Elektrotechnik
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Messen und Prüfen
Voraussetzungen zum Prüfen
ep7/2001, 1 Seite
Voraussetzungen zum Prüfen ? Ist für die Prüfung der ortsfesten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel nach BGV A2 grundsätzlich eine Eintragung als Elektroinstallateur bei jedem örtlichen EVU notwendig? Welche Voraussetzungen sind über die Fachkenntnis hinaus für die Durchführung der Arbeiten notwendig bzw. gefordert? ! Kurz und knapp lassen sich Ihre Fragen folgendermaßen beantworten: · Im Gegensatz zum Errichten elektrischer Anlagen (siehe Energiewirtschaftsgesetz) wird beim Prüfen von elektrischen Anlagen und ortveränderlichen Geräten ein Eintrag in das Installateurverzeichnis des jeweiligen Energieversorgers in keinem Gesetz gefordert. · Voraussetzung für das Prüfen sind nach § 5 der BGV A2 die Qualifikation als Elektrofachkraft, Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die technischen Regeln (das werden hier vorrangig die DIN-VDE-Normen sein) sowie die möglichen Gefahren und natürlich die Beauftragung zu den Prüfarbeiten durch den jeweiligen Unternehmer (Auftraggeber). · Über die Fachkenntnisse hinaus kann von Ihnen (siehe 2. Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGB I, S.146 vom 14.01.1987) der Nachweis darüber gefordert werden, sich ständig über die technischen Regeln fortgebildet zu haben. Teilnahmebestätigungen von Seminaren, Kursen usw. unbedingt aufbewahren! · Die Elektrofachkraft hat zwar (wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden) keine Prüfpflicht (die hat nach BGV A2 der Unternehmer), sie hat jedoch eine Informationspflicht (u. a. über mögliche Gefährdungen und deren Abwendung, sinnvolle Prüffristen usw.). · Die Prüfung sollte immer ordentlich dokumentiert und die geprüften Anlagen/Geräte eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Der Auftraggeber (in der Regel ein elektrotechnischer Laie) hat auch Anspruch auf eine Aussage zum nächsten fälligen Prüftermin (das Einhalten der Prüfpflicht ist dann aber nicht mehr Sache der Elektrofachkraft, sondern des Auftraggebers). H. Tribius Prüfung von Anlagen aus Laienhand ? Mitunter findet man Anlagenteile, von denen man vermuten muss, dass sie von einem Nichtfachmann der Anlage hinzugefügt wurden. Gilt der Bestandsschutz auch in diesen Fällen? Wie muss der Prüfer bei einer Erstprüfung oder einer Wiederholungsprüfung entscheiden, wenn er nicht sicher sein kann, ob die Anlage bzw. ein Anlagenteil von dem Nichtfachmann normgerecht bzw. fachgerecht errichtet und geprüft wurde? ! Zur Beantwortung der Frage sind einige grundsätzliche Bemerkungen notwendig. Fachliche Verantwortung. Die Entscheidung der verantwortlichen Elektrofachkraft, ob einer Anlage Bestandsschutz zuerkannt werden sollte, hängt zunächst eigentlich nur davon ab, ob sie normgerecht errichtet wurde und keine Anpassungsforderung vorliegt [2][3]. Ob sich dann die prüfende Elektrofachkraft und der Betreiber mit diesem „offiziellen Bestandsschutz“ einverstanden erklären, oder angesichts des Zustands der Anlage im Vergleich mit dem aktuell üblichen Sicherheitsniveau entscheiden, dass sie keinen Bestand mehr haben soll, das steht auf einem anderen Blatt [1]. Wer diese Anlage errichtet hat, ist für diese Entscheidung eigentlich unwesentlich. Es gibt Heimwerker, die sehr fachkundig sind und sorgfältig arbeiten, es gibt Personen mit einem Facharbeiterbrief der Elektroinstallation, die nicht als Elektrofachkraft bezeichnet werden können [4]. Natürlich können Sie als fachlich Verantwortlicher auch kategorisch entscheiden und sagen „Wenn ich nicht weiß, wer der Errichter war, dann bin ich skeptisch und übernehme die Verantwortung nicht. Ich bewerte dann alles mit nicht normgerecht“. Das wäre aus meiner Sicht übertrieben. Sicher ist aber, ob die bereits vorhandenen Anlagenteile - egal von wem errichtet - in der von Ihnen errichteten Gesamtanlage „Bestand“ haben und verbleiben dürfen, dass entscheiden Sie in fachlicher Hinsicht. Installateurverzeichnis. Nach der Festlegung aus der Verordnung über die allgemeinen Bedingungen der Energieversorgung § 12 (2) darf die an das Netz einer Energieversorgung angeschlossene elektrische Anlage eines Abnehmers „ ... nur durch einen in ein Installateurverzeichnis eingetragenen Installateur ... nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet ... werden“. Es muss somit nicht nur irgend eine dem Bauherrn bekannte Elektrofachkraft, sondern eine von den EVU bzw. den Stadtwerken durch die Eintragung als Installateur anerkannte Elektrofachkraft sein, die für das Errichten und deren Ergebnis - die elektrische Anlage - gegenüber dem Auftraggeber und dem EVU die fachliche Verantwortung übernimmt. Ihr Auftraggeber muss somit die Karten offenlegen und den Errichter der vorhandenen Anlagenteile benennen, entweder Ihnen gegenüber, damit Sie wissen was Sie von dem „Fachkollegen“ und seiner Arbeit zu halten haben, oder gegenüber dem EVU. Letzteres führt sicherlich nicht zum Erfolg, im Gegenteil. Ein Restrisiko bleibt immer. Wesentlich für Ihre Entscheidung ist weiterhin, dass Sie in diesem Fall genau so vor einer Ihnen unbekannten Anlage stehen, wie das ja fast immer bei einer Wiederholungsprüfung der Fall ist. Auch dann ist Ihnen der Errichter nicht bekannt, Unterlagen und Prüfprotokolle sind nicht vorhanden. Was die Anlage an Pflege oder an Misshandlungen durch unwissende, böswillige Benutzer erlebt hat, wie die im Putz und hinter dem Verteiler liegenden Leitungen und Geräte durch Überlast oder agressive Medien beansprucht wurden und gealtert sind, das wissen Sie nicht. Etwaige Folgen dieser Überbeanspruchungen - z. B. Defekte der Aderisolation - werden Sie mit den üblichen Prüfverfahren und dem üblichen Aufwand nur selten vollständig ermitteln können. Dass Fachunkundige irgendwo eine Erweiterung vorgenommen haben, die nur durch eine sehr aufwändige Prüfung festzustellen wäre, und somit bei der üblichen Wiederholungsprüfung zu meist gar nicht entdeckt werden kann, auch das müssen Sie schlucken. Und wie machen Sie es als Wiederholungsprüfer mit einer unbekannten bestehenden elektrischen Anlage? Bei ihr können Sie noch viel weniger in die Ecken, hinter die Einbauten, die Schränke und unter den Putz gucken als bei der Ihnen vorliegenden Neuanlage. Sie betrachten sich als kompetent. Sie prüfen und entscheiden. Am Ende sagen Sie · entweder: „Ich übergebe Ihnen eine normgerechte und sichere Anlage, Sie können mit dem Betreiben beginnen und erstmals einschalten.“ · oder: „Bevor ich Ihnen die Anlage übergeben kann, müssen folgende Arbeiten durch Sie veranlasst werden: ... .“ Alles das können Sie als erfahrene Elektrofachkraft mit Ihren Prüfergebnissen begründen. Dies so und nicht anders zu tun, dafür sind sie als eingetragener Installateur nicht nur berechtigt, sondern gegenüber dem EVU und dem Kunden auch verpflichtet. Dass dies alles fachgerecht vorgenommen wird - nach bestem Wissen und Gewissen - dafür tragen Sie die Verantwortung. Gedeckt werden Sie durch die von Ihnen angewandten und eingehaltenen Normen. Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 7 540 Mehr als 300 Antworten auf Ihre Praxisfragen jederzeit abrufbar unter Weitere Angebote: EIB-Service, Fachartikel-Sammlung, Buch-Shop, Inhaltsverzeichnisse, Termine, Software-Service, Gewinnspiel, Jobbörse. Ein Internet-Service für ep-Abonnenten. www.elektropraktiker.de
Autor
- H. Tribius
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