Wir sind als Elektroinstallationsbetrieb oft für eine Wohnungsbaugesellschaft tätig. Zurzeit laufen neue Ausschreibungen, bei denen ein Preis für eine Herdzuleitung mit NYM-J 5 x 1,5 mm² bei bis zu 10 m Länge in Verlegeart C abgegeben werden soll. Weil man jedoch sagt, dass eine Herdzuleitung mit 5 x 2,5 mm² ausgelegt werden sollte, wurde diese Vorgabe unter uns Fachleuten diskutiert. Dabei kamen folgende Aussagen zustande: 1. Wenn eine Leitung mit einem Querschnitt von 1,5 mm² verlegt wird, dann darf diese Leitung nur mit 13 A abgesichert werden. 2. Die Leitungen mit 2,5 mm² Querschnitt werden nur verlegt, um die Installation "zukunftssicher" zu machen. Welche Aussage ist korrekt? Machen wir uns strafbar, wenn wir eine Leitung mit 1,5 mm² Querschnitt verlegen?