Betriebsführung
Steuerstundung - Weg aus der Finanzklemme?
ep7/2009, 2 Seiten
Lässt der Fiskus mit sich reden? Obwohl die Einnahmen, Gewinne und Umsätze zurückgehen, ändert sich zunächst an der Steuerbelastung nichts. Vierteljährliche Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlungen werden nämlich nach dem Gewinn aus dem Steuerbescheid und nicht anhand der aktuellen Einnahmen berechnet. Damit entspricht die Steuerbelastung nicht der aktuellen Gewinnsituation. Viele Unternehmer suchen angesichts der angespannten finanziellen Lage nach Möglichkeiten, die Steuervorauszahlungen zu senken oder zumindest hinauszuschieben. Diese Möglichkeiten gibt es in der Tat. Sie setzen allerdings voraus, dass der Steuerzahler vor Fälligkeit der Steuer aktiv wird. Steuerstundung und ihre Voraussetzungen In früheren Jahren war eine Steuerstundung nahezu problemlos zu erhalten. Meist reichte schon ein Anruf oder ein formloser Antrag beim Finanzamt. Diese Zeiten sind vorbei. Jetzt ist eine Reihe von Voraussetzungen zu erbringen. Grundsätzlich sind die Finanzämter zum Zahlungsaufschub bereit, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Rechtsgrundlage der Stundung ist § 222 AO (Abgabeordnung). Danach können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn 1.die Einziehung bei Fälligkeit zu einer erheblichen Härte beim Schuldner führen würde und 2.der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Erhebliche Härte. Die erhebliche Härte kann sich aus sachlichen Gründen oder aus den persönlichen Verhältnissen des Steuerschuldners ergeben (Beispiele). Keine Gefährdung des Anspruchs. Auch wenn eine besondere Härte beim Schuldner vorliegt, darf eine Stundung nicht gewährt werden, wenn der Steueranspruch gefährdet wäre, d. h. von vornherein nicht zu erwarten ist, dass gezahlt werden kann. Durch betriebswirtschaftliche Auswertungen ist dem Finanzamt zu belegen, warum der Gewinn eingebrochen ist. Es muss benachrichtigt werden, wenn sich die Ertragslage wieder bessert, damit die Vorauszahlungen entsprechend geändert werden können. Weitere Voraussetzungen, die das Finanzamt prüft: Der Steuerschuldner muss stundungswürdig und stundungsbedürftig sein - eine Vollstreckung als unbillig eingeschätzt werden. Stundungsbedürftig ist der Schuldner, wenn · ihm zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Mittel fehlen, um die Steuerschuld zu begleichen und er sich auf keine zumutbare Art und Weise diese Mittel beschaffen kann; · er seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hat, z. B. durch Schlamperei oder überhöhte Privatentnahmen. Unbillig ist die Vollstreckung, wenn sie dem Steuerschuldner unangemessene Nachteile bringt. Fazit: Bei einer Stundung liegen die Hürden ziemlich hoch. Übliche Vorgehensweise Das Finanzamt gewährt eine Stundung in der Regel nur auf Antrag. Diesen Antrag, der formlos sein kann, muss der Steuerzahler sorgfältig begründen. Er kann auch, was die Sache erleichtert, einen „Auskunftsbogen zum Stundungsgesuch“ verwenden. Zum Antrag gehören umfassende Angaben zu den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Für den Finanzbeamten müssen die verfügbaren und kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte sowie Verbindlichkeiten nach Fälligkeit ersichtlich sein. Tipp: Der Steuerschuldner und Antragsteller sollte den Antrag persönlich einreichen und nach Möglichkeit seinen Steuerberater zur Erläuterung der Zahlen mitbringen. Sicherheitsleistungen. Nach dem Gesetz soll das Finanzamt in der Regel eine Stundung nur gegen Sicherheitsleistung gewähren. Zu solchen Sicherheiten zählen Bürgschaften, Hypotheken, Grundschulden oder Verpfändung von Wertpapieren. Häufig sind derartige Sicherheiten nicht vorhanden - nicht selten verzichtet das Finanzamt dann darauf. Stundungsbescheid. Wird der Stundungsantrag positiv beschieden, so wird ein Stundungsbescheid ausgesprochen, der die Dauer der Stundung und die Modalitäten der Ratenzahlung festlegt. Meist wird eine Stundung für ein Jahr bis maximal zwei Jahre gewährt. Jede weitergehende Frist ist mit schärferen Anforderungen des Fiskus verbunden. Wird der Stundungsantrag vor Fälligkeit der Steuerschuld gestellt, gewährt das Finanzamt zunächst einmal rückwirkend Aufschub, ohne dass Säumniszuschläge anfallen. Wird der Antrag später als unbegründet abgelehnt, bewilligt es eine Nachfrist zur Zahlung. Tipp: Wenn man kurzfristig Zeit gewinnen will, sollte man auch dann eine Steuerstundung beantragen, wenn kaum Aussicht auf Erfolg besteht. Zinsen. Für jeden vollen Monat der gewährten Stundung berechnet das Finanzamt einen Zins von 0,5%, also 6 % pro Jahr. Angesichts dieses relativ geringen Zinssatzes könnte der Elektromeister der Stundung den Vorzug vor dem meist teureren Bankkredit oder gar Überziehungskredit geben. Das ist inzwischen aber nicht mehr möglich, weil er bei seinem Antrag auf Stundung nachweisen muss, dass er von seiner Bank keinen Kredit erhält. Säumniszuschläge. Wird die Steuer bei Ablehnung des Stundungsantrags nicht rechtzeitig bezahlt, so sind für jeden angefangenen Monat der Fristüberschreitung Säumniszuschläge in Höhe von 1 % der noch offenen Steuerschuld zu zahlen. Der verbleibende Ermessensspielraum Die Entscheidung über den Stundungsantrag des Steuerzahlers liegt im freien pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Ihre Mitarbeiter sind einerseits gehalten, dem Staat möglichst viele Steuereinnahmen zu verschaffen. Andererseits sind sie auch „Menschen“, die sehr wohl wissen, dass infolge der Finanzkrise sehr viele Unternehmer unverschuldet in Not geraten sind. Nach wie vor gilt der Grundsatz: „Stundung ist umso mehr geboten, je unverschuldeter der Steuerzahler in Not geraten ist und je schneller er seine Gründe vorträgt.“ Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 7 536 BETRIEBSFÜHRUNG Beispiele Für eine sachliche Härte. Der Elektrounternehmer ist unverschuldet in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten und das sofortige Einziehen des Steuerbetrages würde seine Existenz ernsthaft gefährden. Auch hohe Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung fallen in diese Rubrik. Für persönliche Härte. Durch die pünktliche Entrichtung der Steuer kommt der Elektrounternehmer in ernste Zahlungsschwierigkeiten, wenn er sich die erforderlichen Geldmittel nicht anderweitig (z. B. durch Bankkredite) beschaffen kann. Auch eine schwere Krankheit wäre eine persönliche Härte. Steuerstundung - Weg aus der Finanzklemme? Viele kleine und mittlere Unternehmer sowie Freiberufler quer durch alle Branchen sind von den Auswirkungen der Finanzkrise betroffen und haben keine Chance, an der milliardenschweren Rettungshilfe des Staates teilzuhaben. Elektrounternehmer machen hier keine Ausnahme. Können sie wenigstens bei fälligen Steuerzahlungen auf Kulanz vom Fiskus hoffen, um ihre Liquiditätsprobleme in den Griff zu bekommen? Entsprechend dieser Devise kann das Finanzamt die Steuer sogar geringer festsetzen, in seltenen Fällen ganz erlassen, wenn die Steuerzahlung die wirtschaftliche Existenz des Steuerzahlers ernsthaft in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise gefährden würde. Häufige Fehler des Steuerzahlers Die meisten Steuerschuldner begehen taktische Fehler, indem sie die Finanzbeamten als ihre „Feinde“ betrachten und auf Bescheide und Schreiben des Finanzamts mit wütenden Briefen und Beschwerden reagieren. Persönlich vorstellig werden sie erst dann, wenn das „Kind in den Brunnen gefallen“ ist und Schadensbegrenzung angesagt ist. Persönlicher Kontakt. Weit effektiver wäre es, rechtzeitig mit dem Finanzbeamten telefonischen, besser noch persönlichen Kontakt aufzunehmen und ihm die eigene finanzielle und wirtschaftliche Lage genau zu schildern. Für den Sachbearbeiter des Finanzamts wandelt er sich damit von einer anonymen Steuernummer zu einer lebendigen Person, bei der man die Stundungsvoraussetzungen weit eher als erfüllt ansieht als beim unbekanntem schriftlichen Antragsteller. Weitere Möglichkeiten, die Zahlung aufzuschieben Meist wird ein Stundungsantrag abgelehnt. Auch dann ist noch nicht alles verloren, denn es gibt weitere Möglichkeiten für den Unternehmer, den Zahlungstermin der Steuerschuld zu verschieben oder die Steuerlast zu senken. Vollstreckungsaufschub/-einstellung (§ 258 AO). Soweit im Einzelfall die Stundung verweigert wird und die Vollstreckung unbillig ist, kann der Steuerschuldner deren Aufschub oder - falls bereits vollstreckt wird - die einstweilige Einstellung der Vollstreckung beantragen. Die Vollstreckungsbehörde kann dann die Vollstreckungsmaßnahme aufheben, die Vollstreckung beschränken oder einstweilen einstellen. In jedem Falle bleibt die Steuer weiterhin fällig. „Unbillig“ in diesem Zusammenhang heißt, dass die Vollstreckungsmaßnahme dem Steuerschuldner gravierende Nachteile bringen würde. Durch Aussetzen der Maßnahme für längstens 12 Monate können die Nachteile mit einiger Wahrscheinlichkeit beseitigt werden. Doch diese Wahrscheinlichkeit muss der Steuerschuldner glaubhaft darlegen. Aussetzung der Vollziehung. Auch wenn der Steuerzahler gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegt oder Klage erhebt, erreicht er keine zeitliche Verschiebung. Es sei denn, er beantragt die Vollziehung des angefochtenen Bescheids auszusetzen. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 361 AO und § 69 FGO (Finanzgerichtsordnung). Dem Antrag wird nur entsprochen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist oder wenn ernsthafte Zweifel bestehen, dass der angefochtene Steuerbescheid rechtmäßig ist. Herabsetzung der Steuervorauszahlung. Eine besonders einfache und schnelle Möglichkeit, sich „Luft“ zu verschaffen, ist der Antrag auf Herabsetzen der regelmäßigen Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlung. Dieser Antrag bietet sich an, wenn Forderungen in erheblichem Umfang ausgefallen oder Umsätze und Gewinne stark zurückgegangen sind. Der Antrag wird beim Finanzamt gestellt, begründet und mit Nachweisen belegt. Bei einem drastischen Rückgang der Gewinne - nachzuweisen durch den letzten Einkommensteuerbescheid - kann auch eine Befreiung von den Steuervorauszahlungen erreicht werden. „Vogel-Strauß-Methode“. Wenn der Elektrounternehmer die Steuer zum Fälligkeitstermin nicht bezahlt, ohne sich beim Finanzamt zu melden, werden Säumniszuschläge fällig. Wenn das Geld nicht spätestens drei Tage nach dem Fälligkeitstermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist, wird dieser Zuschlag in Höhe von monatlich einem Prozent der verspäteten Summe erhoben. Bei Voranmeldungen reicht schon ein Tag Verspätung für den Zuschlag. Damit ist diese „Methode“ deutlich teurer als ein Bankkredit. K. Linke Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 7 537 Jetzt bestellen! Jetzt Verteiler-Aufbaupläne erstellen! Firma/Name, Vorname Branche/Position z. Hd. Telefon Fax E-Mail Straße, Nr. Postfach Land/PLZ/Ort Datum Unterschrift 0907ep Ich bestelle zur Lieferung gegen Rechnung zzgl. Versandspesen zu den mir bekannten Geschäftsbedingungen beim huss-shop HUSS-MEDIEN Gmb H 10400 Berlin KUNDEN-NR. (siehe Adressaufkleber oder letzte Warenrechnung) Expl. Bestell-Nr. 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Autor
- K. Linke
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