Ich habe mit einer Baufirma einen VOB-Bauvertrag mit folgenden Vereinbarungen abgeschlossen: • 1. Abschlagszahlung nach Rohinstallation von 8 WE (Wohnungseinheiten) • 2. Abschlagszahlung nach Rohinstallation der restlichen 8 WE • Schlussrechnung nach Fertigstellung. Nach der UP-Installation der ersten 8 WE wurde die Zahlung geleistet. Nach der UPInstallation der restlichen 8 WE und des Treppenhauses wurde die Zahlung verweigert. Man forderte die AP-Installation im Kellergeschoss mit Montage des Zählerschranks. Ich konnte keine „offizielle“ Erklärung zum Begriff Rohinstallation finden. Meine Fachkollegen und auch ich meinen, zur Rohinstallation zählen alle Arbeiten, die vor den Maurer-, Putzer- und Trockenbauarbeiten notwendig sind. Oder anders formuliert, Arbeiten die für die Nachfolgegewerke die Baufreiheit schaffen. Wir meinen, eine AP-Installation erfolgt als Leistung zur Fertigstellung, weil diese auch nach den Malerarbeiten ausgeführt werden können. Die Forderung „Zählerschrankmontage“ finden wir durch nichts begründbar.