Zur Errichtung von Notstrombeleuchtungsanlagen habe ich folgende Fragen: 1. Muss die DIN VDE 0108 angewandt werden, wenn nach der Schulbaurichtlinie Sachsens eine Sicherheitsbeleuchtung für notwendige Flure und Treppen sowie fensterlose Aufenthaltsräume gefordert wird, obwohl im speziellen Fall die Schule sich nicht in deren Anwendungsbereich befindet (keine Geschossfläche über 3000 m2)? 2. Darf ein Schaltschrank der HVS, in dem die Zentralbatterieanlage untergebracht ist, gemeinsam mit Elektroverteilern der allgemeinen Stromversorgung in einem Raum aufgestellt werden? 3. Sind die Forderungen nach Abs. 3 bis 5 der EltBauVO, Par.7, für den Einsatz von wartungsfreien Batterien heute noch relevant? Bis zu welcher Batterieleistung ist eine natürliche Belüftung zugelassen, oder muss grundsätzlich eine Lüftung nach Par. 5, Abs. 4 realisiert werden? Müsste diese Forderung in Par.7, Abs. 1, nicht mit Einschränkungen formuliert werden?