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Notwendigkeit eines Bereichsschalters
ep4/1999, 1 Seite
entscheiden, um in Streitfällen dann auch überzeugen zu können. Verhalten bei Wiederholungsprüfungen. Nun bleibt noch die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn bei der Wiederholungsprüfung im Handbereich liegende Abzweigdosen vorgefunden werden. Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Anlage wurde in den jeweils geltenden Vorschriften immer verlangt: „Abnehmbare Teile, die das direkte Berühren aktiver Teile verhindern sollen, dürfen nur mit Werkzeug oder Schlüssel entfernbar sei“ (VDE 0100/5.73, Abschn. 5.2), „ ... Schutzabdeckungen (dürfen) nur unter Benutzung von Schlüsseln, abziehbaren Griffen oder Werkzeug entfernt werden (können) ...“ (TGL 200-0602/02, Abschn. 3.2.5., Ausgabe Juli 1986). Und in DIN VDE 0606 Teil 11/11.84 ist zu finden „Deckel dürfen nur mit Werkzeug lösbar sein ...“. Wie man sieht, es gab auch in der Zeit nationaler Normen keine anderen Festlegungen als heute. Somit besteht für eine Anlage, in der im Handbereich Abzweigdosen mit steckbaren Deckeln eingesetzt wurden keinen Bestandsschutz. Eine Änderung - sofort, unverzüglich oder demnächst - hat der Prüfer unter Beachtung der sonstigen im Einzelfall vorliegenden Umstände vom jeweiligen Betreiber zu fordern. Literatur [1] Chancen in der Elektrotechnik. Elektropraktiker-Jahrbuch. Berlin: Verlag Technik 1999. [2] Hotopp, Kammler, Lange-Hüsken: Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag. VDE- Schriftenreihe Band 9, Ausgabe 1998. [3] Winkler, Lienenklaus, Rontz,: Sicherheitstechnische Prüfungen in elektrischen Anlagen mit Spannungen bis 1000 V. VDE-Schriftenreihe Band 4. K. Bödeker Notwendigkeit eines Bereichsschalters ? Ist es notwendig, elektrische Anlagen in einem Autohaus mit Werkstatt über einen Bereichsschalter zu schalten? ! Wenn die Verkaufsräume einzeln oder zusammen eine Nutzfläche von mehr als 2000 m2 haben, ist ein Bereichsschalter erforderlich. Die Anlagen fallen dann nämlich in den Geltungshereich von VDE 0108 Teil 3 (Ausgabe Oktober 1989). Hier heißt es im Abschnitt 5.2.2: „Die elektrischen Anlagen folgender Räume, mit Ausnahme der Teile der Allgemeinbeleuchtung, die auch außerhalb der Betriebszeit benötigt werden, der Stromkreise der notwendigen Sicherheitseinrichtungen, Kühlanlagen und zur Erhaltungsladung der Ersatzstromversorgung von Datenverarbeitungsanlagen, müssen durch einen Bereichsschalter geschaltet werden können: · Verkaufsräume, · Ausstellungsräume, · Werkstätten, · Packräume, · Lagerräume, · Kantinen. Die Bereichsschalter sind dem Zugriff Unbefugter zu entziehen und an für die Brandbekämpfung betrieblich geeigneter Stelle unterzubringen. Ihre Einschaltstellung muß durch eine weiße Signallampe kenntlich sein. Nach dem Ausschalten der Bereichsschalter müssen auch alle Steckdosen in den genannten Räumen spannungsfrei sein, ausgenommen Steckdosen für Kühlanlagen und Datenverarbeitungsanlagen, sofern hierfür ein besonderes Steckvorrichtungssystem verwendet wird.“ Auch für kleinere Verkaufsstätten sollten in Anlehnung an diese Norm Bereichsschalter vorgesehen werden. Der relativ geringe Materialaufwand hierfür ist - gemessen an dem Sicherheitsgewinn - durchaus gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß auch in den Sonderbau-Verordnungen (z. B. Verkaufsstellenrichtlinie, Geschäftshausverordnung) wichtige Forderungen zu den Elektro- und Blitzschutzanlagen sowie zu Sicherheitseinrichrungen (Brandmelde-, elektroakustische Rufanlagen, Sicherheitsbeleuchtung usw.) zu finden sind. F. Schmidt Verantwortliche Fachkraft ? Ich arbeite als Elektrofachkraft (Facharbeiterabschluß) in einem Museum mit Kongreßzentrum. Nach dem Weggang unseres Elektromeisters erfolgte mit meinem Einverständnis die Eintragung in das Installateurverzeichnis des EVU auf meinen Namen. Es gab aber keine Änderungen bei meinen Arbeitsaufgaben oder in meinem Arbeitsvertrag. Ich übe auch keine Leitungsfunktion aus, meine Vorgesetzten sind keine Fachleute. Ergibt sich aus der Eintragung in das Installateurverzeichnisses automatisch, daß ich im Betrieb die verantwortliche Fachkraft bin? Welche Vorraussetzungen müßten dafür in meinem Fall erfüllt werden bzw. welche betrieblichen Regelungen müßten getroffen werden? ! Für Ihren Fall gilt die Bestimmung DIN VDE l000 Teil 10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“. Diese Norm wurde im Mai 1995 veröffentlicht und im April 1996 als elektrotechnische Regel im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ bezeichnet. Gemäß Abschnitt 5.3 der genannten Bestimmung ist für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils eine verantwortliche Elektrofachkraft nach Abschnitt 4.l erforderlich. Verantwortliche Elektrofachkraft ist, wer als Elektrofachkraft (nach Abschnitt 4.2) die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist. Hierbei ist grundsätzlich eine Ausbildung nach 5.2 b (Techniker) oder 5.2 c (Industriemeister) oder 5.2 d (Handwerksmeister) oder 5.2 e (Diplomingenieur) erforderlich. Diese Festlegung stellte damals eine vollständige Neuregelung dar. Sie hat Bedeutung für alle Betriebe, d. h. nicht nur für den Bereich der Elektrotechnik. Auch in einem nichtelektrotechnischen Betrieb, z. B. einem Hüttenwerk oder einem Bauunternehmen, muß für die verantwortliche fachliche Leitung des diesem Betrieb angegliederten elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteiles in jedem Fall eine verantwortliche Elektrofachkraft bestellt werden, die somit Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt. Dies bedeutet, daß nicht nur rein elektrotechnische Betriebe, sondern auch nichtelektrotechnische Fertigungs- oder Bau-/ Montagebetriebe zumindest einen Meister oder Techniker mit elektrotechnischem Fachabschluß beauftragen oder eine geeignete außenstehende Person beauftragen müssen, wenn sie eine eigene Elektroabteilung besitzen. Der hier wiedergegebene Sachverhalt gilt natürlich voll und ganz für Ihre Elektroabteilung in dem Kongreß- und Ausstellungszentrum. Sie müßten also entweder die Prüfung als Industrie- oder Handwerksmeister bzw. als Techniker erfolgreich ablegen. Ihr Betriebsleiter (der Unternehmer) müßte Sie dann als verantwortliche Elektrofachkraft bestellen, oder er beauftragt mit dieser Aufgabe ein außenstehendes Unternehmen (z. B. Installationsbetrieb) bzw. einen Sachverständigen. Die disziplinarische Verantwortung für Ihre Elektroabteilung kann ja durchaus bei Ihnen liegen. Ihre Eintragung in das Installateurverzeichnis des ortlich zuständigen EVU hat in diesem Zusammenhang leider keine Bedeutung. Beim Betriebsinhaber (Unternehmer) liegt die organisatorische und personelle Verantwortung. Für die Leitung des elektrotechnischen Betriebsteils obliegt ihm die Auswahlverantwortung und die schriftliche Bestellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft. Solange nichts passiert, geht ja alles gut. Tritt aber ein Unfall mit Personenschaden auf, so wird dem Betriebsinhaber ein Organisationsverschulden nachgewiesen. W. Kathrein Elektropraktiker, Berlin 53 (1999) 4 275 Leseranfragen
Autor
- F. Schmidt
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