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ep7/2013, 1 Seite
BETRIEBSFÜHRUNG 500 Elektropraktiker, Berlin 67 (2013) 7 KURZ INFORMIERT Neu: Gewerbesteuer-Splitting für Solarparks Die Solarwirtschaft begrüßt die jüngste Entscheidung des Bundesrates, nach der Gewerbesteuereinnahmen aus Solarparks künftig zum überwiegenden Teil an die Standortgemeinde fließen. „Dies stärkt die Identifikation von Bürgern mit großen Energiewende-Projekten“, erklärt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft. Der Branchenverband hatte sich lange dafür eingesetzt, dass Kommunen, auf deren Gebiet Solarparks errichtet werden, auch von den Steuereinnahmen profitieren. Bislang fließen die Einnahmen aus der Gewerbesteuer allein an die Gemeinde, in der der Solaranlagenbetreiber ansässig ist. Zukünftig sollen 70 % der Gewerbesteuereinnahmen der Standortgemeinde und 30 % der Betreibergemeinde zugute kommen. Die Regelung gilt zunächst für die nach dem 30. Juni 2013 in Betrieb genommenen Solaranlagen. Nach einer Übergangszeit von zehn Jahren wird sie auf alle Solaranlagen ausgeweitet. Grund: Den beteiligten Kommunen soll ausreichend Zeit gegeben werden, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. KFW-Studie zur Finanzierungssituation Rund 3 600 Unternehmen, darunter 1665 Handwerksbetriebe, beteiligten sich an der aktuellen KfW-Umfrage. Die Ergebnisse: Der klassische Bankkredit bleibt für die Unternehmen weiterhin mit Abstand das wichtigste Finanzierungsinstrument. Von ihrer Hausbank erwarten sie daher in erster Linie die zügige Bereitstellung von Krediten zu angemessenen Konditionen. 94 % der befragten Firmen bezeichneten dies als wichtigste Dienstleistung ihrer Hausbanken. 56 % der Unternehmen legt auf eine schnelle Kreditbearbeitung besonderen Wert. Entsprechend der Bedeutung der Kreditversorgung erwarten 70 % der Befragten von den Banken eine gute Beratung hinsichtlich ihrer Ratingnote und 60 % bezüglich der Inanspruchnahme von Fördermitteln. Über 80 % der Unternehmen halten in ihrer Hausbank einen persönlichen und gleichbleibenden Ansprechpartner für wichtig. Die Finanzierungssituation wird ungeachtet der Euro-Krise in Deutschland als gut bewertet. Schwierigkeiten beim Kreditzugang sind aber vor allem bei kleinen Unternehmen bis zu 1 Mio. Euro Umsatz zu verzeichnen. Sie sind sechs- bis siebenmal häufiger von der Ablehnung eines Kreditwunsches betroffen als Unternehmen mit mehr als 50 Mio. Umsatz. Erhöhte Anforderungen an die Dokumentation und Offenlegung sowie an das Beibringen von Sicherheiten wurden als Hauptgründe für die verschlechterte Kreditvergabe genannt. Als wichtige Finanzierungsquellen gelten speziell im Handwerk: die Innenfinanzierung, kurz- und mittelfristige Bankkredite inklusive Kontokorrentkredite, Gesellschafter- und Familiendarlehen, langfristige Darlehen sowie Lieferantenkredite und Leasingangebote. Die Auswahl an potentiellen Beteiligungsgebern oder mezzaninen Finanzierungsinstrumenten wäre für das Handwerk demgegenüber noch nicht ausreichend. Hochwasser: Hilfe und Erleichterungen Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen brachten die Finanzministerien der Länder Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen Maßnahmen auf den Weg, die Verfahrenserleichterungen für von den Folgen des Hochwassers betroffene Steuerpflichtige vorsehen. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u. a. die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern, der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung sowie die steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Die Bayerische Staatsregierung stellt zusätzlich im Rahmen eines Hilfs-Pakets ein Sofort-Geld bereit. Für Unternehmer gibt es auf Antrag eine Soforthilfe von bis zu 5000 Euro zur Wiederbeschaffung von Betriebsvermögen: s. a. www.bundesfinanzministerium.de und weiterführende Links. Zudem stellt die KfW den Opfern der Flutkatastrophe - privaten Haushalten, Unternehmen und Kommunen - Kredite in einer Gesamthöhe von zunächst 100 Mio. Euro zu besonders günstigen Konditionen zur Verfügung. Dafür werden die Programme KfW-Unternehmerkredit (Nr. 037, 047) sowie ERP-Gründerkredit Start Geld (067) und Universell (068) geöffnet. Die Zinssätze für die „Hochwasservarianten“ beginnen bei 1 % p. a., das Start-Geld gibt es zu dem Sonderzinssatz von 1,2 % p. a. (Sollzins, 1,21 % Effektivzins). BGH: Gerüst bleibt, solange es nötig ist Soweit nicht etwas anderes vereinbart, schuldet ein Gerüstbauer das Vorhalten des Gerüsts solange, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten am Bauwerk erforderlich ist - so das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.04.2013 - Az. VII ZR 201/12. Es ging um einen Sachverhalt, in dem der Gerüstbauer sich dem Auftraggeber gegenüber verpflichtete, ein Gerüst für den Umbau einer Schule aufzustellen und vorzuhalten. Die Parteien hatten für das Vorhalten des Gerüsts über die Grundstandzeit hinaus nach Wochen bemessene Einheitspreise und zudem die Anwendung des § 2 Nr. 3 VOB/B vereinbart. Der Gerüstbauer war aufgrund dieser Vereinbarung auch berechtigt, bei Überschreiten des vertraglichen Zeitansatzes von über 10 % eine Vergütungsanpassung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu verlangen. Der Vertrag enthielt ebenfalls Angaben zum Fertigstellungszeitraum in Bezug auf jedes Gebäude. Darin sah der Gerüstbauer aber eine Befristung - auch der von ihm geschuldeten Vorhaltezeit - und baute das Gerüst ab, nachdem der Auftraggeber (AG) sein Nachtragsangebot für die vermeintlich zusätzliche Vorhaltezeit ausschlug. Der AG war daher gezwungen, ein anderes Gerüstbauunternehmen zur Fertigstellung des Gebäudes zu beauftragen. Nach Meinung des BGH lässt ein derart lautender Vertrag aber die Auslegung zu, dass der Gerüstbauer hier eine umfassende Verpflichtung eingegangen ist, das Gerüst für die Dauer seiner Notwendigkeit - also dem Abschluss der Baumaßnahme (Schulergänzungsbau) - vorzuhalten. Der Anspruch des Gerüstbauers auf die vertraglichen und nach Einheitspreisen festgelegten zusätzlichen Vergütungsansprüche bestehe weiterhin. Dies sei aber nur der Fall, wenn er seiner vertraglich geschuldeten Leistung nachgekommen wäre. Da er aber sein Gerüst vorzeitig abgebaut hatte - würde damit eine endgültige Vertragsverweigerung vorliegen und sich der Gerüstbauer schadensersatzpflichtig machen. Das Urteil hat wichtige Konsequenzen für die Praxis, so die Partnerschaft von Rechtsanwälten Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (www.ggsc.de): Selbst wenn im Vertrag eine Fertigstellungsfrist für Gebäude erwähnt ist, endet der Gerüstvertrag nicht automatisch mit Ablauf dieser Frist, sondern erst dann, wenn die Gebäude auch fertig sind. Dann kann der AG verlangen, dass das Gerüst stehen bleibt - muss aber dafür auch bezahlen. Um Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, dies exakt im Gerüstbauvertrag und ausdrücklich festzuhalten.
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