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Elektrotechnik | Brand- und Explosionsschutz

Regenerierte Akkus für Ex-Handgeräte

ep5/2007, 2 Seiten

Die Finanzabteilung in unserem Unternehmen ist der Meinung, dass die Ex-Handgeräte mit Akkus oder Batterien einen prüfungsbedürftigen Kostenfaktor darstellen. Anstatt ermüdete Akkus wie bisher auszutauschen, sollen sie nun regeneriert werden. Da die DIN VDE 0165 darauf nicht eingeht, besteht folgende Frage: Ist es zulässig, Ex-Handgeräte mit regenerierten Akkus zu betreiben?


Diese Produktnorm stellt also sicher, dass eine Anpassung von maschinentechnischer und elektrischer Anforderung durch bestimmte Verhaltensweisen zu keiner Gefahrensituation führen kann. Eingewiesene Personen (keine Fachkräfte) können dann also auch damit umgehen. Stationäre Stromerzeuger, Stromerzeuger, die bereits installierte Anlagen versorgen sollen und Stromerzeuger, die ggf. parallel mit dem öffentlichen Stromversorgungsnetz betrieben werden können, sind durch die Norm nicht abgedeckt. Fazit. Die in der Anfrage hergestellte Verbindung zwischen Leistung eines Stromerzeugers und möglichen Anwendungen von Normen ist also nicht ganz korrekt. Grundsätzlich kann ein Aggregat jeder Leistung ein Netz betreiben, wenn die elektrischen Anforderungen hinsichtlich Leistungsvermögen und Betriebseigenschaften (Versorgungsdauer), besonders aber hinsichtlich des Schutzes erfüllt werden können. Dies muss für jeden Fall berechnet oder entsprechend den Empfehlungen aus [3] Abschnitt 413.5.1 von einem Fachmann festgelegt werden. Steht kein Fachmann zur Verfügung, was insbesondere bei einem schnellen Einsatz bei Katastrophen der Fall sein kann, so empfiehlt es sich dringend, nur genormte Stromerzeuger zu verwenden, deren Betrieb durch eingewiesene Personen gefahrlos ermöglicht werden kann. Für solche Stromerzeuger bestimmter Größe existieren Produktnormen. Die jeweiligen maschinen- und elektrotechnischen Anforderungen müssen aber immer eingehalten werden. Literatur [1] Korth, M.: Ersatzstromerzeuger. Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 8; S.634-637. [2] DIN VDE 0100-551 (VDE 0100-551):1997-08 Elektrische Anlagen von Gebäuden; Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Andere Betriebsmittel; Niederspannungs-Stromversorgungsanlagen. [3] DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):1997-01 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 41: Schutz gegen elektrischen Schlag. [4] DIN 14685:1996-04 Tragbarer Stromerzeuger 5 kVA und 8 kVA. T. Flügel Normenverbindlichkeit für ausländische Firmen ? Als Unternehmen arbeiten wir teilweise mit ausländischen Auftragnehmern und Auftraggebern zusammen. Die BGV A3 sowie die Betriebssicherheitsverordnung sind dabei wesentliche Bestandteile unserer Tätigkeit. Existiert eine europäische Vorschrift, die ausländische Firmen in Deutschlend zur Umsetzung dieser Vorschriften verpflichtet? Wie können wir unsere Auftragspartner zur Einhaltung dieser Normen verpflichten? ! Für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Anlagen sowie für die Herstellung von Betriebsmitteln und Geräten gelten in Deutschland zahlreiche Rechtsvorschriften, die auch von ausländischen Auftragnehmern beachtet werden müssen. Viele dieser Rechtsvorschriften beruhen auf EU-Richtlinien, die damit in nationales Recht umgesetzt wurden. Unter anderem sind folgende Gesetze und Verordnungen zu beachten: · Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), · Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), · Gewerbeordnung (Gew OZ), · Arbeitsschutzgesetz (Arb Sch G), · Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V). Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für alle Betriebe und Unternehmen, den öffentlichen Dienst, die Bundeswehr usw. und regelt den Einsatz von Betriebsmitteln in allen Bereichen, in denen Menschen beschäftigt sind. Ziel ist ein einheitliches betriebliches Recht zur Anlagensicherheit. Weitere Details zur Umsetzung sind in den einschlägigen Normen und in den Unfallverhütungsvorschriften, wie z. B. der BGV A3 geregelt. Zu den sicherheitstechnischen Normen zählen insbesondere auch die Normen mit einer zusätzlichen VDE-Klassifikation, für die auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes in Deutschland ein „Anwendungszwang“ (§ 49) besteht. Danach sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. „Die Einhaltung der Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik e. V. eingehalten worden sind“. Ähnlich lautende Formulierungen lassen sich aus anderen Gesetzen und aus EU-Richtlinien, wie z. B. der EMV- oder Maschinenrichtlinie ableiten. Ein Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Verordnung stellt - ganz unabhängig davon, ob ein Schaden eingetreten ist oder nicht - immer eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei einem Sach-oder Personenschaden sind weitere straf- und zivilrechtliche Konsequenzen zu erwarten. Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 „elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist auf Grundlage des siebten Sozialgesetzbuchs, wie alle anderen Unfallverhütungsvorschriften, ebenfalls rechtsverbindlich. Durch ihre Bezugnahme auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik - besonders auf die VDE-Bestimmungen - ist eine Verknüpfung zwischen der Unfallverhütungsvorschrift und dem Normenwerk für die elektrotechnische Sicherheit hergestellt. Dazu heißt es in § 3 der BGV A3 u. a.: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft ... den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden“. Fazit. Die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Normen bezüglich der Sicherheit von elektrotechnischen und anderen Anlagen muss auch von ausländischen Auftragnehmern bei Tätigkeiten in Deutschland beachtet werden. Dieses gilt im Umkehrschluss ebenso für deutsche Unternehmen, die im Ausland tätig werden. Auch von diesen sind die dort geltenden nationalen Anforderungen zu beachten. Am Einfachsten ist es in der Regel, wenn dieses bei der Vertragsgestaltung entsprechend berücksichtigt wird und im Vertragstext eindeutig auf die Einhaltung der Regeln hingewiesen wird. W. Baade Regenerierte Akkus für Ex-Handgeräte ? Die Finanzabteilung in unserem Unternehmen ist der Meinung, dass die Ex-Handgeräte mit Akkus oder Batterien einen prüfungsbedürftigen Kostenfaktor darstellen. Anstatt ermüdete Akkus wie bisher auszutauschen, sollen sie nun regeneriert werden. Da die DIN VDE 0165 darauf nicht eingeht, besteht folgende Frage: Ist es zulässig, Ex-Handgeräte mit regenerierten Akkus zu betreiben? ! Bei Lücken im Regelwerk besagt eine alte Weisheit, dass erlaubt ist, was dem Sachverstand und den Normen nicht widerspricht. Das setzt allerdings voraus, im Normenwerk Durchblick zu haben. Normenbasis. Für die Ex-Gerätetechnik und 382 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 5 NORMENAUSZÜGE Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE VERLAG GMBH, Bismarkstr. 33, 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind. EP0507-378-386 19.04.2007 13:00 Uhr Seite 382 die Zündschutzarten sind die Normen der Reihe VDE 0170 zuständig - bisher bekannt als VDE 0170/0171, unter DIN nun geführt als DIN EN 60079-0 ff. Also ist dies kein Thema der Normen VDE 0165 für das Errichten von Ex-Elektroanlagen. Beim Nachdenken über die Anzahl betroffener Gerätearten und die jeweils möglichen Varianten von Ex-Zündschutzarten wird jedoch bald klar, dass es auch die Ex-Gerätenormen überfordern würde, umfassend darauf einzugehen. Grundsätze. Mit dem in der Frage genannten Problem haben sich in erster Linie die Gerätehersteller zu befassen. Wer Ex-Geräte in den Handel bringt, die für auswechselbare Energiequellen eingerichtet sind, steht gemäß RL 94/9/EG in der Pflicht, in der Betriebsanleitung anzugeben, wie man damit sicherheitsgerecht umzugehen hat. Orientierung. Am speziellen Fall von Handgeräten mit der Zündschutzart Eigensicherheit „i“ fällt es weniger schwer, sich grundsätzlich zu orientieren. Typische Beispiele für Handgeräte, die i-Stromkreise enthalten können, sind Leuchten, Scanner, Gaswarngeräte, Kalibratoren, Taschenrechner und Mobiltelefone. Das „i“-Prinzip besteht darin, maßgebende energiebezogene Grenzwerte nicht zu überschreiten. Für Primär- oder Sekundärelemente als Energielieferanten eigensicherer Geräte gilt das ganz besonders. Die VDE 0170-7 [1] schreibt dafür eingehende Prüfungen vor. Je nach Regenerierungsverfahren kann sich das Kurzschlussverhalten von Sekundärzellen merklich ändern, z. B. durch ein neues chemisches Verfahren, wobei sich der Innenwiderstand der Zellen deutlich verringert. Eine behördlich anerkannte befähigte Person muss dann prüfen, ob das ursprüngliche Ex-Zertifikat (Baumusterprüfbescheinigung bzw. Konformitätserklärung) noch gilt. Beim Gerätehersteller nachzufragen verspricht kaum Erfolg, es sei denn, er regeneriert die von ihm eingesetzten Akkus selbst und kann so kritische Wechselwirkungen ausschließen. Ein nur regenerierender Anbieter, der sich mit im Explosionsschutz des jeweiligen Gerätes nicht auskennt, kann das sicherlich nicht. Fazit. So Kosten sparend es im ex-freien Bereich sein mag, Akkus oder Primärelemente regenerieren zu lassen - bei Ex-Anlagen gefährdet der freizügige Umgang mit auswechselbaren galvanischen Elementen den bescheinigten Explosionsschutz des Gerätes. Dies trifft vor allem auf eigensichere Geräte zu, also solche, bei denen in der Ex-Kennzeichnung die Kennbuchstaben „ia“, „ib“ oder „ic“ vorkommen. Dennoch sollte man auch bei Betriebsmitteln in anderen Zündschutzarten im Zweifelsfall auf einen originalgerechten Austausch bestehen. Literatur [1] Schlussentwurf IEC 60079-11 Ed. 5.0 (IEC 31G/159/FDIS) Explosionsfähige Atmosphären Teil 11: Zündschutzart Eigensicherheit „i“ (demnächst als neue Ausgabe von DIN EN 60079-11/VDE 0170-7). J. Pester Mess- und Prüfgeräte mit Ja/Nein-Aussage ? Wir errichten und prüfen die Niederspannungsanlage für einen größeren Industriebetrieb. Mit unserem Auftraggeber bzw. mit dessen Elektrofachkräften haben wir eine ernsthafte Auseinandersetzung über die anzuwendenden Prüfgeräte und die Aussagekraft der Prüf- und Messergebnisse. Es geht um folgende Fragen: Haben die Prüfungen mit den Ja/Nein-Prüfgeräten, die mit „Ja“ abgeschlossen wurden, die gleiche Aussagekraft wie die Prüfung mit einem anzeigenden Prüfgerät, dass einen genauen Messwert liefert? Darf eine Prüfung nach DIN VDE 0100-610 mit „Bestanden“ gewertet werden, wenn das Einhalten eines vorgeschriebenen Grenzwerts, z. B. der Schleifenimpedanz, mittels Ja/Nein-Prüfgerät nachgewiesen wurde? ! Grundsätzliches. Es können nur einige der nach DIN VDE 0100-610 durchzuführenden Prüfungen/Messungen mit Ja/Nein-Prüfgeräten durchgeführt werden. Lediglich dann, wenn es um eine ganz konkrete „Entweder so/Oder so“-Entscheidung geht, ist ihre Aussage als Bestätigung für das Einhalten einer Normenvorgabe, einer Sicherheitsfunktion oder ähnlicher Kennwerte vertretbar. Solche Vorgaben bzw. Entscheidungen wären das Feststellen · des Drehfelds, · der Spannungspolarität, · von Temperaturdifferenzen, · der Spannungsfreiheit usw. Allein mit den Ja/Nein-Prüfgeräten kann somit eine Prüfung nach DIN VDE 0100-610 nicht komplett durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund der vom Prüfer zu bestätigenden Sicherheit sind folgende Fragen zu beantworten: · Welches konkrete Ziel geben die Normen DIN VDE 0100-610, DIN VDE 0105-100 oder DIN VDE 0702 dem Errichter/Prüfer vor und was soll mit der geforderten Prüfung erreicht werden? · Welche Aussagen werden gefordert? · Können diese Aussagen mit der einen oder der anderen Art der Prüfgeräte beschafft werden bzw. wie aussagekräftig sind sie? Normenvorgaben. In diesen Prüfnormen wird - trotz recht unterschiedlich formulierter Vorgaben - gefordert, dass die Anlagen und Betriebsmittel fehlerfrei sind. Das heißt, · handwerklich einwandfrei hergestellt wurden bzw. sich noch in einem entsprechenden Zustand befinden, · keine beschädigten Bauteile aufweisen, · den Vorgaben der Errichtungsnormen genügen. Ein Teil dieser Normenvorgaben besteht in der direkten oder indirekten Angabe eines Grenzwerts, der nicht unterschritten (Abstände, Isolationswiderstand) oder nicht überschritten (Strombelastung, Schleifenimpedanz, Er-Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 5 EP0507-378-386 19.04.2007 13:00 Uhr Seite 383

Autor
  • J. Pester
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