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Elektrotechnik

Rohinstallation

ep8/2002, 1 Seite

Ich habe mit einer Baufirma einen VOB-Bauvertrag mit folgenden Vereinbarungen abgeschlossen: • 1. Abschlagszahlung nach Rohinstallation von 8 WE (Wohnungseinheiten) • 2. Abschlagszahlung nach Rohinstallation der restlichen 8 WE • Schlussrechnung nach Fertigstellung. Nach der UP-Installation der ersten 8 WE wurde die Zahlung geleistet. Nach der UPInstallation der restlichen 8 WE und des Treppenhauses wurde die Zahlung verweigert. Man forderte die AP-Installation im Kellergeschoss mit Montage des Zählerschranks. Ich konnte keine „offizielle“ Erklärung zum Begriff Rohinstallation finden. Meine Fachkollegen und auch ich meinen, zur Rohinstallation zählen alle Arbeiten, die vor den Maurer-, Putzer- und Trockenbauarbeiten notwendig sind. Oder anders formuliert, Arbeiten die für die Nachfolgegewerke die Baufreiheit schaffen. Wir meinen, eine AP-Installation erfolgt als Leistung zur Fertigstellung, weil diese auch nach den Malerarbeiten ausgeführt werden können. Die Forderung „Zählerschrankmontage“ finden wir durch nichts begründbar.


Schild zu kennzeichnen (Datum, Ihr Firmenname, Zulassungsnummer) und ein Übereinstimmungsnachweis mit der Bestätigung der Zulassung gemäß Ausführung dem Bauherrn zu übergeben. F. Schmidt Rohinstallation ? Ich habe mit einer Baufirma einen VOB-Bauvertrag mit folgenden Vereinbarungen abgeschlossen: · 1. Abschlagszahlung nach Rohinstallation von 8 WE (Wohnungseinheiten) · 2. Abschlagszahlung nach Rohinstallation der restlichen 8 WE · Schlussrechnung nach Fertigstellung. Nach der UP-Installation der ersten 8 WE wurde die Zahlung geleistet. Nach der UP-Installation der restlichen 8 WE und des Treppenhauses wurde die Zahlung verweigert. Man forderte die AP-Installation im Kellergeschoss mit Montage des Zählerschranks. Ich konnte keine „offizielle“ Erklärung zum Begriff Rohinstallation finden. Meine Fachkollegen und auch ich meinen, zur Rohinstallation zählen alle Arbeiten, die vor den Maurer-, Putzer- und Trockenbauarbeiten notwendig sind. Oder anders formuliert, Arbeiten die für die Nachfolgegewerke die Baufreiheit schaffen. Wir meinen, eine AP-Installation erfolgt als Leistung zur Fertigstellung, weil diese auch nach den Malerarbeiten ausgeführt werden können. Die Forderung „Zählerschrankmontage“ finden wir durch nichts begründbar. ! Wie Sie selbst schon festgestellt haben, ist der Begriff „Rohinstallation“ nicht eindeutig definiert, da er auch in keinem neuen oder auch älteren Fachbuch auftaucht. Sie finden ihn auch nicht in den DIN-VDE-Unterlagen, z. B. DIN VDE 0100 Beiblatt 4, Stichwortverzeichnis, oder irgendwelchen anderen Vorschriften. Richtig ist aber Ihre Feststellung, dass im Zusammenhang mit dem Rohbau eine Grundinstallation durchzuführen ist, die dann als Unterputz-Installation oder Imputz-Installation zum Tragen kommt. Sie muss vom zeitlichen Ablauf vor den Maurer-, Putzer-, Trockenbau- und Malerarbeiten liegen. Aber auch der Begriff Grundinstallation ist vorschriftengemäß nicht abgesichert und müsste in einem Vertragstext definiert werden. Die AP-Installation im Keller und das Stellen des Zählerschranks muss auf jeden Fall erst nach Durchführung des Grundanstrichs erfolgen und ist nicht sinnvoll in den Komplex der so formulierten „Rohinstallation“ einzuordnen. Sollte der Zählerschrank in unmittelbarer Nähe des Steigers liegen, ein ausreichender Grundanstrich vorhanden sein, so dass die Zuleitungen zu Wohnungen angeschlossen werden können, welche ja auch im Steiger oder unter Putz liegen, so sollte man hier Kompromissbereitschaft zeigen. Im Übrigen möchte ich davon ausgehen, dass Sie ohnehin gemäß Aufmaß abrechnen. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) legt unter § 16 die Zahlungsfristen für Abschlagszahlungen unter Absatz 1.(3) mit 18 Werktagen und für Schlusszahlungen unter Absatz 3.(1) mit max. zwei Monaten nach Zugang fest. Dementsprechend empfehle ich Ihnen, in die 2. Abschlagsrechnung möglichst viele Leistungen einzubringen, da es im vorliegenden Fall die vorletzte Rechnungslegung ist, für die somit die 18 Werktage gelten und für die Zahlungsfrist der Schlusszahlung die zuvor erwähnten zwei Monate in Betracht kommen. W. Meyer Leseranfragen

Autor
  • W. Meyer
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