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Elektrotechnik | Messen und Prüfen

Überprüfung von Schweißmaschinen

ep6/2002, 2 Seiten

Für ein Unternehmen sollen Schweißmaschinen sicherheitstechnisch überprüft werden. Unsicherheit tritt bei der Anwendung der Vorschriften nach denen Geprüft werden soll auf. Zum einen handelt es sich um ortsveränderliche Betriebsmittel, die nach der BGV A2 geprüft werden müssen. Auf der anderen Seite gibt aber die VBG 15 „Schweißen, Schneiden“ andere Grenzwerte und Prüfintervalle als die BGV A2 vor. Welche dieser Vorschriften ist höherwertig und welche Grenzwerte sind einzuhalten?


Bereichsgrenzen bei Duschen ? Gemäß Abschn. 701.32.2 der DIN VDE 100-701 [1] ist der Bereich 1 bei Duschen ohne Wanne mit einem Abstand von 120 cm vom Mittelpunkt der festen Wasseraustrittsstelle an der Wand oder an der Decke begrenzt. In Sanitärräumen für Behinderte und Betagte bzw. in Pflegeheimen wird für den Duschplatz ein etwa 160 cm langer Brauseschlauch mit Brause an der festen Wasseraustrittsstelle angeschlossen. Wo endet hier Bereich 1 ? ! Sie haben Recht, im Abschn. 701.32.2b) von [1] ist festgelegt, dass der Bereich 1 bei Duschen ohne Wanne eine zylindrische Form mit einem Radius von 120 cm hat. Als Bezugspunkt für diesen Radius ist eindeutig die feste Wasseraustrittsstelle an der Wand oder Decke festgelegt. Damit brauchen weder schwenkbare Brauseköpfe/Duschköpfe (Bild ), noch bewegliche Duschschläuche (Bild ) in die Betrachtungsweise mit einbezogen werden. Natürlich wurde bei der Erarbeitung der Norm dieser Punkt mit in Betracht gezogen, jedoch mit dem Ergebniss, dass die Länge eines Dusch- oder Brauseschlauchs nicht berücksichtigt werden kann. Jederzeit, auch im Nachhinein, kann ein kurzer Schlauch gegen einen längeren ausgetauscht werden. Hierauf hat die Elektrofachkraft keinerlei Einfluss. Aber auch bei Duschen mit Wannen bzw. bei Badewannen mit einem Duschschlauch würden sich komplizierte Bereichsgrenzen ergeben. Man geht einfach davon aus, dass auch der elektrotechnische Laie beim Duschen nicht im gesammten Raum herumspaziert. Dass es dabei zu Grenzfällen wie im Falle der Anfrage kommen kann, ist dabei nicht auszuschließen. Hierfür gilt jedoch, wenn eine solche Konfiguration bei der Errichtung solcher Duschen bekannt ist, muss die Elektrofachkraft dieses berücksichtigen - auch wenn in der Norm nicht gefordert. Normen geben Schutzziele vor und legen dafür Mindestanforderungen fest. Wenn eine kritische Situation erkannt wird, darf und muss mehr gemacht werden als in den Normen gefordert. Für alle normalen Anwendungsfälle ist die Mindestvorgabe ausreichend. Literatur [1] DIN VDE 0100 Teil 701:2002-02 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Räume mit Badewanne oder Dusche. W. Hörmann Sicherheit von Bearbeitungsmaschinen ? Müssen Fräsmaschinen für Metallbearbeitung, Baujahr etwa 1980, mit Nullspannungsauslöser und Not-Aus nachgerüstet werden, oder gibt es irgendwelche Vorschriften dafür als grundsätzliche Regelungen für alle Bearbeitungsmaschinen? ! Es gilt die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit - Arbeitsmittel-Benutzungs-Verordnung AMBV“. Sie wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 16 am 19. 03. 1997 veröffentlicht. Die AMBV gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte (§ 1 Anwendungsbereich). Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden. Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten, wie Ingangsetzen und Stillsetzen, Gebrauch, Transport, Instandhaltung und Umbau (§ 2 Begriffsbestimmungen). Die in der Anfrage bezeichnete Fräsmaschine gehört zweifelsfrei dazu. § 4 nennt in Absatz (3) auch den Termin der Nachrüstung für Arbeitsmittel aus jener Generation, zu der auch „Ihre“ Fräsmaschine gehört: „Sofern die Arbeitsmittel den Beschäftigten bereits bis zum 31. 12. 1992 erstmalig bereitgestellt worden sind, sind sie unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. 06. 1998 mindestens an die Anforderungen des Anhangs anzupassen.“ Punkt 2 dieses Anhangs - Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Vorschriften - fordert auch für „Ihre“ Fräsmaschine: 2.3 Jedes Arbeitsmittel muss mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein. 2.4 Die Arbeitsmittel müssen entsprechend der von dem Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr und der normalerweise erforderlichen Zeit für das Stillsetzen mit einer Notbefehlseinrichtung versehen sein. Fazit. Nach der AMBV müssen Arbeitsmittel der Maschinenrichtlinie entsprechen. Das bedeutet, dass insbesondere Arbeitsmittel mit einem Baujahr vor 1992 durch einen Sachverständigen auf die Umsetzung der EG-Richtlinie EG-RL 89/655/EWG und der Unfallverhütungsvorschriften bis zum 30.06 1998 zu bewerten waren. Hierzu bieten nunmehr u. a. auch die Technischen Überwachungsvereine ihre Leistungen an. An Hand eines Bewertungskatalogs werden dabei Ist- und Sollzustand des Arbeitsmittels miteinander verglichen und entsprechende Lösungen vorgeschlagen. F. Schmidt Überprüfung von Schweißmaschinen ? Für ein Unternehmen sollen Schweißmaschinen sicherheitstechnisch überprüft werden. Unsicherheit tritt bei der Anwendung der Vorschriften nach denen Geprüft werden soll auf. Zum einen handelt es sich um ortsveränderliche Betriebsmittel, die nach der BGV A2 geprüft werden müssen. Auf der anderen Seite gibt aber die VBG 15 „Schweißen, Schneiden“ andere Grenzwerte und Prüfintervalle als die BGV A2 vor. Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 6 464 225 r = 120 r = 120 Bereich 1 Bezugspunkt für Bereich 1 Bereich 1 r = 120 Bereich 1 bei Duschen ohne Wanne Den Bezugspunkt für den Bereich 1 bildet die Mittellinie der festen Wasseraustrittsstelle - hier die Wasseraustrittsstelle in der Decke - unabhängig von der Stellung des Brausekopfs. Die Grenze von Bereich 1 ist unabhängig von der Länge des Brauseschlauchs Welche dieser Vorschriften ist höherwertig und welche Grenzwerte sind einzuhalten? ! BGV A2 (früher VBG 4) umfasst alle elektrischen Geräte und Anlagen. Die dort angegebenen (vorgeschlagenen) Prüffristen sind von der jeweils verantwortlichen Elektrofachkraft den jeweiligen Bedingungen entsprechend zu präzisieren. Wenn es irgend eine Vorschrift gibt, in der für einzelne spezielle Geräte und deren konkrete Bedingungen eine bestimmte Prüfrist gefordert/vorgeschlagen wird, so ist dies ja auch bereits eine solche Präzisierung und daher von der verantwortlichen Elektrofachkraft bei ihrer für den betreffenden, von ihr zu entscheidenden Fall dann verbindlichen Festlegung der Prüffrist zu beachten. Vom UK „Lichtbogenschweißen“ der DKE wird z. Z. eine Norm „Wiederholungsprüfungen an Lichtbogen-Schweißmaschinen“ erarbeitet, die dann sicher auch konkrete technische Vorgaben enthält. K. Bödeker Aufsichtspflicht des Ausbilders ? Ich bin als Ausbilder für vier Azubis verantwortlich. In der Abteilung sind noch weitere acht Gesellen und zwei Vorarbeiter beschäftigt. Da ich mich nicht um jeden Azubi gleichzeitig kümmern kann, kommt es in der Praxis oft vor, dass die betreffende Baustelle in der Abteilung XY mit dem Azubi vor Ort besprochen und auf mögliche Gefahrenpunkte speziell hingewiesen wird. Danach führt der Azubi allein (oder mit 2. Azubi) die Arbeit durch. Im Laufe des Tages sehe ich zur Kontrolle noch einmal vorbei oder rufe per Handy an, ob es Probleme gibt. Leider kam es schon oft vor, dass die Azubis einen elektrischen Schlag bekamen, weil sie die Anlage nicht spannungsfrei geschaltet hatten. Alle Azubis wurden von mir zu Beginn ihrer Ausbildung und danach regelmäßig auf die Unfallgefahren hingewiesen und müssen dieses mit Unterschrift bestätigen. Kommen auf mich rechtliche Konsequenzen zu, wenn sich ein schwerwiegender Elektrounfall ereignet? ! Die geschilderte Problematik führt letztlich auf eine Frage hinaus: In welchem Umfang müssen Auszubildende beaufsichtigt werden? Da Auszubildende zumindest zu Beginn der Ausbildung noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist als Gesetzesgrundlage für deren Beschäftigung das „Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend“ (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArb Sch G) vom 12. April 1976 heranzuziehen. Nach Absatz 1 Nr. 3 des § 22 „Gefährliche Arbeiten“ dürfen Jugendliche „nicht beschäftigt werden ... mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, ... .“ Dies gilt nicht, „soweit 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist ... .“ Aber auch im Absatz 1 des § 28 „Menschengerechte Gestaltung der Arbeit“ werden die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Aufsichtführung nochmals umrissen: „Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.“ Dass die Elektroinstallationsarbeiten für die Jugendlichen gefährlich werden können, ist sicher unbestritten. Schon in der Fragestellung wird erwähnt, dass „Wischer“ immer mal auftreten. Diese Vorfälle zeigen deutlich, dass die Aufsichtführung im geschilderten Fall unzureichend geregelt ist. Eine fachliche Aufsicht über die Auszubildenden kann nur durch eine Elektrofachkraft sichergestellt werden. Dazu könnten auch die Gesellen eingesetzt werden, jedoch sollten diese aus pädagogischer Sicht über eine zusätzliche Qualifikation verfügen. Keinesfalls dürfen die Auszubildenden ohne jegliche Aufsicht vor Ort arbeiten. Auch wenn zwei Auszubildende, wie erwähnt, zusammen arbeiten, muss eine Aufsicht gestellt werden. Das erwähnte Handy stellt in diesem Zusammenhang nur ein Element zur Sicherstellung der Rettungskette bei Notfällen dar. Es ersetzt aber in keinem Fall die erforderliche Aufsichtführung. Ein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht gemäß des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird als Ordnungswidrigkeit nach § 58 eingestuft und kann für den Arbeitgeber mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet wer-Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 6 465

Autor
  • K. Bödeker
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