Elektrotechnik
Aufsichtspflicht des Ausbilders
ep6/2002, 2 Seiten
Welche dieser Vorschriften ist höherwertig und welche Grenzwerte sind einzuhalten? ! BGV A2 (früher VBG 4) umfasst alle elektrischen Geräte und Anlagen. Die dort angegebenen (vorgeschlagenen) Prüffristen sind von der jeweils verantwortlichen Elektrofachkraft den jeweiligen Bedingungen entsprechend zu präzisieren. Wenn es irgend eine Vorschrift gibt, in der für einzelne spezielle Geräte und deren konkrete Bedingungen eine bestimmte Prüfrist gefordert/vorgeschlagen wird, so ist dies ja auch bereits eine solche Präzisierung und daher von der verantwortlichen Elektrofachkraft bei ihrer für den betreffenden, von ihr zu entscheidenden Fall dann verbindlichen Festlegung der Prüffrist zu beachten. Vom UK „Lichtbogenschweißen“ der DKE wird z. Z. eine Norm „Wiederholungsprüfungen an Lichtbogen-Schweißmaschinen“ erarbeitet, die dann sicher auch konkrete technische Vorgaben enthält. K. Bödeker Aufsichtspflicht des Ausbilders ? Ich bin als Ausbilder für vier Azubis verantwortlich. In der Abteilung sind noch weitere acht Gesellen und zwei Vorarbeiter beschäftigt. Da ich mich nicht um jeden Azubi gleichzeitig kümmern kann, kommt es in der Praxis oft vor, dass die betreffende Baustelle in der Abteilung XY mit dem Azubi vor Ort besprochen und auf mögliche Gefahrenpunkte speziell hingewiesen wird. Danach führt der Azubi allein (oder mit 2. Azubi) die Arbeit durch. Im Laufe des Tages sehe ich zur Kontrolle noch einmal vorbei oder rufe per Handy an, ob es Probleme gibt. Leider kam es schon oft vor, dass die Azubis einen elektrischen Schlag bekamen, weil sie die Anlage nicht spannungsfrei geschaltet hatten. Alle Azubis wurden von mir zu Beginn ihrer Ausbildung und danach regelmäßig auf die Unfallgefahren hingewiesen und müssen dieses mit Unterschrift bestätigen. Kommen auf mich rechtliche Konsequenzen zu, wenn sich ein schwerwiegender Elektrounfall ereignet? ! Die geschilderte Problematik führt letztlich auf eine Frage hinaus: In welchem Umfang müssen Auszubildende beaufsichtigt werden? Da Auszubildende zumindest zu Beginn der Ausbildung noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist als Gesetzesgrundlage für deren Beschäftigung das „Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend“ (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArb Sch G) vom 12. April 1976 heranzuziehen. Nach Absatz 1 Nr. 3 des § 22 „Gefährliche Arbeiten“ dürfen Jugendliche „nicht beschäftigt werden ... mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, ... .“ Dies gilt nicht, „soweit 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist ... .“ Aber auch im Absatz 1 des § 28 „Menschengerechte Gestaltung der Arbeit“ werden die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Aufsichtführung nochmals umrissen: „Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.“ Dass die Elektroinstallationsarbeiten für die Jugendlichen gefährlich werden können, ist sicher unbestritten. Schon in der Fragestellung wird erwähnt, dass „Wischer“ immer mal auftreten. Diese Vorfälle zeigen deutlich, dass die Aufsichtführung im geschilderten Fall unzureichend geregelt ist. Eine fachliche Aufsicht über die Auszubildenden kann nur durch eine Elektrofachkraft sichergestellt werden. Dazu könnten auch die Gesellen eingesetzt werden, jedoch sollten diese aus pädagogischer Sicht über eine zusätzliche Qualifikation verfügen. Keinesfalls dürfen die Auszubildenden ohne jegliche Aufsicht vor Ort arbeiten. Auch wenn zwei Auszubildende, wie erwähnt, zusammen arbeiten, muss eine Aufsicht gestellt werden. Das erwähnte Handy stellt in diesem Zusammenhang nur ein Element zur Sicherstellung der Rettungskette bei Notfällen dar. Es ersetzt aber in keinem Fall die erforderliche Aufsichtführung. Ein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht gemäß des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird als Ordnungswidrigkeit nach § 58 eingestuft und kann für den Arbeitgeber mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet wer-Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 6 465 den. Im Falle einer „gröblichen oder wiederholten“ Verletzung der Aufsichtspflicht besteht außerdem die Möglichkeit, dass dem Ausbilder entsprechend § 27 des JArb Sch G die Ausbildungsberechtigung durch die zuständige Behörde entzogen wird. Sollte es zu einem Unfall kommen, der auf eine fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht zurückgeführt wird, können neben Regressforderungen der Berufsgenossenschaft auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. J. Jühling Abzweigung von der Herdsteckdose ? Eine Elektrofirma hat in einer Wohnung einen zusätzlichen einphasigen Stromkreis in der Küche von der Herdsteckdose abgegriffen. Dass die Absicherung dieser Zuleitung mit einem 3-poligen LS-Schalter anstelle von drei einpoligen (oder 3-poliges D02-Element) vorgenommen werden muss, ist logisch (allpoliges Abschalten ist gefordert). Ist in diesem Fall nach den DIN-VDE-Normen ein Abzweigen des Stromkreises verboten? ! Das Abzweigen eines Stromkreises von einer Herdsteckdose widerspricht DIN 18015-1[1].GemäßAbschnitt4.3.4(1)in[1] ist innerhalb der Wohnungen ein Stromkreisverteiler für die erforderlichen Überstrom- und FI-Schutzeinrichtungen sowie ggf. weitere Betriebsmittel vorzusehen. Beim Durchdenken dieser Problematik stelltsichmirdie Frage,obessichbeiderabzweigenden Anschlussleitung wirklich um einen neuen Stromkreis handelt. Ein Elektroherd wird beim dreipoligen Anschluss in der Regel mit 16 A abgesichert. Der Nennstrom des Schutzorgans für den abzweigenden Stromkreis müsste dann ja kleiner sein, was eigentlich keinen Sinn ergibt. Nach Abschnitt 2.5.1 in DIN VDE 0100-200 wird unter einem Stromkreis die „Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel einer Anlage (verstanden), die von demselben Speisepunkt versorgt und durch dieselbe Überstrom-Schutzeinrichtung geschützt wird“ [2]. Ist also keine zusätzliche Überstromschutzeinrichtung vorhanden, dann ist die abzweigende Leitung ein Teil des Herdstromkreises. Ein direktes Verbot für diese Ausführung ist in Normen nicht zu finden. In DIN VDE 0100-510 [3] wird im Unterabschnitt 514.2 aber gefordert, Kabel- und Leitungssysteme (-anlagen) so anzuordnen, dass sie bei einer Inspektion, Prüfung, Reparatur oder Änderung der Anlage zugeordnet werden können. Was getan werden muss, um dieser Forderung gerecht zu werden, kann nur im speziellen Anwendungsfall durch die Elektrofachkraft entschieden werden. In Neuanlagen sollte man von solchen Lösungen generell Abstand nehmen. Literatur [1] DIN 18015-1:1992-03 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden; Planungsgrundlagen. [2] DIN VDE 0100-200:1998-06 Elektrische Anlagen in Gebäuden; Begriffe. [3] DIN VDE 0100-510:1997-01 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Teil 5: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Kapitel 51: Allgemeine Bestimmungen. H. Senkbeil Anrechnungszeiten als Berufspraxis ? Ein ausgebildeter Elektroinstallateur, also eine Elektrofachkraft, nimmt an einer einjährigen Weiterbildung zum Gebäudesystemtechniker teil, mit Abschlusszertifikat der Bildungseinrichtung. Kann diese Zeit als Berufspraxis anerkannt werden? ! Diese Zeit kann nicht als Berufspraxis gerechnet werden, sondern als Weiterbildungsmaßnahme zu einer höheren Qualifikation. Wenn diese Ausbildung dem „staatlich geprüften Techniker“ entspricht, gemäß DIN VDE 1000 Teil 10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen,“ Abschnitt 5.2 „Anforderung der fachlichen Ausbildung“, dann kann der Betreffende die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils übernehmen, gemäß Abschnitt 5.3 der zitierten Bestimmung. Ich empfehle auf jeden Fall das Studium der DIN VDE 1000 Teil 10, die mit Erläuterungen nur drei Seiten umfasst. W. Kathrein Führen eines Fahrzeugs durch einen Lehrling ? Ist es zulässig, dass ein Auszubildender mit Führerschein einen Firmenwagen vom Firmengelände zur Baustelle bringt? Kann man ihn auch dazu „zwingen“? Was passiert bei einem Unfall/Verstoß gegen die Staßenverkehrsordnung? ! Es erscheint im Rahmen der Ausbildung geboten und ebenso zumutbar, dass ein Lehrling ein Fahrzeug führt und damit zur Baustelle fährt und zurück. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass der Lehrling bereits im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und keine physischen Hemmnisse dagegen stehen bzw. objektiv erkennbar sind. Eine offizielle Befragung in dieser Hinsicht erscheint geboten. Hinsichtlich Begleichung evtl. Unfallschäden lässt sich sagen, dass annähernd die gleichen Maßstäbe anzusetzen sind wie gegenüber anderen Arbeitnehmern. Hier ist nach leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz zu unterscheiden. Im Falle von Vorsatz (die Beweislage entscheidet) und grober Fahrlässigkeit dürfte der Lehrling voll zur Haftung herangezogen werden, im Falle mittlerer Fahrlässigkeit gegebenenfalls (evtl. auch anteilig), im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht. Es erscheint denkbar, dass nach Einzelfallprüfung eine Verschiebung des Haftungsrisikos zu Gunsten des Lehrlings - aufgrund Lebensalter, Reife usw. - in Betracht kommt. Richterrecht wird hier entscheiden. F. O. Baumeister, F. E. Eichhorn Taster in beleuchteter Ausführung ? Mit unserer Fachkraft für Arbeitssicherheit gibt es auch mal Meinungsverschiedenheiten. Nach seiner Information müssen die Taster in einem Gebäude der öffentlichen Verwaltung in beleuchteter Ausführung sein. Gibt es eine Unfallverhütungsvorschrift oder eine VDE-Bestimmung dafür? ! Unfallverhütungsvorschriften enthalten keine Anforderungen zur Ausführung der elektrischen Stromversorgung in öffentlichen Verwaltungen. Die Ausstattung dieser Gebäude richtet sich allgemein nach der Arbeitsstättenverordnung bzw. bei Gebäuden mit größeren Menschenansammlungen nach der Versammlungsstättenverordnung. Konkrete Anforderungen an die Ausführung der elektrischen Installation sind der VDE-Reihe 0100 zu entnehmen. Speziell für Versammlungsstätten gilt auch VDE 0108 „Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenversammlungen“. Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 6 466 Mehr als 400 Antworten auf Ihre Praxisfragen jederzeit abrufbar unter Weitere Angebote: EIB-Service, Fachartikel-Sammlung, Buch-Shop, Inhaltsverzeichnisse, Termine, Software-Service, Gewinnspiel, Jobbörse. Ein Internet-Service für ep-Abonnenten. www.elektropraktiker.de
Autor
- J. Jühling
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?
