Elektrotechnik
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Messen und Prüfen
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Fortbildung
Prüfungen durch EFK für festgelegte Tätigkeiten
ep7/2010, 1 Seite
Mit der geschilderten Ausbildung und Erfahrung
können die betreffenden Elektrofachkräfte
für festgelegte Tätigkeiten auch
weiterhin Prüfungen an elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln sowie an ortsveränderlichen
elektrischen Geräten durchführen.
Ob diese Personen derartige Prüfungen selbständig durchführen dürfen, muss die verantwortliche Elektrofachkraft entscheiden. Sie muss wissen, ob die einzelnen Mitarbeiter ausreichende theoretische Kenntnisse dafür haben und auch die erforderliche praktische Erfahrung. Ansonsten ist nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 3 [2] zu verfahren. Dort heißt es im § 5 „Prüfungen“ u. a.:
„Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen.“
Ob diese Personen derartige Prüfungen selbständig durchführen dürfen, muss die verantwortliche Elektrofachkraft entscheiden. Sie muss wissen, ob die einzelnen Mitarbeiter ausreichende theoretische Kenntnisse dafür haben und auch die erforderliche praktische Erfahrung. Ansonsten ist nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 3 [2] zu verfahren. Dort heißt es im § 5 „Prüfungen“ u. a.:
„Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen.“
Quellen
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 Teil 3 Befähigte Personen Besondere Anforderungen Elektrische Gefährdungen vom 5. September 2006.
BGV A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der aktuellen Nachdruckfassung 2005. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
Autor
- W. Kathrein
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