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Rechnungen richtig schreiben

ep9/2002, 1 Seite

Ein- und Ausgangsrechnungen sind die wichtigste Belege zur Erfassung der Geschäftsvorfälle eines Unternehmens. Der Gesetzgeber hat deshalb dafür eine Reihe formaler Anforderungen formuliert. Für den Handwerker und Planer ist es unerlässlich, diese Anforderungen zu kennen und auf deren konsequente Einhaltung zu achten.


Bisher übliche Praxis Auf der Grundlage des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und unter Berücksichtigung der im Rahmen der Rechtssprechung getroffenen Festlegungen muss eine bis zum 30. Juni 2002 ausgestellte Rechnung folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers 2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 3. Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung 4. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (Rechnungsdatum) 5. Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer (Nettoentgelt) 6. Mehrwertsteuersatz UND Mehrwertsteuerbetrag 7. Rechnungsbetrag incl. Mehrwertsteuer. Bei Lieferungen und Leistungen zwischen Unternehmen verschiedener EU-Länder muss darüber hinaus die Umsatzsteuer-Ident-Nummer (USt-Id-Nr.) angegeben werden. Neben diesen aus Sicht des Gesetzgebers geforderten Angaben muss eine Rechnung natürlich die - Zahlungsbedingung und die - Bankverbindung enthalten. Für Rechnungen bis zu einer Höhe von 100 Euro (Kleinbetragsrechnungen) genügen folgende Angaben: 1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers 2. Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung 3. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (Rechnungsdatum) 4. Mehrwertsteuersatz 5. Rechnungsbetrag incl. Mehrwertsteuer (Brutto-Rechnungsbetrag) Damit ist es also auch möglich - gerade im Bereich der Dienstleistungen - mit Quittungsblöcken zu arbeiten und den Rechnungsbetrag sofort nach der Lieferung/ Leistung beim Kunden einzufordern. Neu: Angabe der Steuernummer Mit dem Umsatzsteuerverkürzungsbekämpfungsgesetz muss auf den nach dem 01. Juli 2002 ausgestellten Rechnungen zusätzlich zu den o. g. Angaben die Steuernummer des Finanzamtes eigetragen werden. Diese Steuernummer muss beim Finanzamt nicht gesondert erfragt werden, sondern es handelt sich hier um die bereits vom Finanzamt vergebene Nummer, die auch im Schriftverkehr mit dem zuständigen Finanzamt auf anderen Formularen (z. B. Umsatzsteuervoranmeldung) angegeben wird. Die Angabe der Steuernummer kann bei den Kleinbetragsrechnungen entfallen. Obwohl der Gesetzgeber derzeit für den Fall des Fehlens der Steuernummer keinerlei Sanktionen festgelegt hat, sollte auf deren Vorhandensein geachtet werden. Rechnungsnummer bald zwingend Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass jede Rechnung durch eine Rechnungsnummer gekennzeichnet wird. Aber offensichtlich scheint dies in der betrieblichen Praxis nicht überall der Fall zu sein. Es wird auch bisher seitens des Gesetzgebers offenbar nicht gefordert. In Umsetzung einer EU-Richtlinie wird ab 2004 eine solche Rechnungsnummer als Bestandteil einer Rechnung eingeführt. Aber anders als die Angabe der Steuernummer wird die fortlaufende Rechnungsnummer eine zwingende Voraussetzung zum Erhalt der Vorsteuerabzugsberechtigung sein. Wer im Bereich der Kassen- und Abrechnungssysteme Investitionen plant, sollte schon jetzt die Einhaltung dieser Forderung sichern. Fazit Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sowohl bei den Ein- als auch bei den Ausgangsrechnungen sollte für jeden Handwerker und Planer selbstverständlich sein. Eine rein formal vollständige und richtige Rechnung gibt dem Leistungsempfänger keinen Grund zur Zahlungsverzögerung und eine rein formal richtige und vollständige Rechnung gibt den Finanzbehörden keinen Anlass für Sonderprüfungen. Formal falsche und unvollständige Eingangsrechnungen können darüber hinaus zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen. Die daraus resultierenden Konsequenzen können im ungünstigsten Fall die Existenz einer Firma gefährden. H. Möbus Betriebsführung Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 9 725 Rechnungen richtig schreiben Ein- und Ausgangsrechnungen sind die wichtigste Belege zur Erfassung der Geschäftsvorfälle eines Unternehmens. Der Gesetzgeber hat deshalb dafür eine Reihe formaler Anforderungen formuliert. Für den Handwerker und Planer ist es unerlässlich, diese Anforderungen zu kennen und auf deren konsequente Einhaltung zu achten.

Autor
  • H. Möbus
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