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Elektrotechnik

Rauchverbot im Betrieb (Nichtraucherschutz)

ep7/2005, 2 Seiten

Besteht jetzt tatsächlich in den Betrieben ein Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz für Nichtraucher?


Bestandsschutz bei Isolierstoffen ? Wir stellen uns die Frage, ob nach heutigen Vorschriften die in der DDR hergestellten Isolierwerkstoffe Pertinax sowie Hartpapiergewebe noch zugelassen sind. Dürfen diese noch als Isolierstoff in der Elektrotechnik ihre Anwendung finden? Falls sie nicht mehr zugelassen sind stellt sich für uns die Frage, ob alte Verteilungen und Geräte, bei denen diese Werkstoffe eingebaut wurden, noch dem Bestandsschutz unterliegen oder ob diese generell ersetzt werden müssen. ! In der DDR wurden Hartpapier (HP) und Hartgewebe (HGW) nach TGL 15372 in jeweils fünf Varianten hergestellt. Geliefert wurde in Tafel-, Stab-, Rohr- und Leistenform sowie als Formteile. Einige wesentliche elektrische Eigenschaften sind in Tafel wiedergegeben. Mir sind keine Bestimmungen bekannt, nach denen für diese Isolierstoffe ein Verwendungsverbot besteht. In DDR-Verteilern und -Schaltanlagen eingesetzte HP- oder HGW-Werkstoffe müssen nicht ausgewechselt werden, wenn diese den Produktnormen, z. B. TGL 76-093 (NS-Schaltanlagen), TGL 26 668 (ISA 2000), TGL 200-0858 (BSIG) oder TGL 26 055 (CSIM) entsprechend hergestellt und nicht durch unsachgemäße Instandsetzung verändert wurden. Sofern sie den elektrischen und klimatischen Einsatzbedingungen standhalten (siehe Tafel), gibt es keinen Grund, um HP- und HGW-Isolierstoffe einen Bogen zu machen. F. Schmidt Anmeldung eines Nebenbetriebs ? Ich will einen Nebenbetrieb zum Vorbau und zur Verdrahtung von Kleinst-und Kleinverteilern nach gelieferten Schaltungs- und Bauunterlagen anmelden. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Ich gehe davon aus, dass eine lange Berufserfahrung ausreichen müsste, denn die auszuführenden Arbeiten sind nicht die eines Elektroinstallationsbetriebs. Nach dem Einbau der von mir gefertigten Verteiler in seine Gesamtanlage ist mein Auftraggeber für die Endprüfung verantwortlich. Ich bin gelernter Elektromonteur (32 Jahre Berufserfahrung), arbeite seit 13 Jahre als Hauptelektrofachkraft in einem größerem Betrieb und bin für diesen im Installateurverzeichnis eines VNB eingetragen. Als VDE-Mitglied nehme ich auch regelmäßig an Weiterbildungslehrgängen auf allen möglichen elektrotechnischen Gebieten teil. ! Sie sind seit 32 Jahren Elektrofachkraft (Elektromonteur), arbeiten seit 13 Jahren als Elektrofachkraft in einem größeren Betrieb und sind für diesen Betrieb in das Elektrotechniker-Verzeichnis des Verteilungsnetzbetreibers (VNB) eingetragen. In dem größeren Betrieb gibt es demnach einen elektrotechnischen Teilbetrieb, der nur aus Ihnen selbst besteht. Vorschriftenkonform ist diese Regelung natürlich nicht, denn DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ vom Mai 1995 verlangt für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils eine verantwortliche Elektrofachkraft - Qualifikation mindestens Elektrotechniker, Elektromeister oder Elektroingenieur. Geselle, also Facharbeiter, reicht nicht aus. Sollte in der elektrischen Anlage dieses Betriebes einmal ein Schaden auftreten (Sachschaden oder gar Personenschaden), so kann man dem Unternehmer ein Organisationsverschulden nachweisen. Seitens des zuständigen VNB`s scheint für Ihre Person eine Ausnahmeregelung vorzuliegen hinsichtlich der Eintragung in das Elektrotechniker-Verzeichnis. Vielleicht deswegen, weil Sie nur in Ihrem Betrieb tätig sind, aber nicht als Elektoinstallateur z. B. in der freien Wirtschaft. Von Seiten der Bestimmung her müsste die Fach- und Aufsichtsverantwortung für Sie von einer verantwortlichen Elektrofachkraft wahrgenommen werden. Dies könnte z. B. der Elektromeister eines Elektroinstallationsbetriebes sein, bei dem Sie sowieso das Elektromaterial für Ihren Betrieb kaufen. Geplante Anmeldung eines Nebenbetriebs Es sind die im jeweiligen Bundesland geltenden Vorschriften und Bestimmungen für die Eröffnung eines Gewerbebetriebs zu beachten. Sie sollten sich mit dem für Ihren künftigen Firmensitz zuständigen Gewerbeamt unmittelbar in Verbindung setzen. Dort bekommen Sie die entsprechenden Auskünfte, wie mit der Industrie- und Handelskammer, mit der Handwerkskammer und hinsichtlich Eintrag in das Elektrotechniker-Verzeichnis des dortigen Verteilungsnetzbetreibers zu verfahren ist. So ist die Regelung bei uns in Bayern. Von Seiten der Bestimmungen her gilt natürlich das vorhin Erwähnte für die Führung eines elektrotechnischen Betriebs. Vielleicht können Sie aber eine Ausnahmegenehmigung erreichen im Hinblick · auf Ihre lange berufliche Erfahrung sowie darauf, dass Sie · in Ihrem künftigen Betrieb nur allein tätig sind, also keine Mitarbeiter haben, · nur in Ihrer Werkstatt für die Herstellung von Klein- und Kleinstverteilern tätig sind · und demzufolge nicht in fremden Anlagen tätig werden, z. B. Ausführung von Installationsarbeiten oder Anschluss von Geräten in Kundenanlagen, · bereits im Elektrotechniker-Verzeichnis des für den größeren Betrieb zuständigen VNB, indem Sie zur Zeit tätig sind, eingetragen sind, · als VDE-Mitglied regelmäßig an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, um sich hinsichtlich der elektrotechnischen Vorschriften und Bestimmungen auf dem Laufenden zu halten. Sollten Sie keine Ausnahmegenehmigung erreichen, dann bleibt nur die aufgezeigte Regelung, dass ein außenstehender Elektromeister, z. B. eines Installationsbetriebs, für Sie und Ihre Tätigkeit die Fach- und Aufsichtsverantworung übernimmt. W. Kathrein Rauchverbot im Betrieb (Nichtraucherschutz) ? Besteht jetzt tatsächlich in den Betrieben ein Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz für Nichtraucher? ! Um es gleich vorweg zu nehmen: Es besteht kein absolutes Rauchverbot im Betrieb, es sei denn wegen besonderer Brand-oder Explosionsgefahr oder wegen der Eigenart der Fertigung, z. B. bei der Halbleiterherstellung oder -bearbeitung ist dies erforderlich. Andererseits verlangt der Gesetzgeber jetzt eindeutig, dass „im Betrieb der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 7 522 LESERANFRAGEN Tafel Wesentliche elektrische Eigenschaften von Isolierstoffen, die in der DDR gefertigt wurden Typ Spezifischer Stehspannung Stehspannung Dielektrischer Wasserauf-Oberflächen- über 1 min bei über 1 min bei Verlustfaktor nahme bei widerstand 90 °C in Richtung 90 °C senkrecht bei 800 Hz 4 mm Tafelder Schichten zu den Schichten oder 1 kHz dicke 10 mm 3 mm l0/1 USt/kV USt/kV tan b mg HP 2051 108 - - - 130 HP 2061 108 - 5 - 500 HP 2061.5 5·109 25 60 - 300 HP 2351 108 - 6 - 60 HP 2551 109 - 12 0,27 ... 0,32 85 HGW 2081 - - - - 150 HGW 2082 - - - - 150 HGW 2083 - - - - 150 HGW 2372 1012 - 40 0,05 35 HGW 2572 5·1011 - 12 0,10 45 hat, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden.“ Zur Arbeitsstätte gehören auch · Verkehrswege · Lager-, Maschinen- und Nebenräume · Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume · Umkleide- Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume). Aus dieser Aufzählung in der Arbeitsstättenverordnung ist zu erkennen, dass der Arbeitgeber entsprechend § 5 einen umfassenden Nichtraucherschutz im gesamten Betrieb gewährleisten muss. Es stellt sich die Frage, wie dies praktisch umzusetzen ist. Dabei sollte man fairerweise davon ausgehen, dass ein Leben in der Gemeinschaft grundsätzlich nur mit Rücksichtnahme und damit verbundenen Kompromissen dauerhaft zu gestalten ist. Dieses Ziel kann in erster Linie zunächst durch ein Gespräch mit der Betriebsleitung und dem Betriebsrat einerseits und den Vertretern der „Raucher- und Nichtraucherfraktion“ angestrebt werden. · Dabei sollte u. a. festgelegt werden, dass gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis für ein gutes Betriebsklima unbedingt erforderlich sind. Generell dazu gehört, dass während des Aufenthalts in Speiseräumen, Kantinen und in vergleichbaren Räumen nicht geraucht wird. Diese Festlegung setzt sich in den letzten Jahren in zunehmendem Umfang u. a. in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bahnhöfen, öffentlichen Gebäuden, Hotels und Gaststätten durch. · Von der Betriebsleitung sollte besonders darauf verwiesen werden, dass es bei diesen Maßnahmen um praktizierten Gesundheitsschutz geht, den wir alle uns gegenseitig schuldig sind. · Wenn Betriebsleitung und Vorgesetzte selbst Raucher sind, so sollten sie angehalten werden, eine Vorbildfunktion wahrzunehmen, die sie ja ohnehin auch in Fragen der Arbeit und des allgemeinen Verhaltens auf Grund ihrer herausgehobenen Stellung dem Betrieb schuldig sind. · Bei all diesen „Einschränkungen“ ist natürlich auch eine Lösung festzulegen, die es den Rauchern erlaubt, an bestimmten Stellen im Betrieb ihrem Laster zu frönen. Dies bedeutet, dass auf jeden Fall „Raucherecken“ oder andere räumliche Gelegenheiten mit entsprechenden Entlüftungseinrichtungen vorzusehen sind, es sei denn, man verlegt das Rauchen generell ins Freie. Wenn diese Aktivitäten nicht zum Erfolg führen, kann auch die im Arbeitsschutzgesetz aufgezeigte Möglichkeit genutzt werden, die dort in folgender Weise beschrieben wird: „§ 17 Rechte der Beschäftigten (1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen ... (2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.“ Aus dem vorstehenden Abs. 2, Satz 1, erkennt man, dass der Gesetzgeber den Mitarbeitern in den Betrieben die Möglichkeit gibt, sich in schwierigen Fällen auch selbst direkt an die Gewerbeaufsichtsbehörden/Staatliches Amt für Arbeitsschutz zu wenden, damit diese die örtliche Situation prüfen und erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen veranlassen. Ob dies immer der richtige Weg ist und dem Betriebsfrieden dient, ist eine andere Frage. Man sollte, wenn immer möglich, die einvernehmliche Lösung suchen. H.-H. Egyptien Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 7 523 LESERANFRAGEN

Autor
  • H.-H. Egyptien
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