Skip to main content 
Elektrotechnik

Brandschottung für Leitungsbündel

ep8/2002, 2 Seiten

Ein Bündel von Steuerleitungen mit einem Einzeldurchmesser von 6 mm bis 8 mm hat einen Gesamtdurchmesser von etwa 40 mm und ist in einem Deckendurchbruch mit Zementmörtel eingefasst worden. • Gilt das Verschließen des Durchbruchs mit Zementmörtel als feuerwiderstandsfähige Abschottung? • Wenn nicht, welche Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen Abschottung bestehen?


der Geräte zu entdecken. Alle diese Spannungsprüfungen werden im Verantwortungsbereich des Herstellers durchgeführt, der deswegen auch die nötigen Sicherheitsbedingungen, z. B. Prüfplätze nach DIN VDE 104, zu gewährleisten hat. Anders ist es bei den Prüfungen nach Instandsetzung/Änderung und besonders bei Wiederholungsprüfungen. · Beide Prüfungen werden zumeist beim Anwender der Schweißmaschinen durchgeführt, wo gleichartige sichere Prüf- und Umgebungsbedingungen für Spannungsprüfungen nicht vorhanden sein können. · Die Prüfungen an den Schweißmaschinen sind oftmals Auftragsarbeiten, so dass bei Schäden Regressforderungen des Eigentümers gegenüber dem Prüfer entstehen können. · Es geht bei den Prüfungen nach Instandsetzung/Änderung oder bei Wiederholungsprüfungen im Unterschied zum oben beschriebenen Anwendungsbereich nicht um die Bestätigung der richtigen konstruktiven Gestaltung, sondern um den Nachweis, dass die elektrische Sicherheit der geprüften Geräte weiterhin gegeben ist. Somit können oder müssen auch andere gleichwertige oder in diesem Fall (Verschmutzung, Nässe) sogar wirksamere Prüfmethoden angewendet werden. Hierzu ist zu sagen: 1. Die elektrische Sicherheit ist z. B. auch gegeben, wenn der Berührungsstrom, d. h. der Strom, der beim Berühren eines leitfähigen Teiles des Geräts über die Person zur Erde oder zu einem gleichzeitig berührten anderen Teil des Geräts fließt, eine in der Norm festgelegte Grenze (z. B. 0,5 mA) nicht übersteigt. 2. In der für Wiederholungsprüfungen zuständigen Norm DIN VDE 0702-1 wird die Isolationswiderstandmessung unter bestimmten Voraussetzungen als Verfahren zum Nachweis des Isoliervermögens zugelassen. Der Grenzwert des Isolationswiderstands, gemessen mit einer Prüfspannung von DC 500 V, darf dabei einen von der Norm vorgegebenen Wert nicht unterschreiten (z. B. 2 M). In dem derzeitigen Normentwurf „Wiederholungsprüfungen an Lichtbogen-Schweißeinrichtungen“ des zuständigen Gremiums DKE/K361 wird die Messung des Isolationswiderstands gefordert. Als Mindestwert für den Isolationswiderstand zwischen „ ... berührbaren leitfähigen Teilen (Körper) ... gegen alle Stromkreise (Eingangs- und Schweißstromkreise) ... .“ wird der Wert 2,5 M (Prüfspannung DC 500 V) bestimmt. Dabei werden für die Handgriffe an stromführenden Schlauchpaketen keine besonderen Vorgaben festgelegt. Das heißt, dass auch für sie diese Messung des Isolationswiderstands anzuwenden ist. Bezüglich der Instandsetzung/Änderung enthält der Normentwurf in Abschn. 5 folgende Festlegung: „Wird die Einrichtung instandgesetzt oder einer Änderung unterzogen, muss anschließend eine Prüfung nach DIN VDE 0701-1 durchgeführt werden“. Dies heißt, dass in diesem Fall die gleiche Isolationswiderstandsmessung wie bei der Wiederholungsprüfung und zusätzlich die Berührungsstrommessung vorzunehmen sind. Auch dies gilt wiederum für die Handgriffe der Schlauchpakete. R. Kindermann Taster in beleuchteter Ausführung ? Aufgrund von Zuschriften zur Leseranfrage [1] mit dem Hinweis auf die Arbeitsstättenverordnung ist die Antwort um folgenden Sachverhalt zu ergänzen. ! In Arbeitsstätten müssen Lichtschalter nach § 7, Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung (Arb Stätt VO) beleuchtet ausgeführt sein. Bei vorhandener „Orientierungsbeleuchtung“ kann jedoch darauf verzichtet werden. Leider gibt der Gesetzgeber keine Anforderungen für diese Beleuchtung in einer Arbeitsstättenrichtlinie vor. Beleuchtete Lichtschalter stellen letztlich jedoch bei der Orientierung in unbeleuchteten Arbeitsräumen und Verkehrswegen unbestritten eine wertvolle Hilfe dar und sollten einer „Orientierungsbeleuchtung“ vorgezogen werden, zumal die beleuchteten Lichtschalter sicher auch die kostengünstigere Variante darstellen. Literatur [1] Jühling, J.: Taster in beleuchteter Ausführung. Elektropraktiker, Berlin 56(2002)6, S. 466-467. J. Jühling Brandschottung für Leitungsbündel ? Ein Bündel von Steuerleitungen mit einem Einzeldurchmesser von 6 mm bis 8 mm hat einen Gesamtdurchmesser von etwa 40 mm und ist in einem Deckendurchbruch mit Zementmörtel eingefasst worden. · Gilt das Verschließen des Durchbruchs mit Zementmörtel als feuerwiderstandsfähige Abschottung? · Wenn nicht, welche Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen Abschottung bestehen? ! Die beschriebene Ausführung entspricht nicht den baurechtlichen Anforderungen. Leitungsbündel müssen durch Abschottungen geführt werden, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben (S90 nach DIN 4102 Teil 9: 1990-05). Diese Aussage finden Sie in der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR Ausgabe März 2000 unter Abschn. 4.1, erster Anstrich. Der Durchbruch sollte so verschlossen bleiben, wie er ist. Um den nach MLAR geforderten Zustand herzustellen, gibt es zwei Möglichkeiten: Leitungen auffächern. Das Leitungsbündel wird über dem Deckenaustritt aufgefächert (Bild a). Der Abstand zwischen den Einzelleitungen muss mindestens einen lichten Abstand von 1 x größtem Leitungsdurchmesser betragen. Dieser gefährdete Bereich wird mit Beton oder Zementmörtel bis in eine Höhe über dem Fußboden eingefasst, die der Deckenstärke entspricht. Man baut gewissermaßen eine Stufe aus Beton, durch die die vereinzelten Leitungen führen. Diese Möglichkeit beschreibt die MLAR im Abschnitt 4.2. Schott S 90. Das Bündel bleibt ein Bündel und wird mit einem zugelasssenen Schott S90 zusätzlich eingefasst (Bild b). Wie bei der vorhergehenden lösung entsteht eine Stufe, deren Höhe in der bauaufsichtlichen Zulassung als Schottdicke beschrieben ist (je nach Schott zwischen 8 mm und 120 mm). Falls Sie sich für ein Weichschott entscheiden, achten Sie bitte auf einen trittsicheren Schutz. Das Schott ist mit einem Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002)8 634 a a dmax a dmax Dicke = Deckenstärke Zementmörtel S 90-Schott Dicke gemäß Zulassung Nachträgliche Schottung eines durch eine Decke geführten Leitungsbündels a) Auffächern der Leitungen über der Decke und errichten einer Stufe aus Zementmörtel (Höhe = Deckenstärke) b) Leitungsbündel wird über der Decke durch ein zusätzliches zugelassenes Schott S90 eingefasst Schild zu kennzeichnen (Datum, Ihr Firmenname, Zulassungsnummer) und ein Übereinstimmungsnachweis mit der Bestätigung der Zulassung gemäß Ausführung dem Bauherrn zu übergeben. F. Schmidt Rohinstallation ? Ich habe mit einer Baufirma einen VOB-Bauvertrag mit folgenden Vereinbarungen abgeschlossen: · 1. Abschlagszahlung nach Rohinstallation von 8 WE (Wohnungseinheiten) · 2. Abschlagszahlung nach Rohinstallation der restlichen 8 WE · Schlussrechnung nach Fertigstellung. Nach der UP-Installation der ersten 8 WE wurde die Zahlung geleistet. Nach der UP-Installation der restlichen 8 WE und des Treppenhauses wurde die Zahlung verweigert. Man forderte die AP-Installation im Kellergeschoss mit Montage des Zählerschranks. Ich konnte keine „offizielle“ Erklärung zum Begriff Rohinstallation finden. Meine Fachkollegen und auch ich meinen, zur Rohinstallation zählen alle Arbeiten, die vor den Maurer-, Putzer- und Trockenbauarbeiten notwendig sind. Oder anders formuliert, Arbeiten die für die Nachfolgegewerke die Baufreiheit schaffen. Wir meinen, eine AP-Installation erfolgt als Leistung zur Fertigstellung, weil diese auch nach den Malerarbeiten ausgeführt werden können. Die Forderung „Zählerschrankmontage“ finden wir durch nichts begründbar. ! Wie Sie selbst schon festgestellt haben, ist der Begriff „Rohinstallation“ nicht eindeutig definiert, da er auch in keinem neuen oder auch älteren Fachbuch auftaucht. Sie finden ihn auch nicht in den DIN-VDE-Unterlagen, z. B. DIN VDE 0100 Beiblatt 4, Stichwortverzeichnis, oder irgendwelchen anderen Vorschriften. Richtig ist aber Ihre Feststellung, dass im Zusammenhang mit dem Rohbau eine Grundinstallation durchzuführen ist, die dann als Unterputz-Installation oder Imputz-Installation zum Tragen kommt. Sie muss vom zeitlichen Ablauf vor den Maurer-, Putzer-, Trockenbau- und Malerarbeiten liegen. Aber auch der Begriff Grundinstallation ist vorschriftengemäß nicht abgesichert und müsste in einem Vertragstext definiert werden. Die AP-Installation im Keller und das Stellen des Zählerschranks muss auf jeden Fall erst nach Durchführung des Grundanstrichs erfolgen und ist nicht sinnvoll in den Komplex der so formulierten „Rohinstallation“ einzuordnen. Sollte der Zählerschrank in unmittelbarer Nähe des Steigers liegen, ein ausreichender Grundanstrich vorhanden sein, so dass die Zuleitungen zu Wohnungen angeschlossen werden können, welche ja auch im Steiger oder unter Putz liegen, so sollte man hier Kompromissbereitschaft zeigen. Im Übrigen möchte ich davon ausgehen, dass Sie ohnehin gemäß Aufmaß abrechnen. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) legt unter § 16 die Zahlungsfristen für Abschlagszahlungen unter Absatz 1.(3) mit 18 Werktagen und für Schlusszahlungen unter Absatz 3.(1) mit max. zwei Monaten nach Zugang fest. Dementsprechend empfehle ich Ihnen, in die 2. Abschlagsrechnung möglichst viele Leistungen einzubringen, da es im vorliegenden Fall die vorletzte Rechnungslegung ist, für die somit die 18 Werktage gelten und für die Zahlungsfrist der Schlusszahlung die zuvor erwähnten zwei Monate in Betracht kommen. W. Meyer Leseranfragen

Autor
  • F. Schmidt
Sie haben eine Fachfrage?