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Elektrotechnik | Messen und Prüfen

Prüfung von Anlagen aus Laienhand

ep7/2001, 4 Seiten

Mitunter findet man Anlagenteile, von denen man vermuten muss, dass sie von einem Nichtfachmann der Anlage hinzugefügt wurden. Gilt der Bestandsschutz auch in diesen Fällen? Wie muss der Prüfer bei einer Erstprüfung oder einer Wiederholungsprüfung entscheiden, wenn er nicht sicher

sein kann, ob die Anlage bzw. ein Anlagenteil von dem Nichtfachmann normgerecht bzw. fachgerecht errichtet und geprüft wurde?


Voraussetzungen zum Prüfen ? Ist für die Prüfung der ortsfesten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel nach BGV A2 grundsätzlich eine Eintragung als Elektroinstallateur bei jedem örtlichen EVU notwendig? Welche Voraussetzungen sind über die Fachkenntnis hinaus für die Durchführung der Arbeiten notwendig bzw. gefordert? ! Kurz und knapp lassen sich Ihre Fragen folgendermaßen beantworten: · Im Gegensatz zum Errichten elektrischer Anlagen (siehe Energiewirtschaftsgesetz) wird beim Prüfen von elektrischen Anlagen und ortveränderlichen Geräten ein Eintrag in das Installateurverzeichnis des jeweiligen Energieversorgers in keinem Gesetz gefordert. · Voraussetzung für das Prüfen sind nach § 5 der BGV A2 die Qualifikation als Elektrofachkraft, Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die technischen Regeln (das werden hier vorrangig die DIN-VDE-Normen sein) sowie die möglichen Gefahren und natürlich die Beauftragung zu den Prüfarbeiten durch den jeweiligen Unternehmer (Auftraggeber). · Über die Fachkenntnisse hinaus kann von Ihnen (siehe 2. Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGB I, S.146 vom 14.01.1987) der Nachweis darüber gefordert werden, sich ständig über die technischen Regeln fortgebildet zu haben. Teilnahmebestätigungen von Seminaren, Kursen usw. unbedingt aufbewahren! · Die Elektrofachkraft hat zwar (wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden) keine Prüfpflicht (die hat nach BGV A2 der Unternehmer), sie hat jedoch eine Informationspflicht (u. a. über mögliche Gefährdungen und deren Abwendung, sinnvolle Prüffristen usw.). · Die Prüfung sollte immer ordentlich dokumentiert und die geprüften Anlagen/Geräte eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Der Auftraggeber (in der Regel ein elektrotechnischer Laie) hat auch Anspruch auf eine Aussage zum nächsten fälligen Prüftermin (das Einhalten der Prüfpflicht ist dann aber nicht mehr Sache der Elektrofachkraft, sondern des Auftraggebers). H. Tribius Prüfung von Anlagen aus Laienhand ? Mitunter findet man Anlagenteile, von denen man vermuten muss, dass sie von einem Nichtfachmann der Anlage hinzugefügt wurden. Gilt der Bestandsschutz auch in diesen Fällen? Wie muss der Prüfer bei einer Erstprüfung oder einer Wiederholungsprüfung entscheiden, wenn er nicht sicher sein kann, ob die Anlage bzw. ein Anlagenteil von dem Nichtfachmann normgerecht bzw. fachgerecht errichtet und geprüft wurde? ! Zur Beantwortung der Frage sind einige grundsätzliche Bemerkungen notwendig. Fachliche Verantwortung. Die Entscheidung der verantwortlichen Elektrofachkraft, ob einer Anlage Bestandsschutz zuerkannt werden sollte, hängt zunächst eigentlich nur davon ab, ob sie normgerecht errichtet wurde und keine Anpassungsforderung vorliegt [2][3]. Ob sich dann die prüfende Elektrofachkraft und der Betreiber mit diesem „offiziellen Bestandsschutz“ einverstanden erklären, oder angesichts des Zustands der Anlage im Vergleich mit dem aktuell üblichen Sicherheitsniveau entscheiden, dass sie keinen Bestand mehr haben soll, das steht auf einem anderen Blatt [1]. Wer diese Anlage errichtet hat, ist für diese Entscheidung eigentlich unwesentlich. Es gibt Heimwerker, die sehr fachkundig sind und sorgfältig arbeiten, es gibt Personen mit einem Facharbeiterbrief der Elektroinstallation, die nicht als Elektrofachkraft bezeichnet werden können [4]. Natürlich können Sie als fachlich Verantwortlicher auch kategorisch entscheiden und sagen „Wenn ich nicht weiß, wer der Errichter war, dann bin ich skeptisch und übernehme die Verantwortung nicht. Ich bewerte dann alles mit nicht normgerecht“. Das wäre aus meiner Sicht übertrieben. Sicher ist aber, ob die bereits vorhandenen Anlagenteile - egal von wem errichtet - in der von Ihnen errichteten Gesamtanlage „Bestand“ haben und verbleiben dürfen, dass entscheiden Sie in fachlicher Hinsicht. Installateurverzeichnis. Nach der Festlegung aus der Verordnung über die allgemeinen Bedingungen der Energieversorgung § 12 (2) darf die an das Netz einer Energieversorgung angeschlossene elektrische Anlage eines Abnehmers „ ... nur durch einen in ein Installateurverzeichnis eingetragenen Installateur ... nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet ... werden“. Es muss somit nicht nur irgend eine dem Bauherrn bekannte Elektrofachkraft, sondern eine von den EVU bzw. den Stadtwerken durch die Eintragung als Installateur anerkannte Elektrofachkraft sein, die für das Errichten und deren Ergebnis - die elektrische Anlage - gegenüber dem Auftraggeber und dem EVU die fachliche Verantwortung übernimmt. Ihr Auftraggeber muss somit die Karten offenlegen und den Errichter der vorhandenen Anlagenteile benennen, entweder Ihnen gegenüber, damit Sie wissen was Sie von dem „Fachkollegen“ und seiner Arbeit zu halten haben, oder gegenüber dem EVU. Letzteres führt sicherlich nicht zum Erfolg, im Gegenteil. Ein Restrisiko bleibt immer. Wesentlich für Ihre Entscheidung ist weiterhin, dass Sie in diesem Fall genau so vor einer Ihnen unbekannten Anlage stehen, wie das ja fast immer bei einer Wiederholungsprüfung der Fall ist. Auch dann ist Ihnen der Errichter nicht bekannt, Unterlagen und Prüfprotokolle sind nicht vorhanden. Was die Anlage an Pflege oder an Misshandlungen durch unwissende, böswillige Benutzer erlebt hat, wie die im Putz und hinter dem Verteiler liegenden Leitungen und Geräte durch Überlast oder agressive Medien beansprucht wurden und gealtert sind, das wissen Sie nicht. Etwaige Folgen dieser Überbeanspruchungen - z. B. Defekte der Aderisolation - werden Sie mit den üblichen Prüfverfahren und dem üblichen Aufwand nur selten vollständig ermitteln können. Dass Fachunkundige irgendwo eine Erweiterung vorgenommen haben, die nur durch eine sehr aufwändige Prüfung festzustellen wäre, und somit bei der üblichen Wiederholungsprüfung zu meist gar nicht entdeckt werden kann, auch das müssen Sie schlucken. Und wie machen Sie es als Wiederholungsprüfer mit einer unbekannten bestehenden elektrischen Anlage? Bei ihr können Sie noch viel weniger in die Ecken, hinter die Einbauten, die Schränke und unter den Putz gucken als bei der Ihnen vorliegenden Neuanlage. Sie betrachten sich als kompetent. Sie prüfen und entscheiden. Am Ende sagen Sie · entweder: „Ich übergebe Ihnen eine normgerechte und sichere Anlage, Sie können mit dem Betreiben beginnen und erstmals einschalten.“ · oder: „Bevor ich Ihnen die Anlage übergeben kann, müssen folgende Arbeiten durch Sie veranlasst werden: ... .“ Alles das können Sie als erfahrene Elektrofachkraft mit Ihren Prüfergebnissen begründen. Dies so und nicht anders zu tun, dafür sind sie als eingetragener Installateur nicht nur berechtigt, sondern gegenüber dem EVU und dem Kunden auch verpflichtet. Dass dies alles fachgerecht vorgenommen wird - nach bestem Wissen und Gewissen - dafür tragen Sie die Verantwortung. Gedeckt werden Sie durch die von Ihnen angewandten und eingehaltenen Normen. Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 7 540 Mehr als 300 Antworten auf Ihre Praxisfragen jederzeit abrufbar unter Weitere Angebote: EIB-Service, Fachartikel-Sammlung, Buch-Shop, Inhaltsverzeichnisse, Termine, Software-Service, Gewinnspiel, Jobbörse. Ein Internet-Service für ep-Abonnenten. www.elektropraktiker.de Prüfen Ihrer Anlage. Etwas anderes bleibt Ihnen auch hier bei Ihrer neuen Anlage, oder sagen wir mal bei dieser ersten Wiederholungsprüfung eines vorgefundenen Anlagenteils, auch nicht übrig. Einen wesentlichen Unterschied dürfen wir allerdings nicht übersehen: Sie sind in diesem Fall der Hersteller der Gesamtanlage, übergeben „Ihr Erzeugnis“ dem Betreiber, bestätigen die Sicherheit „Ihres Erzeugnisses“ für die späteren Nutzer. Und wieder tragen Sie die Verantwortung für diese Entscheidung. Wer sonst könnte das? Wer ist ein besserer Fachmann als Sie und könnte besser entscheiden? Wer kann das zweifellos verbleibende Restrisiko - z. B. Folgen von Isolationsfehlern - exakter beurteilen und die möglichen Folgen gründlicher bewerten? Entweder Sie trauen sich diese Beurteilung zu oder Sie lassen die Finger von diesem Auftrag und lehnen ihn ab. Kompetenz ist wichtig. Nehmen wir an, ein nicht entdeckter Fehler hat Folgen. Dann wird ein Gutachter nicht sagen: „Sie hätten, egal wie, auch diesen Fehler entdecken müssen“, sondern fragen: „Was haben Sie getan, um eventuelle Fehler zu ermitteln? Haben Sie den Normen entsprechend verantwortungsbewußt gehandelt? Hätten Sie unter den gegebenen Bedingungen mehr sinnvolle Prüfungen durchführen können?“. Und darauf werden Sie - als kompetente Elektrofachkraft und Dank ihrer intensiven klugen Prüfung - eine den Gutachter (ebenfalls Elektrofachkraft und nach meinen Erfahrungen immer auf der Seite eines verantwortungsbewußten Errichters) überzeugende Antwort geben können. Jeder Gutachter weiß ganz genau, dass man mit dem üblichen und normgerechten Aufwand nicht alle Arten der Fehler finden kann. Zu bedenken ist bei all diesen Überlegungen und Entscheidungen auch, · der Bauherr soll seine Wünsche und Vorstellungen einbringen · ihm steht aber keine Einflussnahme auf Ihre fachliche Entscheidung zu. In DIN VDE 31000 Teil 10 Abschnitt 6 [5] heißt es dazu: „Die ... verantwortliche Elektrofachkraft darf, ... keiner Weisung von Personen, die nicht ... als verantwortliche Elektrofachkraft gelten, unterliegen“. Es obliegt somit einzig und allein Ihnen, zu prüfen und zu entscheiden, ob die Wünsche des Bauherrn in Übereinstimmung mit den DIN-VDE-Normen, den aktuellen Erkenntnissen und Informationen sowie Ihren Erfahrungen gebracht werden können. Nicht zu übersehen ist auch, dass die „anerkannten Regeln der Technik“, die VDE-Bestimmungen, kein Dogma sind. Es kann „unter besonderen Umständen vertretbar sein, von bestimmten Anforderungen abzuweichen, wenn dabei mindestens die gleiche Sicherheit gewahrt bleibt. Für die Einhaltung ... ist jeder, der sich mit der Errichtung elektrischer Anlagen befasst ... selbst verantwortlich.“ Diese Formulierung aus der Satzung für das Vorschriftenwerk (VDE 0022) findet man sinngemäß ebenso in anderen für das Errichten von Anlagen gültigen Gesetzen wie z. B. der UVV BGV A2 § 2 (VBG 4) [3] und dem Gerätesicherheitsgesetz § 3. Ausgehend von dieser Entscheidungsfreiheit können Sie somit prüfen, ob unter den gegebenen Umständen die nicht den Normen entsprechenden Anlagenteile (z. B. falsche Minderungsfaktoren durch Bündelung) nicht vielleicht doch eine ausreichende Sicherheit gewährleisten. Zusammenfassend schlage ich Ihnen vor: 1. Die vorhandenen Anlagenteile so prüfen, dass Sie eine fundierte Meinung darüber haben, ob alles normgerecht und in ausreichender handwerklicher Qualität ausgeführt wurde und ob Abweichungen von den Normen in diesem Fall möglicherweise toleriert werden können. Dabei sollten Sie davon ausgehen, dass die Prüfung nach der Norm DIN VDE 0100 Teil 610 von den Normengremien als ausreichend für die Beurteilung einer Anlage angesehen wird. Das gilt auch in diesem Fall. Ein Restrisiko - z. B. die durch unsachgemäße Arbeit beschädigte Isolation einer Aderleitung unter Putz - besteht immer und wird als vertretbar in Kauf genommen. Legen Sie noch einen Zahn zu, prüfen Sie mehr als die Norm vorgibt. Messen Sie den Isolationswiderstand zwischen allen Leitungsadern und zwischen den Stromkreisen. Besichtigen Sie die abisolierten Aderenden bezüglich etwaiger Einkerbungen usw. 2. Eine Änderung der Teile verlangen, die aus ihrer Sicht - unbedingt - geändert werden müssen und diese Forderung kompromisslos durchsetzen. Nur dann können Sie am Ende mit dem Unterschreiben des Prüfprotokolls ohne Bedenken und mit gutem Gewissen zusichern: - dem Kunden, dass von ihm und seiner Familie diese elektrische Anlage sicher zu benutzen ist - dem EVU, dass diese Anlage so sicher und zuverlässig ist, dass keine negativen Rückwirkungen auf deren Netz und die anderen Abnehmeranlagen entstehen - den anderen Anwohnern, dass keine Leseranfragen Fehler der Anlage zu Spannungsverschleppungen und damit zu elektrischen Schlägen oder zu elektrisch gezündeten Bränden führen werden. Anmerkung: Ich schreibe dies so ausführlich, da sie damit vielleicht dem Kunden Ihre Zwangslage und Ihren guten Willen deutlich machen können. 3. Keine Fortführung der Arbeiten, wenn Ihren Forderungen nach 2. nicht entsprochen wird. 4. Vermerken im Protokoll, dass Sie einen bereits vorgefundenen Anlagenteil nach eingehender Prüfung entsprechend DIN VDE 0100 Teil 610 als ordnungsgemäß bewertet haben. Kommt es zu keiner Einigung mit dem Auftraggeber, so bliebe Ihnen nur übrig, ihm vorzuschlagen, den zuständigen Mitarbeiter der Kundenbetreuung des EVU mit der Entscheidung über den strittigen Anlagenteil zu beauftragen. Ich nehme an, dieser Fachkollege wird dann weniger die fachlichen Einzelheiten berücksichtigen, Leseranfragen sondern lediglich nochmals darlegen, dass ein eingetragener Elektroinstallateur - also Sie - über den normgerechten Zustand der Gesamtanlage zu entscheiden und bei positivem Entscheid/Prüfprotokoll den Anschluss der Anlage an des Netz des EVU zu beantragen hat. Immerhin würde dies Ihre Stellung gegenüber dem Auftraggeber stärken. Literatur [1] Bödeker, K.; Senkbeil, H.: Bestandsschutz, Anpassung elektrischer Anlagen; Verantwortung der Elektrofachkraft. Elektropraktiker, Berlin 55 (2001)7, S. 552-553. [2] Entscheidung des Komitees 221 der DKE zur Anpassung bestehender elektrischer Anlagen in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins; Beiblatt 2 zu DIN VDE 0100 Oktober 1992. [3] BGV A 2 (VBG 4), Anhang 2 zur Anpassung bestehender Anlagen. [4] Bödeker, K.: In der Praxis nicht bestanden; Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Elektropraktiker, Berlin 55(2001)3, S. 238. [5] DIN VDE 31000 Teil 10:1995-05 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen. K. Bödeker Leseranfragen

Autor
  • K. Bödeker
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