Elektrotechnik
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Normen und Vorschriften
Normenverbindlichkeit für ausländische Firmen
ep5/2007, 1 Seite
Diese Produktnorm stellt also sicher, dass eine Anpassung von maschinentechnischer und elektrischer Anforderung durch bestimmte Verhaltensweisen zu keiner Gefahrensituation führen kann. Eingewiesene Personen (keine Fachkräfte) können dann also auch damit umgehen. Stationäre Stromerzeuger, Stromerzeuger, die bereits installierte Anlagen versorgen sollen und Stromerzeuger, die ggf. parallel mit dem öffentlichen Stromversorgungsnetz betrieben werden können, sind durch die Norm nicht abgedeckt. Fazit. Die in der Anfrage hergestellte Verbindung zwischen Leistung eines Stromerzeugers und möglichen Anwendungen von Normen ist also nicht ganz korrekt. Grundsätzlich kann ein Aggregat jeder Leistung ein Netz betreiben, wenn die elektrischen Anforderungen hinsichtlich Leistungsvermögen und Betriebseigenschaften (Versorgungsdauer), besonders aber hinsichtlich des Schutzes erfüllt werden können. Dies muss für jeden Fall berechnet oder entsprechend den Empfehlungen aus [3] Abschnitt 413.5.1 von einem Fachmann festgelegt werden. Steht kein Fachmann zur Verfügung, was insbesondere bei einem schnellen Einsatz bei Katastrophen der Fall sein kann, so empfiehlt es sich dringend, nur genormte Stromerzeuger zu verwenden, deren Betrieb durch eingewiesene Personen gefahrlos ermöglicht werden kann. Für solche Stromerzeuger bestimmter Größe existieren Produktnormen. Die jeweiligen maschinen- und elektrotechnischen Anforderungen müssen aber immer eingehalten werden. Literatur [1] Korth, M.: Ersatzstromerzeuger. Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 8; S.634-637. [2] DIN VDE 0100-551 (VDE 0100-551):1997-08 Elektrische Anlagen von Gebäuden; Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Andere Betriebsmittel; Niederspannungs-Stromversorgungsanlagen. [3] DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):1997-01 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 41: Schutz gegen elektrischen Schlag. [4] DIN 14685:1996-04 Tragbarer Stromerzeuger 5 kVA und 8 kVA. T. Flügel Normenverbindlichkeit für ausländische Firmen ? Als Unternehmen arbeiten wir teilweise mit ausländischen Auftragnehmern und Auftraggebern zusammen. Die BGV A3 sowie die Betriebssicherheitsverordnung sind dabei wesentliche Bestandteile unserer Tätigkeit. Existiert eine europäische Vorschrift, die ausländische Firmen in Deutschlend zur Umsetzung dieser Vorschriften verpflichtet? Wie können wir unsere Auftragspartner zur Einhaltung dieser Normen verpflichten? ! Für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Anlagen sowie für die Herstellung von Betriebsmitteln und Geräten gelten in Deutschland zahlreiche Rechtsvorschriften, die auch von ausländischen Auftragnehmern beachtet werden müssen. Viele dieser Rechtsvorschriften beruhen auf EU-Richtlinien, die damit in nationales Recht umgesetzt wurden. Unter anderem sind folgende Gesetze und Verordnungen zu beachten: · Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), · Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), · Gewerbeordnung (Gew OZ), · Arbeitsschutzgesetz (Arb Sch G), · Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V). Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für alle Betriebe und Unternehmen, den öffentlichen Dienst, die Bundeswehr usw. und regelt den Einsatz von Betriebsmitteln in allen Bereichen, in denen Menschen beschäftigt sind. Ziel ist ein einheitliches betriebliches Recht zur Anlagensicherheit. Weitere Details zur Umsetzung sind in den einschlägigen Normen und in den Unfallverhütungsvorschriften, wie z. B. der BGV A3 geregelt. Zu den sicherheitstechnischen Normen zählen insbesondere auch die Normen mit einer zusätzlichen VDE-Klassifikation, für die auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes in Deutschland ein „Anwendungszwang“ (§ 49) besteht. Danach sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. „Die Einhaltung der Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik e. V. eingehalten worden sind“. Ähnlich lautende Formulierungen lassen sich aus anderen Gesetzen und aus EU-Richtlinien, wie z. B. der EMV- oder Maschinenrichtlinie ableiten. Ein Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Verordnung stellt - ganz unabhängig davon, ob ein Schaden eingetreten ist oder nicht - immer eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei einem Sach-oder Personenschaden sind weitere straf- und zivilrechtliche Konsequenzen zu erwarten. Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 „elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist auf Grundlage des siebten Sozialgesetzbuchs, wie alle anderen Unfallverhütungsvorschriften, ebenfalls rechtsverbindlich. Durch ihre Bezugnahme auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik - besonders auf die VDE-Bestimmungen - ist eine Verknüpfung zwischen der Unfallverhütungsvorschrift und dem Normenwerk für die elektrotechnische Sicherheit hergestellt. Dazu heißt es in § 3 der BGV A3 u. a.: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft ... den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden“. Fazit. Die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Normen bezüglich der Sicherheit von elektrotechnischen und anderen Anlagen muss auch von ausländischen Auftragnehmern bei Tätigkeiten in Deutschland beachtet werden. Dieses gilt im Umkehrschluss ebenso für deutsche Unternehmen, die im Ausland tätig werden. Auch von diesen sind die dort geltenden nationalen Anforderungen zu beachten. Am Einfachsten ist es in der Regel, wenn dieses bei der Vertragsgestaltung entsprechend berücksichtigt wird und im Vertragstext eindeutig auf die Einhaltung der Regeln hingewiesen wird. W. Baade Regenerierte Akkus für Ex-Handgeräte ? Die Finanzabteilung in unserem Unternehmen ist der Meinung, dass die Ex-Handgeräte mit Akkus oder Batterien einen prüfungsbedürftigen Kostenfaktor darstellen. Anstatt ermüdete Akkus wie bisher auszutauschen, sollen sie nun regeneriert werden. Da die DIN VDE 0165 darauf nicht eingeht, besteht folgende Frage: Ist es zulässig, Ex-Handgeräte mit regenerierten Akkus zu betreiben? ! Bei Lücken im Regelwerk besagt eine alte Weisheit, dass erlaubt ist, was dem Sachverstand und den Normen nicht widerspricht. Das setzt allerdings voraus, im Normenwerk Durchblick zu haben. Normenbasis. Für die Ex-Gerätetechnik und 382 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 5 NORMENAUSZÜGE Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE VERLAG GMBH, Bismarkstr. 33, 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind. EP0507-378-386 19.04.2007 13:00 Uhr Seite 382
Autor
- W. Baade
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