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Schutzkleinspannung in der Landwirtschaft
ep11/2009, 3 Seiten
LESERANFRAGEN Revision ortsfester elektrischer Anlagen ? Einer unserer Stammkunden, ein Autohaus, erhielt von seinen Versicherer ein Infoschreiben. Darin wurde er aufgefordert, seine ortsfesten elektrischen Anlagen jährlich zu prüfen. Dies ist ja soweit in Ordnung, obwohl man bei einem Autohaus auch von einem zweijährigen Revisionszeitraum ausgehen könnte. Wir haben dem Kunden dafür schon vor längerer Zeit ein Angebot unterbreitet. Die ortsveränderlichen elektrischen Geräte werden von uns bereits jährlich geprüft. Allerdings erkennt der Versicherer die Prüfung laut seinem Schreiben nur an, wenn diese von einen VdS-anerkannten Fachbetrieb durchgeführt würde. Dies sind wir nicht und uns ist auch nicht bekannt, dass diese Prüfungen nur von VdS-Betrieben durchgeführt werden dürfen. Wir sind also ein ganz „normaler“ Elektro-Fachbetrieb, mit einer Haupteintragung in einem Installateurverzeichnis. Der Kunde möchte natürlich uns, seine „Hauselektriker“, beauftragen. Allerdings möchte er auch vorher Gewissheit darüber haben, ob er uns trotz dieser Vorgaben beauftragen kann, damit nicht später doch noch eine weitere Prüfung auf ihn zukommt. Wir möchten unseren Stammkunden objektiv beraten, uns aber auch nicht durch Willkür von Versicherern „vor die Tür“ setzen lassen. Sollten diese Forderungen rechtens sein, so wäre dies ein herber Rückschlag für alle Innungsbetriebe, die sich z. B. für die Durchsetzung des E-Checks einsetzen. Bevor wir uns direkt an den Versicherer wenden, bitten wir um Klärung der folgenden Fragen: Gibt es hier eine neue, uns nicht bekannte Regelung zu dieser Sachlage oder handelt es sich nur um eine willkürliche Festlegung des Versicherers? Kann der Versicherer so auf seinen Kunden Einfluss nehmen und unsere Prüfungen nicht anerkennen? ! Leider ist es tatsächlich so, wie es der Anfragende befürchtetet. Der Versicherer, der ja der Vertragspartner des Autohauses ist, kann seine vertraglichen Bedingungen so gestalten, wie er es für richtig hält. Zu beachten hat er dabei natürlich auch die „Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung“, zu denen auch die „Sicherheitsvorschrift für Starkstromanlagen bis 1000 V (VDS 2046)“ zählt, in der die Prüfung von elektrischen Anlagen durch einen VdS-anerkannten Sachverständigen gefordert wird. Die übliche Sicherheitsprüfung nach den DIN-VDE-Normen durch einen „normalen“ Elektrofachbetrieb bzw. das daraus resultierende Prüfergebnis werden als nicht ausreichend angesehen, weil z. B. · dieser Fachbetrieb sicherlich die Anlagen des Versicherungsnehmers betreut oder diese möglicherweise auch errichtet hat, und so mit ihm finanziell/vertraglich verbunden ist, · bei dem Prüfen nach der Betriebssicherheitsverordnung und DIN-VDE-Vorgaben nicht alle den Sach- und Brandschutz betreffenden Vorgaben aus den zutreffenden VdS-Bestimmungen berücksichtigt werden. Andererseits - und das ist sicherlich wichtig für den Anfragenden - ist die erfolgreich abgeschlossene DIN-VDE-Prüfung durch einen Elektrofachbetrieb eine Voraussetzung für die VdS-Prüfung. Das bedeutet, das Prüfprotokoll eines anerkannten Elektrofachberiebs muss vorliegen, wenn der VdS-Sachverständige mit seiner Prüfung beginnt. Ob er dann einen Zweijahresrhythmus anerkennt, wäre mit ihm oder dem Versicherer zu klären. Der Versicherungsnehmer muss also in den saueren Apfel beißen und · sowohl einen Sachverständigen mit der VdS-Prüfung · als auch einen Elektrofachbetrieb mit der „normalen“ Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung/DIN-VDE-Normen beauftragen. Dies aber ist nicht neu, sondern übliche Praxis der Versicherer. Der Anfragende sollte sich unbedingt über die zuvor genannten Vorgaben der Feuerversicherer informieren, um auch die hier nicht genannten Details zu erfahren und seinen Kunden entsprechend beraten zu können. K. Bödeker Schutzkleinspannung in der Landwirtschaft ? In einem landwirtschaftlichen Unternehmen ist geplant, eine Tierschleuse mit AC 24 V und eine Tieraktivitätsmessung mit DC 24 V zu betreiben. Die Spannungsversorgung soll getrennt von der Schleuse errichtet werden. Hierfür steht eine etwa 20 m lange Leitung zur Verfügung. Was ist bei dem Einsatz von Schutzkleinspannung in der Landwirtschaft bezüglich des Brandschutzes zu beachten? ! Sicher sind die Anforderungen in der Norm DIN VDE 0100-705 (VDE 0100-705) [1] diesbezüglich relativ unübersichtlich dargestellt. Ausgehend davon, dass sich die beschriebene „Futterschleuse“ innerhalb einer feuergefährdeten Betriebsstätte befinden dürfte, gilt, dass aus Gründen des Brandschutzes besondere Maßnahmen angewendet werden müssen. Allerdings gibt es für Stromkreise mit Kleinspannung (Stromkreise des Spannungsbandes I, d. h. bis AC 50 V bzw. DC 120 V) andere (erleichterte) Anforderungen, als für Stromkreise des Spannungsbandes II. Der Abschnitt 705.422.8 von [1] legt zu Kleinspannungsstromkreisen in etwa Folgendes fest: In Bereichen mit einem erhöhten Brandrisiko müssen für Stromkreise mit Kleinspannung entweder 1) isolierte Leiter (Aderleitungen) mit einer Abdeckung oder Umhüllung versehen sein, die mindestens die Schutzart IPXXD oder IP4X erfüllt, z. B. ein nicht zu öffnender Leitungskanal oder 2) die isolierten Leiter müssen zusätzlich (zusätzlich zur Basisisolierung/Aderisolierung) mit einer Umhüllung/Mantel aus Isolierstoff versehen sein. Die Alternative 2) kann z. B. durch Kabel und Leitungen der Bauart H07RN-F erfüllt werden, die für die Verwendung im Freien geeignet sind. Auch Kabel, z. B. der Bauart NYY nach DIN VDE 0276-603 [2], und Leitungen, z. B. der Bauart NYM nach DIN VDE 0250-204 [3] (nur eingeschränk im Freien zulässig), können diese Anforderungen erfüllen. Fakt ist auch, dass die Länge der Leitung dabei keine Rolle spielt. Sofern sich die Zuleitung zur Stromquelle und auch die Stromquelle des SELV-Stromkreises selbst (in der Anfrage als Stromkreis mit Schutzkleinspannung bezeichnet) im Bereich mit erhöhtem Brandrisiko befinden, so muss dieser Stromkreis zu der SELV-Stromquelle mit einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 300 mA geschützt sein - es sei denn, es kann/muss eine der anderen Maßnahmen des Abschnitts 705.422.7 von [1] angewendet werden. Es ist also möglich, normale Kabel/Leitungen (wie oben angeführt) ohne besondere, zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, soweit nicht andere brandschutzrechtliche Maßnahmen zutreffen, wie sie z. B. in der Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR) für Fluchtwege festgelegt sein können. Wenn es sich nicht um einen Bereich mit erhöhtem Brandrisiko handelt, sind über die allgemeinen Anforderungen hinausgehenden Maßnahmen nicht gefordert. Allerdings muss für Kleinspannungsstromkreise 850 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 11 Fragen an Liebe Abonnenten! Wenn Sie mit technischen Problemen kämpfen, Meinungsverschiedenheiten klären wollen oder Informationen brauchen, dann suchen Sie unter www.elektropraktiker.de (Fachinformation/Leseranfragen). Finden Sie dort keine Antwort, richten Sie Ihre Fragen an: ep-Leserservice 10400 Berlin oder Fax: 030 42151-251 oder E-Mail: richter@elektropraktiker.de Wir beraten Sie umgehend. Ist die Lösung von allgemeinem Interesse, veröffentlichen wir Frage und Antwort in dieser Rubrik. Beachten Sie bitte: Die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Für die Umsetzung sind Sie verantwortlich. Ihre ep-Redaktion der Abschnitt 705.414.4 (Basisschutz unabhängig von der Spannungshöhe) berücksichtigt werden. Literatur [1] DIN VDE 0100-705 (VDE 0100-705):2007-10 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 7-705: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Elektrische Anlagen von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebsstätten. [2] DIN VDE 0276-603 (VDE 0276-603):2000-05 Starkstromkabel - Teil 603: Energieverteilungskabel mit Nennspannungen U0/U 0,6/1 kV. [3] DIN VDE 0250-204 (VDE 0250-204):2000-12 Isolierte Starkstromleitungen; PVC-Installationsleitung NYM. W. Hörmann EMV-Beschaltung - Grenzwerte des Ableitstroms ? Ist der durch die EMV-Beschaltung verursachte Anteil des Ableitstroms eines Erzeugnisses nicht bekannt, so ist nach [1], Abschnitt 2.3, wie folgt vorzugehen: „In diesem Falle bleibt dem Prüfer nichts anderes übrig, als sich diesen Kennwert `Ableitstrom der EMV-Beschaltung' selbst zu beschaffen. Lösungsweg: · Eingangsprüfung und Erfassen des Wertes des Schutzleiterstroms (Ableitstrom der Beschaltung) bzw. · Vergleich mit gleichen oder gleichartigen Geräten.“ Es gibt jedoch viele Geräte, die schon Jahre im Bestand sind. Hier kann eine Eingangsprüfung nicht mehr erfolgen. Außerdem gibt es in vielen Firmen keine Elektrofachkraft. Soll also jedes Betriebsmittel nach dem Kauf einem Meisterbetrieb zugeführt werden oder im Internet und anderswo nach Adressen von Herstellern gesucht werden, um diese anzuschreiben? Was sind „gleichartige“ Geräte und darf z. B. der Wert eines PCs auch für einen anderen PC angenommen werden? Müssen Geräte aufgeschraubt werden, um weitere Messungen oder Sichtprüfungen durchzuführen, und sind Geräte, bei denen der Wert des Ableitsroms nicht festgestellt werden kann, sogar auszusondern? ! Ein Vorschlag, den Ableitstrom einer EMV-Beschaltung als Kennwert künftig immer in der Gerätedokumentation anzugeben, wird bereits beim VDE diskutiert. Wann es zu einer allgemeinen Lösung kommen wird, ist jedoch noch nicht abzusehen. Nun ist aber die ganze Sache doch nicht so problematisch, wie es zunächst den Anschein hat. Voraussetzung ist allerdings, dass eine erfahrene Elektrofachkraft prüft oder zumindest beratend zur Verfügung steht und die technischen Zusammenhänge durchschaut. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so ist es nicht notwendig, sich all der in der Frage genannten Hilfen zu bedienen. Es kann wie folgt verfahren werden: 1.Als Grenzwert für den Schutzleiterstrom eines einwandfreien Geräts gilt entsprechend der Vorgabe in Tabelle 2 der DIN VDE 0701-0702 [2] der vom Hersteller bzw. in der betreffenden Produktnorm genannte Wert. 2.Ist dieser Wert nicht bekannt, so kann vorausgesetzt werden, dass der Hersteller den Wert des Ableitstroms der von ihm norm-oder unterlagengerecht eingesetzten Beschaltung immer angeben würde. Diesen beim Prüfen interessierenden Wert - d. h. der tatsächlich vorhandene Ableitstrom der EMV-Beschaltung eines bestimmten Geräts - kann der Prüfer aber durch eine Messung des Schutzleiterstroms des Geräts bei der Erst- oder einer Wiederholungsprüfung ermitteln. 3.Der Prüfer muss dabei sicherstellen, dass im betreffenden Gerät kein Isolationsfehler vorhanden ist, d. h. ein das Ergebnis beeinflussender Fehlerstrom nicht fließt. Dies ist sehr wahrscheinlich der Fall, wenn sich bei den zwei Messungen mit jeweils unterschiedlicher Polarität die gleichen Messwerte ergeben. Ein Isolationsfehler und die damit gegenüber dem Ableitstrom der Beschaltung entstehende Erhöhung des Messwerts würde bemerkt werden. 4.Diese beiden zuvor erwähnten Messungen sind gemäß [2] ohnehin durchzuführen, ebenso die Klärung der Ursachen von dabei ermittelten unterschiedlichen Messwerten ([1], Bild 1). Das Feststellen des durch die EMV-Beschaltung verursachten Anteils des Ableitstroms ist für den Prüfer somit eigentlich gar kein Mehraufwand. Zu empfehlen ist lediglich, dass dieser Messwert in der Dokumentation des zu prüfenden Geräts notiert wird, um ihn bei künftigen Prüfungen zum Vergleich zur Verfügung zu haben. Dies ist zwar nicht zwingend vorgegeben, kann aber nützlich sein. 5.Die vom Anfragenden befürchteten zusätzlichen Aktivitäten sind somit nicht erforderlich. Lediglich bei besonderen Geräten, z. B. mit unsymmetrischen Beschaltungen, kann Derartiges notwendig sein. 6.Der Ableitstrom der Isolierungen ist in der Regel so gering, dass sein Einfluss auf den Messwert vernachlässigt werden kann. 7.Die dargelegte Bewertung der Schutzleiterströme sollte übrigens auch dann erfolgen, wenn der (oder die) Messwert(e) geringer ist (sind) als 3,5 mA. Auch dies ist nicht neu. Selbstverständlich sind auch in dem Bereich < 3,5 mA unterschiedliche Messwerte bei beiden Messungen ([1], Bild 1) schon immer ein Anlass gewesen, um den damit angezeigten Isolationsfehler zu lokalisieren. Allerdings, wurde darauf zumeist nicht geachtet. Man gab sich mit der unseligen, gedankenlosen, vielfach leider propagierten Ja-/Nein-Entscheidung zufrieden. Literatur [1] Bödeker, K.; Kindermann, R.: Prüfung elektrischer Geräte nach DIN VDE 0701-0702 - Teil 4: Erläuterungen zu den Festlegungen der Norm. Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 8, S. 704-707. [2] DIN VDE 0701-0702:2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte - Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte - Allgemeine Forderungen an die Sicherheit. K. Bödeker Herdanschluss bei besonderer Drehstromkonfiguration ? Eine Altbauwohnung wurde inklusive der vorhandenen Elektroinstallation saniert. Die Wohnung ist auf zwei 4-polige Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen aufgeteilt. Im Zählerschrank im Treppenhaus befindet sich nur ein 1-Phasen-Wechselstromzähler, der erhalten blieb. Zum bereits für Drehstrom vorbereiteten Unterverteiler in der Wohnung führt eine Leitung mit 5 x 16 mm2. Der Anschluss des Elektroherds (7-10 kW) sollte laut Auftraggeber über einen 3-poligen Automaten (B 16) sowie über eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (40 A/0,03 A) 4-polig abgesichert werden. Dies soll Umbauarbeiten vermeiden, falls irgendwann der Zähler ausgetauscht wird. Weil die Unterverteilung für Drehstrom vorbereitet ist, wurden die Anschlüsse der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen eingangsseitig mit derselben Phase belegt. So lässt sich für die Automaten eine 3-Phasen-Schiene verwenden. Somit sollten dann an dem 3-poligen Automaten für den Herd 3 x 230 V anliegen. Zu der Geräteanschlussdose des Herdes ist eine Leitung mit 5 x 2,5 mm2 verlegt. Bild zeigt die geplante Installationsart als vereinfachte Darstellung. Gibt es Einwände gegen diese Konfiguration und entspricht sie den VDE-Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik? ! Es gibt grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, bei einem Zählerplatzwechsel/ Verteilerwechsel alles schon für eine spätere Drehstromausführung vorzubereiten und in diesem Zusammenhang z. B. 4-polige Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) vorzusehen. 852 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 11 megacom ist ein deutscher Hersteller für Hausnotruf ohne zusätzliche Installationskosten, mit der Möglichkeit, Rauchmelder anzuschließen, zu einem hervorragenden Preis-Leistungs-Verhältnis. Nähere Infos unter Telefon 04191 90850 oder www.megacom-gmbh.de Anzeige
Autor
- W. Hörmann
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