischen den Außen- und dem PEN-Leiter keine Spannung anlag. Zwei Monteure erhielten deshalb den Auftrag zur Fehlersuche. Unfallhergang: Zuerst schaltete ein Monteur vor den Arbeiten das entsprechende Teilstück des Hauptkabels frei. Der andere Monteur mantelte das Abzweigkabel in der Nähe zur Muffe ab und legte die Einzeladern frei. Danach schaltete sein Kollege das Hauptkabel wieder zu. Der Monteur versuchte nun den Spannungszustand des Abzweigkabels festzustellen. Hierzu wollte er mit einem zweipoligen Spannungsprüfer jeweils die Aderisolation durchstechen. Dabei kam es zu einem Lichtbogen, bei dem der Monteur schwere Verbrennungen an beiden Armen und am Kopf-Hals-Bereich erlitt. Unfallanalyse: Schon mit dem Abmanteln eines Kabels beginnen die „Arbeiten unter Spannung“, da die normgerechte Isolierung eines Kabels aufgehoben wird. In § 8 der BGV A2 (VBG 4) heißt es, dass diese Arbeiten nur ausgeführt werden dürfen, wenn „durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge eine Gefährdung ... durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist ...“ (§ 8 der BGV A2 (VBG4)). An einer fehlerhaften Muffe besteht immer eine erhöhte Gefahr der Störlichtbogenbildung. Trotzdem trug der Monteur weder einen Gesichtsschutzschirm bzw. Schutzhandschuhe noch wurden zusätzliche Maßnahmen getroffen, z. B. die Verwendung von superflinken Arbeitssicherungen an der Schaltstelle. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 8 659 Branche aktuell Zerstörte Kabelabzweigmuffe nach dem Auslösen des Lichtbogens

Autor
  • J. Jühling
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