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Elektrotechnik

Pflichten des Technischen Betriebsleiters

ep3/2002, 1 Seite

Seitens einer GmbH ist mir (Meister im Elektrotechnikhandwerk) angeboten worden, Technischer Betriebsleiter zu werden. Die GmbH führt im Bereich der Elektrotechnik Instandhaltungsmaßnahmen durch. Welche Pflichten und welche Rechte kommen mit dieser Anstellung auf mich zu – im Verhältnis nach außen (zu anderen Auftraggebern und Kunden) und innerhalb der GmbH, wenn diese Elektrofachkräfte beschäftigt, die bundesweit im Einsatz sind? Inwieweit entstehen gegen mich Haftungsansprüche wegen nicht ordnungsgemäß ausgeführter Leistungen (und dadurch entstandener Schäden)?


Forderungen an Notstrombeleuchtungen ?Zur Errichtung von Notstrombeleuchtungsanlagen habe ich folgende Fragen: 1. Muss die DIN VDE 0108 angewandt werden, wenn nach der Schulbaurichtlinie Sachsens eine Sicherheitsbeleuchtung für notwendige Flure und Treppen sowie fensterlose Aufenthaltsräume gefordert wird, obwohl im speziellen Fall die Schule sich nicht in deren Anwendungsbereich befindet (keine Geschossfläche über 3000 m2)? 2. Darf ein Schaltschrank der HVS, in dem die Zentralbatterieanlage untergebracht ist, gemeinsam mit Elektroverteilern der allgemeinen Stromversorgung in einem Raum aufgestellt werden? 3. Sind die Forderungen nach Abs. 3 bis 5 der Elt Bau VO, Par.7, für den Einsatz von wartungsfreien Batterien heute noch relevant? Bis zu welcher Batterieleistung ist eine natürliche Belüftung zugelassen, oder muss grundsätzlich eine Lüftung nach Par. 5, Abs. 4 realisiert werden? Müsste diese Forderung in Par.7, Abs. 1, nicht mit Einschränkungen formuliert werden? ! Berücksichtigung der DIN VDE 0108. Für die Notbeleuchtung gilt, dass die Landesbauordnungen LBO oder die Durchführungsbestimmungen zur LBO Priorität gegenüber den Normfestlegungen haben. Wenn die angeführte Schulbaurichtlinie eine Sicherheitsbeleuchtung fordert, dann muss ihre technische Ausführung der DIN VDE 0108 genügen. Im Übrigen ist das Anwendungskriterium in diesem Fall gemäß DIN VDE 0108 nicht nur durch die Geschossfläche, sondern auch durch die mögliche Personenanzahl (> 200 Personen) in einem Versammlungsraum gegeben. Anordnung der Zentralbatterieanlage. Nach DIN VDE 0108 Teil 1 sind in bautechnischen Anlagen für Menschenansammlungen die Unterverteiler der SV (Sicherheits-Stromversorgung) getrennt und mit eigener Umhüllung von den Anlagenteilen der AV (Allgemein-Stromversorgung) auszuführen. Eine Ausnahme gibt es nach DIN VDE 0107 für medizinisch genutzte Räume in Krankenhäusern unter bestimmten Bedingungen. Nach der MLAR 03/2000 (Musterleitungsanlagenrichtlinie) müssen alle Verteiler der SV von den Verteilern der AV in Funktionserhalt (E30) getrennt sein. Natürliche Belüftung. Die gültige Fassung der Elt Bauverordnung stammt aus dem Jahre 1973. Unter diesem Aspekt stimme ich Ihnen zu, dass die zwischenzeitlichen Entwicklungen und Verbesserungen bei den Notstrombatterien dadurch nicht berücksichtigt sind. Das gestattet aber nicht, eine individuelle Interpretation durch den einzelnen Anwender. Eine Überarbeitung und Anpassung dieser Verordnung an den heutigen technischen Standard ist durch ein Fachgremium vorzunehmen, das auch eine Abstimmung mit anderen relevanten Verordnungen vorzunehmen hat. R. Baer Pflichten des Technischen Betriebsleiters ? Seitens einer Gmb H ist mir (Meister im Elektrotechnikhandwerk) angeboten worden, Technischer Betriebsleiter zu werden. Die Gmb H führt im Bereich der Elektrotechnik Instandhaltungsmaßnahmen durch. Welche Pflichten und welche Rechte kommen mit dieser Anstellung auf mich zu - im Verhältnis nach außen (zu anderen Auftraggebern und Kunden) und innerhalb der Gmb H, wenn diese Elektrofachkräfte beschäftigt, die bundesweit im Einsatz sind? Inwieweit entstehen gegen mich Haftungsansprüche wegen nicht ordnungsgemäß ausgeführter Leistungen (und dadurch entstandener Schäden)? ! Rechte und Pflichten. Ihre Aufgabe betreffend handelt es sich um die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils gemäß DIN VDE 1000 Teil 10 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen" Abschnitt 5.3. Diese Bestimmung führt unter Abschnitt 4.1 aus: „ Verantwortliche Elektrofachkraft ist, wer als Elektrofachkraft nach 4.2 die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist“. Das heißt, der Unternehmer muss Sie für die verantwortliche fachliche Leitung des elektrotechnischen Betriebsteils schriftlich beauftragen. Die Erläuterungen zur Unfallverhütungsvorschrift 4.0 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“führen zu § 3 Absatz 1 u. a. aus: „Eine Elektrofachkraft, die Leitung und Aufsicht ausübt, übernimmt alle Pflichten, die einem Vorgesetzten obliegen. Bei der Auswahl einer Elektrofachkraft, die Leitung und Aufsicht ausüben soll, hat der Unternehmer deshalb zu prüfen, ob sie zum Vorgesetzten geeignet ist“. Dem Unternehmer kommt also eine hohe Verantwortung bei der Auswahl einer verantwortlichen Elektrofachkraft zu. Der Abschnitt 6 „Einhaltung der Sicherheitsfestlegungen“ von DIN VDE 1000 Teil 10 lautet: „Die für die Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen verantwortliche Elektrofachkraft darf, soweit hierfür nicht besondere gesetzliche Vorschriften gelten, hinsichtlich deren Einhaltung keiner Weisung von Personen, die nicht entsprechend dieser Norm als verantwortliche Elektrofachkraft gelten, unterliegen.“ Die Erläuterungen kommentieren diesen Abschnitt wie folgt; „Neu und wichtig im elektrotechnischen Normenwerk ist dieser Abschnitt, denn er besagt, dass für die elektrotechnische Sicherheit nur die verantwortliche Elektrofachkraft und nicht die disziplinarisch übergeordnete Person verantwortlich ist.“ Verantwortung. Sie brauchen beileibe nicht durch ganz Deutschland zu reisen, um die von Ihren Elektrofachkräften ausgeführten Arbeiten zu kontrollieren und abzunehmen. Ihnen obliegt aber die Auswahlverantwortung, d. h. den richtigen Mann mit der entsprechenden Qualifikation für die auszuführende Tätigkeit auszuwählen. Haftungsansprüche wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistungen und eventuell dadurch entstandener Schaden gehen an den verantwortlichen fachlichen Leiter des elektrotechnischen Betriebsteils - in diesem Fall also an Sie. Um sich vor solchen Haftungsansprüchen zu schützen, wird Ihre Gmb H mit Sicherheit eine Betriebs-Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen haben. Nicht außer Acht gelassen werden darf natürlich die Arbeitssicherheit. In der Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 „Allgemeine Vorschriften“ heißt es im § 7 „Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten“ im Absatz 2: „Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen“. Diese Forderung ist sehr ernst zu nehmen. Bei eingetretenen Arbeitsunfällen ist das eine der ersten Fragen seitens der Aufsichtsbehörden. Hinter dieser Forderung steckt doch eigentlich wieder die Auswahlverantwortung. In der Praxis üblich ist die sogenannte „Pflichtenübertragung“, entsprechend § 12 der VBG 1, der in etwa lautet: „Hat der Unternehmer seinem Mitarbeiter hinsichtlich der Unfallverhütung obliegende Pflichten übertragen, so hat er dies unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist von dem Verpflichteten zu unterzeichnen, in ihr sind der Verantwortungsbereich und die Befugnisse zu beschreiben. Eine Ausfertigung der schriftlichen Bestätigung ist dem Verpflichteten auszuhändigen.“ Ein Mustervordruck einer derartigen Bestätigung ist im Anhang 1 der Durchführungsanweisungen zur VBG 1 enthalten, mit Angabe der Bezugsmöglichkeit. W. Kathrein Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 3 172

Autor
  • W. Kathrein
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