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Elektrotechnik | Messen und Prüfen | Installationstechnik

Prüfen von E-Herden

ep3/2001, 1 Seite

Sind E-Herde bei den Wiederholungsprüfungen nach BGV A2 für ortsveränderliche, elektrische Betriebsmittel zu berücksichtigen? Wenn ja, müssen die E-Herde zur Überprüfung abgeklemmt werden? Wie sonst sollte eine Prüfung möglich sein?


Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 3 181 Wunder, dass nur so wenig passiert. Verwiesen sei als Beispiel für das Bestätigen der Prüfpflicht auf die Gerichtsurteile zu diesem Sachverhalt der OLG Saarbrücken, Hamm, Celle u.a. Prüfturnus. Etwas anders ist es beim Festlegen der Prüftermine. Es wäre völliger Unsinn, würde man hier per Gesetz oder Verordnung allgemeingültige Prüffristen vorgeben. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Prüfung bzw. über deren Zeitpunkt (sofort - unverzüglich - alsbald - demnächst - bei der nächsten Renovierung - vorläufig nicht) kann nur vor Ort getroffen werden, und nur von dem, der einer elektrischen Anlage oder den elektrischen Geräten Auge in Auge gegenüber steht. Nur dann, ausreichende Fachkenntnisse vorausgesetzt, kann im Vorgriff auf eine gründliche Prüfung schon einmal oberflächlich „besichtigt“ und über die Notwendigkeit der kompletten Prüfung entschieden werden. Außerdem, der Pflichtbesuch des Elektrofachbetriebs und dessen Prüfungen kosten Geld. Dem Besitzer diese regelmäßige Ausgabe aufzubürden, wäre ein massiver Eingriff in dessen Rechte, würde ihn zu möglicherweise völlig unnötigen Zahlungen verpflichten. Da müsste schon ein erhebliches gesellschaftliches Interesse an den Prüfungen erkennbar sein - ähnlich wie bei der Kontrolle der Feuerstätten durch den Schornsteinfeger - ehe sich der Gesetzgeber in dieser massiven Form meldet und durchsetzt. Nicht umsonst heißt es ja auch in der UVV BGV A2 zu den Prüfterminen: „ ... in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.“ Eine kluge Entscheidung. Und wohlüberlegt ist es auch, wenn die Berufsgenossenschaft die von ihr genannte Prüffrist von vier Jahren nicht in der UVV mit gesetzlicher Verbindlichkeit regelt, sondern in den Durchführungsanweisungen verfügt: „Anhand der folgenden Tabelle können Prüffristen festgelegt werden ...“. Völlig außerhalb dieser Betrachtungen liegen Anweisungen vorgeordneter Instanzen für die ihnen unterstehenden Betriebe, Ämter o. ä und auch zweiseitige vertragliche Vereinbarungen z. B. zwischen Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer. Zusammenfassend ist festzustellen: · Wiederkehrende Prüfungen sind erforderlich. · Über die Prüffristen gibt es in den gesetzlichen Vorgaben und technischen Regeln keine verbindlichen Vorgaben, sondern nur auf langjährigen Erfahrungen beruhende Empfehlungen. · Die Pflicht zum Entscheiden über die Notwendigkeit der Prüfung in seinem Einzelfall hat der Besitzer/Betreiber. · Nur wenn es zu einem Unfall/Schaden kommt, wird der Staat eingreifen und entscheiden, ob sein Staatsbürger die auch ihm obliegende allgemeingültige Pflicht (BGB § 536) missachtet hat und bestraft werden muss. Es ist auch nicht zu erwarten, dass in dieser Angelegenheit künftig stärker reglementiert wird. Die Konsequenzen wären wohl nicht beherrschbar, eine entsprechende europaweite einheitliche Gesetzgebung ebensowenig. Natürlich dürfen die mit dem Sachverhalt und den möglichen Folgen vertrauten Elektrofachkräfte es dabei nicht bewenden lassen. Die Hauseigentümer, Wohnungsgesellschaften usw. sind über die Notwendigkeit der Wiederholungsprüfungen zu informieren und davon zu überzeugen, dass rechtzeitig zu prüfen ist. Es sind ihnen Wege aufzuzeigen, wie sie - schnell, billig, sicher - eine Entscheidung über diese Prüfnotwendigkeit treffen können. Insofern sollte jeder private Hauseigentümer einen „Elektriker seines Vertrauens“ haben, der ab und zu vorbeischaut und dann entscheidet, ob sofort oder zu einem späteren Termin eine intensivere, vielleicht eine komplette Wiederholungsprüfung nötig wäre. Ein solches Zusammenwirken aber muss ihm von dem Chef eines Elektrofachbetriebs aus dem Kiez nahegelegt werden, dem die Elektrosicherheit seiner Kunden und eigene Aufträge gleichermaßen am Herzen liegen. Von alleine wird da wohl kaum ein auf Sparsamkeit bedachter Hausbesitzer aktiv. Dass eine solche Zusammenarbeit möglichst von und mit dem Elektrofachbetrieb organisiert werden sollte, dessen Mitarbeiter auch die Neuinstallation der Anlagen vorgenommen haben, versteht sich von selbst. Für die Wohnungsgesellschaft gilt das genau so, wenn sie keine eigene Elektrofachkraft beschäftigt. Wenn sie über eine eigene Elektrofachkraft verfügt, so kann und muss diese als „verantwortliche Elektrofachkraft“ die Maßstäbe für die Verfahrensweise bei den der Genossenschaft gehörenden Wohnungen setzen. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Vorgaben (BGB § 536 und für die gewerblich genutzten Räume auch BGV A2) eingehalten werden. K. Bödeker Prüfen von E-Herden ? Sind E-Herde bei den Wiederholungsprüfungen nach BGV A2 für ortsveränderliche, elektrische Betriebsmittel zu berücksichtigen? Wenn ja, müssen die E-Herde zur Überprüfung abgeklemmt werden? Wie sonst sollte eine Prüfung möglich sein? ! Nach BGV A2 (früher VBG 4) sind die Anlage mit den fest angeschlossenen Geräten und die ortsveränderlichen Betriebsmittel zu prüfen. Ob Sie ihren Herd so oder so einordnen, ist nicht so wesentlich. Die Hauptsache ist, dass Sie ihn regelmäßig prüfen. Wenn er schlecht behandelt und nicht gepflegt wird, dann sollte er öfter geprüft werden als die Anlage - also nicht nur alle 4 bis 6 Jahre. Die Prüfung des Herdes kann erfolgen, indem Sie den Stromkreis freischalten (auch Neutralleiter im Verteiler von der N-Schiene trennen) und den gesamten Stromkreis mit dem Herd der Isolationsprüfung unterziehen. Den Schutzleiterdurchgang können Sie feststellen, indem Sie vom Herd (Körper) zum Schutzkontakt einer beliebigen Steckdose messen und den sich damit durch die zusätzliche Leitungslänge ergebenden Fehler abschätzen. Natürlich können Sie auch den Herd unmittelbar von der Anlage trennen und ihn allein wie ein ortsveränderliches Gerät prüfen. K. Bödeker Explosionsschutz elektrischer Anlagen ? In einem Heizkraftwerk, in dem wir Elektroanlagen errichten und instandhalten, wurde die Zoneneinstufung der explosionsgefährdeten Bekohlungsanlage vom Betreiber der neuen Elex V angepasst. Statt bisher Zone 11 gilt nun Zone 21. Die VDE 0165 Teil 2 (Ausgabe 11/99) enthält im Abschnitt 5 - Tabelle 1 - spezielle Anforderungen zum Staubexplosionsschutz der Betriebsmittel. Für Zone 21 ist dort neben IP 6X auch die Kennzeichnung II2D angegeben. Dazu habe ich folgende Fragen: 1.Bedeutetet dies, dass nur noch Betriebsmittel in Zone 21 verwendet werden dürfen, die sowohl mit IP 6X als auch mit II2D gekennzeichnet sind ? Dürfen auch Betriebsmittel in IP 6X verwendet werden, die nicht die Angabe II2D tragen, z. B. bei Abzweigdosen und -kästen? 2.Ist die hohe IP-Schutzart bei Zone 21 auch für Motoren gefordert? Die alte VDE 0165 (Ausgabe 02/91) forderte in Zone 11 bei Käfigläufermotoren nur IP 44 mit Klemmenkasten in IP 54. 3.Muss die maximale Oberflächentemperatur des Betriebsmittels neben der Kennzeichnung II2D in jedem Fall mit angegebenwerden,z. B. auch bei Abzweigkästen? ! Bevor dazu konkret etwas gesagt werden kann, sind ein paar grundsätzliche Anmerkungen unvermeidlich. Zum neuen Vorschriftenwerk Seit November 1999 liegt für die Konstruktion von Betriebsmitteln und für elektrische Anlagen in staubexplosionsgefährdeten

Autor
  • K. Bödeker
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